1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde und teilt den für das eingereichte Vorhaben angeforderten einheitlichen Projektcodes (CUP) mit, der auf sämtlichen Ausgabenbelegen im Zuge der Abrechnung laut Artikel 14 aufscheinen muss.
2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 6 und 7 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
3. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Die eingereichten und vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und unter Berücksichtigung des vorgelegten Zeitplanes bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln zur Verfügung stehenden Mittel genehmigt.