1. Für die Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1 werden die zur Beihilfe zugelassenen Ausgaben wie folgt ermittelt:
a) für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) aufgelisteten Vorhaben, gemäß dem Landesrichtpreisverzeichnis für öffentliche Bauarbeiten bis zum Höchstausmaß der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter; falls die Raumhöhe mehr als 4 Meter beträgt, können Ausgaben im Höchstausmaß von 80 Prozent der aufgrund der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Kubikmeter zugelassen werden,
b) für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) aufgelisteten Vorhaben, aufgrund der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter.
2. Die zugelassenen Höchstflächen betragen:
a) für Verkaufsräume 100 m²,
b) für Verkostungsräume 150 m²,
c) für Verwaltungsräume 200 m²,
d) für Belegschaftsräume 400 m².
3. Bei einer neu zu fördernden baulichen Investition werden Einnahmen berücksichtigt, die in den letzten fünf Jahren durch Veräußerung oder Vermietung von mit öffentlichen Beihilfen geförderten Sachanlagen erzielt worden sind.
4. Ist die mit öffentlichen Beihilfen geförderte Immobilie vermietet, so wird von den zugelassenen Ausgaben für eine bauliche Investition die Summe aller auf- bzw. abgezinsten Jahresentgelte abgezogen, wobei höchstens fünf Jahre berücksichtigt werden; Mietverträge bis zu einem Jahr werden nicht berücksichtigt.
5. Für die Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2 werden die zugelassenen Höchstausgaben wie folgt ermittelt:
a) für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) dürfen sie 50 Prozent der halbjährig für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten,
b) für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) dürfen sie die halbjährig für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten.
6. Technische Ausgaben können in der Höhe von maximal sechs Prozent der förderfähigen Ausgaben des gesamten Projektes anerkannt werden, wenn das Projekt von einem/einer im entsprechenden Berufsregister eingetragenen Techniker/-Technikerin ausgearbeitet worden ist. Bei der Berechnung der zugelassenen Ausgaben auf der Grundlage der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter oder Kubikmeter sind die technischen Ausgaben bereits enthalten.