1. Die Beihilfe für die Vorhaben laut Artikel 4 kann gewährt werden, wenn die zusammengeschlossenen Unternehmen im Sektor betreffend die Erzeugnisse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, mit Ausnahme des Kernobstbaues und Weinbaues, einen entsprechenden und nachgewiesenen Jahresumsatz von 15 Milionen Euro nicht überschreiten.
2. Für die Gewährung der Beihilfen müssen die zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Rohprodukte vorwiegend von den einzelnen oder zusammengeschlossenen Primärerzeugern stammen.
3. Ist der Antragsteller eine Erzeugerorganisation oder Mitglied einer Erzeugerorganisation, so erfolgt die Förderung der technischen Investitionen ausschließlich im Rahmen der gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in geltender Fassung, genehmigten Operationellen Programme. Davon ausgenommen sind technische Investitionen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse seitens Mitglieder einer Erzeugerorganisation.