1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrages und der Dokumentation über die zugelassenen Ausgaben und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.
2. Als Dokumentation der zugelassenen Ausgaben muss eine Abrechnung mit einer Aufstellung der Rechnungen samt den saldierten Rechnungen vorgelegt werden. Für Überweisungen mittels Home- oder Internetbanking muss die Transaktionsbestätigung mindestens zwei Arbeitstage nach dem elektronischen Überweisungsauftrag datiert sein. Nicht zulässig sind Postanweisungen, Scheck- oder Barzahlungen.
3. Für die Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2 genügt für den Bau, Umbau, und die Modernisierung von Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorlage einer vom Bauleiter/von der Bauleiterin unterzeichneten Erklärung, die Folgendes beinhaltet:
a) dass die Arbeiten und Ankäufe gemäß dem genehmigten Projekt oder Varianteprojekt und den Auflagen der zuständigen Gremien ausgeführt wurden,
b) dass während der Bauausführung keine wesentlichen Abänderungen gemacht wurden und eventuelle unwesentliche Änderungen zur Verbesserung des Vorhabens beitragen,
c) eine zusammenfassende Aufstellung der Baukosten.
4. Der Erklärung laut Absatz 3 müssen auch folgende Unterlagen beigefügt werden:
a) Bezugsfertigkeit oder Bauendemeldung, in Abhängigkeit von der Art der Eingriffsgenehmigung,
b) Nachweis der Meldung über den Beginn der Tätigkeit im dafür vorgesehenen Portal,
c) die Produktionsmeldung für Kellereien mit einer Mindestmenge von 40 Hektoliter.
5. Die Unterlagen laut Absatz 4 Buchstabe a) ersetzen die Erklärungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und b) und müssen von den Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1 dem Antrag um Auszahlung beigelegt werden.
6. Es werden keine Vorschusszahlungen oder Teilzahlungen nach Baufortschritten auf die gewährte Beihilfe ausgezahlt.
7. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abrechnen. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird die Beihilfe widerrufen.