1. Die Mindest- und die Höchstbeträge der zugelassenen Ausgaben sind je nach Unternehmenskategorie im Anhang A) festgelegt.
2. Der Höchstbetrag der zugelassenen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 ist für Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1 auf 700.000,00 Euro je Antrag begrenzt.
3. Der Höchstbetrag der zugelassenen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) ist für Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2, die mit der Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeit neu beginnen, in den ersten drei Jahren auf insgesamt 50.000,00 Euro begrenzt.
4. Zum Zeitpunkt der Abrechnung muss der Begünstigte zulässige Ausgaben belegen, die den jeweiligen Mindestbetrag laut Anhang A nicht unterschreiten dürfen.
5. Für die Berechnung der zugelassenen Höchstausgaben im Dreijahreszeitraum werden die Zeitpunkte der Gewährungen der letzten Beihilfen, die dem Antragsteller für Vorhaben laut diesen Richtlinien gewährt worden sind, herangezogen.