1. Beihilfefähig sind:
a) bauliche Investitionen betreffend den Bau, Umbau und die Modernisierung von:
1) Strukturen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
2) Verwaltungs-, Verkaufs-, Verkostungs- und Belegschaftsräume am Produktionsstandort,
b) technische Investitionen betreffend den Erwerb:
1) neuer Maschinen, technischer Geräte und Anlagen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung, Vermarktung und für die Qualitätssicherungssysteme landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
2) neuer Behältnisse für die Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Entsorgung anfallender Nebenprodukte.
2. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in geltender Fassung, vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.