1. Konzessionäre, die im Sektor Landwirtschaft ab 2023 die Gebührennachlässe laut Artikel 5 Absätze 2 und 5 in Anspruch nehmen wollen, übermitteln innerhalb 20. Jänner 2023 – ausschließlich auf telematischem Weg und gemäß den Vorgaben des Amtes – die entsprechende Dokumentation laut Artikel 10 Absatz 1. Wird die Wassergebühr auf Grundlage der gemessenen Jahreswassermenge errechnet, gelten die Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 2.
2. Zur kohärenten Berechnung der Wassergebühr in Bezug auf die effektive Nutzung nimmt das zuständige Amt, in Anpassung an diese Kriterien, die Richtigstellung von Amts wegen der bestehenden, bereits genehmigten Nutzungsformen vor.
3. In Abweichung zur Bestimmung laut Artikel 10 Absatz 2 muss, für die Anwendung des Gebührennachlasses laut Artikel 5 Absätze 2, 3, 5 und 6 im Jahr 2024, die diesbezügliche Mitteilung innerhalb 15. Februar 2024 erfolgen.