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Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 938
Kriterien zur Festlegung der Gebühren zur Nutzung öffentlicher Gewässer (abgeändert mit Beschluss Nr. 1168 vom 29.12.2023)

Anlage A

Kriterien zur Festlegung der Gebühren zur Nutzung öffentlicher Gewässer

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Die vorliegenden auf dem Verursacherprinzip aufbauenden Kriterien legen die Berechnung der Wassergebühren, die Zahlungsmodalitäten sowie die Regeln zur Inanspruchnahme der Gebührennachlässe und -befreiungen gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, in geltender Fassung, im Folgenden als “Gesetz” bezeichnet, fest.

2. Voraussetzung zur Anwendung und Zahlung der Wassergebühren ist der Erlass beziehungsweise der vorhergehende Besitz eines Konzessionstitel für jede Wassernutzung der in Artikel 10 des Gesetzes angegebenen Sektoren.

Art. 2
Einmaliger Betrag für die Errichtung einer neuen Entnahmestelle

1. Bei Erteilung einer Konzession für Errichtung einer neuen Entnahmestelle muss der Konzessionär, unabhängig von der Nutzung des Wassers, einmalig folgenden Betrag entrichten:

a) für maximale Entnahmen von weniger als 10 l/s: 250 Euro,

b) für maximale Entnahmen von gleich oder mehr als 10 l/s und weniger als 30 l/s: 500 Euro,

c) für maximale Entnahmen von gleich oder mehr als 30 l/s: 1.000 Euro.

2. Der Betrag muss bei Erlass der Konzession entrichtet werden.

3. Der Betrag muss auch für bestehende Entnahmestellen entrichtet werden, die ohne entsprechenden Rechtstitel errichtet wurden.

4. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Ableitungsmenge fällt keine zusätzliche Gebühr im Sinne dieses Artikels an.

Art. 3
Jahresgebühren

1. Die Inhaber bestehender oder in Erneuerung befindlicher Konzessionen, sind zur Bezahlung einer Jahresgebühr verpflichtet.

2. Die Jahresgebühr wird auf Grundlage der konzessionierten Jahreswassermenge berechnet, die sich aus dem Produkt aus der mittleren Konzessionswassermenge und dem genehmigten Ableitungszeitraum errechnet. Im Sektor Landwirtschaft wird die Jahresgebühr hingegen auf der Grundlage der gemessenen Jahreswassermenge des Vorjahres berechnet, wenn es sich um Anlagen handelt, für die laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1401 vom 18.12.2018 die Pflicht zur Quantifizierung der Entnahmen besteht. Der dafür verwendete Wasserzähler muss entsprechend „CE“ gekennzeichnet sein oder den geltenden eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Weiters muss er ordnungsgemäß installiert sein und die gesamte abgeleitete Wassermenge der Anlage erfassen. Die diesbezüglichen Daten und Unterlagen müssen fristgemäß gemäß den auf den Internetseiten des zuständigen Amtes veröffentlichten Angaben mitgeteilt werden. Die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und vollständige Messung müssen durch eine befähigte Technikerin/einen befähigten Techniker bestätigt werden. Die Jahresgebühr für Anlagen, in deren Fall die Pflicht zur Quantifizierung der Entnahmen vorgesehen ist, wird auf Grundlage der der zuständigen Behörde ordnungsgemäß mitgeteilten Daten berechnet. Die Anwendung der Jahresgebühr auf der Grundlage der gemessenen Jahreswassermenge erfolgt im Jahr, welches auf jenes folgt, in dem das gesamte, während der Beregnungssaison abgeleitete Wasservolumen gemessen und der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, bzw. mittels eines geeigneten Zählers protokollarisch festgehalten wurde.

3. Für den Sektor Antriebskraft wird die Jahresgebühr auf Grundlage der konzessionierten mittleren Jahresnennleistung berechnet.

4. Unabhängig vom Datum des Konzessionserlasses ist die vollständige Jahresgebühr fällig.

5. Für jede Anlage und für jede Nutzung, für die ein Rechtstitel vorgesehen ist, wird eine Mindestjahresgebühr festgelegt, sofern in den folgenden Artikeln nicht anders bestimmt.

6. Die Jahresgebühr fällt auch für Ableitungen ohne entsprechenden Rechtstitel an; die Anwendung der vorgesehenen Verwaltungsstrafen bleibt dabei aufrecht. Eventuelle Gebührennachlässe sind nicht vorgesehen.

Art. 4
Jahresgebühren für den Sektor Haushalt

1. Der Sektor Haushalt umfasst Nutzungen für den menschlichen Gebrauch, Tränkwasser, sowie die Versorgung von Anlagen im „Inselbetrieb“ laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8. Die Nutzung Tränkwasser ist von der Wassergebühr befreit.

2. Der Einheitspreis beträgt 0,005 €/m³.

3. Die jährliche Mindestgebühr beträgt 50,00 Euro.

Art. 5
Jahresgebühren für den Sektor Landwirtschaft

1. Der Sektor Landwirtschaft umfasst die Nutzungen Trockenbewässerung mittels Tropfer, Regner oder Bodenberieselung, die Nutzung Frostberegnung und die Nutzung für Fischzucht und Sportfischerei.

2. Der Einheitspreis beträgt 0,007 €/m³. Für Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen wird der Einheitspreis auf 10 Prozent reduziert. Bei Wasserausbringung auf Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen mittels traditioneller Bodenberieselung gemäß Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer (WNP) wird der Einheitspreis auf 2,5 Prozent reduziert.

3. Für Anlagen, deren Wasserableitungen oder Übergabepunkte aus anderen Anlagen zur Gänze über 1.060 Meter Meereshöhe liegen und zumindest 95 % an Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen versorgen, ist keine Jahresgebühr geschuldet.

4. Die jährliche Mindestgebühr beträgt 50,00 Euro.

5. Im Sinne von Artikel 11 Absätze 6 und 7 des Gesetzes werden auf den Einheitspreis laut Absatz 2 folgende Gebührennachlässe in addierbaren Prozentpunkten angewandt:

a) Nachlass von 30 Prozent im Fall der Nutzung konsortialer oder mit anderer Rechtsform gemeinschaftlich geführter Anlagen,

b) Nachlass von 35 Prozent im Fall der Nutzung von Bewässerungstechniken mittels Tropfer oder Mikrojet oder anderen wassersparenden Techniken ähnlichen Ausmaßes für mindestens 70 Prozent der von der Anlage bewässerten Flächen oder bei Anlagensteuerung mittels Sensoren zur Messung der Bodenfeuchte mit laufender Aufzeichnung der Messdaten und einer Sensorendichte von mindestens 1 Sensor pro Hektar oder mindestens 3 Sensoren pro Anlage. In gemischten Anlagen wird der Nachlass unter Ausschluss der Wiesen- oder Acker- und Futterbauflächen berechnet, wenn diese nicht über die oben erwähnten Sensoren verfügen,

c) Nachlass von 10 Prozent bei Vorhandensein eines nutzbaren Speichervolumens von 20 bis 200 m³/ha und von 20 Prozent ab einem Volumen von 200 m³/ha; die Nachlässe finden ab einem nutzbaren Speichervolumen von 40 m³ Anwendung,

d) beschränkt auf Anlagen, die über auch solidarisch an Einzelbetriebe vergebene Konzessionen versorgt werden, gilt weiters:

1) Nachlass von 20 Prozent im Fall der Anwendung zertifizierter biologischer Anbaumethoden,

2) Nachlass von 30 Prozent im Fall von Betrieben, die 75 und mehr Erschwernispunkte laut Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, aufweisen und vorwiegend Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen bewirtschaften.

6. Für Konzessionäre, welche die Jahresgebühr auf Grundlage der gemessenen Jahreswassermenge gemäß Artikel 3 Absatz 2 berechnen, gelten lediglich die Bedingungen laut Absatz 5 Buchstaben a), c) und d).

7. Für Fischzucht und Sportfischerei wird der volle Einheitspreis laut Absatz 2 auf 10 Prozent reduziert.

8. Für die ausschließliche Nutzung Frostbewässerung fällt nur die jährliche Mindestgebühr laut Absatz 4 an.

Art. 6
Jahresgebühren für den Sektor Gewerbe

1. Der Sektor Gewerbe umfasst die Nutzungen für Industrie und Handwerk, für Wärmetausch gemäß Artikel 17 des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer (WNP) sowie für technische Beschneiung laut Artikel 18 desselben.

2. Der Einheitspreis für die Nutzungen Industrie und Handwerk sowie Wärmetausch beträgt 0,01 €/m³.

3. Für die Nutzung in den Verarbeitungsstrukturen der landwirtschaftlichen Genossenschaften wird der Einheitspreis gemäß Absatz 2 auf 20 Prozent reduziert.

4. Der Einheitspreis für die Nutzung technische Beschneiung beträgt 0,04 €/m³ für den Zeitraum 01.11-30.04 sowie ein Viertel davon im Zeitraum 01.05-31.10.

5. Die jährliche Mindestgebühr für den Sektor Gewerbe beträgt 500,00 Euro.

6. Für die thermische Nutzung wird der Einheitspreis laut Absatz 2 im Sinne von Artikel 11 Absatz 7 des Gesetzes auf 50 Prozent reduziert, wenn das aus Grundwasser entnommene Wasser zur Gänze in den ursprünglichen Grundwasserkörper mit denselben qualitativen Eigenschaften zurückgegeben wird, mit Ausnahme einer maximalen Temperaturdifferenz von 5 Kelvin.

7. Die Bedingungen für die Anwendung der Gebührennachlässe laut Absatz 6 müssen aus einem von einer befähigten Technikerin/einem befähigten Techniker und den Konzessionären unterzeichneten technischen Bericht hervorgehen. Dieser Bericht ist dem Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung zuzustellen.

Art. 7
Jahresgebühren für den Sektor Bevölkerungsschutz

1. Für die Nutzung Löschwasser ist keine Jahresgebühr geschuldet.

Art. 8
Jahresgebühren für den Sektor Antriebskraft

1. Der Einheitspreis für die Nutzung zur Erzeugung mechanischer Energie, die nicht in elektrische Energie umgewandelt wird, beträgt 12,00 Euro für jedes kW genehmigte Nennleistung.

2. Die jährliche Mindestgebühr beträgt 70,00 Euro.

Art. 9
Jahresgebühren für andere Nutzungen

1. Der Einheitspreis für andere Nutzungen, die nicht den Sektoren laut den Artikeln 4, 5, 6, 7, und 8 zugeordnet werden können, beträgt 0,001 €/m³.

2. Die jährliche Mindestgebühr beträgt 70,00 Euro.

3. Für die Nutzung zum Erhalt landschaftlich und kulturhistorisch wertvoller Bewässerungssysteme ist, in Abweichung zu Artikel 3 Absatz 1, keine Jahresgebühr geschuldet. Als landschaftlich und kulturhistorisch wertvolle Bewässerungssysteme gelten jene, die mit Beschluss des Gemeindeausschusses festgelegt sind sowie die auch nur zu einem Teil in der zu den Durchführungsbestimmungen zu den Landschaftsplänen der jeweiligen Gemeinden beigelegten Karte eingetragen sind und die im Rahmen der darin festgelegten Unterschutzstellungen und Vorschriften erwähnt werden. Für diese muss beim Amt für nachhaltige Gewässernutzung die Berechnung bzw. Messung der zum Erhalt notwendigen Wassermengen aufliegen. Diese Dokumente bilden die Grundlage für die Anpassung des Konzessionsdekrets. Für die Nutzung zum Erhalt der übrigen Bewässerungssysteme wird der Einheitspreis gemäß Absatz 1 halbiert.

4. Für den Betrieb von Schaumühlen, das heißt historische Mühlen ohne Produktion von Arbeitskraft, entfällt die jährliche Wassergebühr.

5. Für die ausschließlich der Vermengung von Pflanzenschutzmitteln oder anderen in der Landwirtschaft angewandten Additiven dienenden Anlagen ist lediglich die jährliche Mindestgebühr laut Absatz 2 fällig.

Art. 10
Bestimmungen zu den Gebührennachlässen

1. Das Bestehen der Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3, 5 und 6 sowie Artikel 9 Absätze 4 und 5 für die Anwendung der Gebührennachlässe muss aus den Eigenerklärungen der Konzessionäre hervorgehen. Diese sind zudem verpflichtet, umgehend dem Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung eventuelle Änderungen der Voraussetzungen mitzuteilen.

2. Der Gebührennachlass findet Anwendung mit Ablauf des Jahres, welches auf das Jahr folgt, in dem das Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen dem zuständigen Amt mitgeteilt wurde. Die Mitteilung muss innerhalb 15. November erfolgen.

Art. 11
Schöpflizenzen

1. Bei Erlass einer Schöpflizenz bezahlt der Inhaber die Wassergebühr im Voraus und in einmaliger Form. Die Gebühr wird auf der Grundlage des theoretisch im angesuchten Zeitraum ableitbaren Volumens berechnet.

2. Der Einheitspreis wird, abhängig von der Nutzung, auf den Einheitspreis der diesbezüglichen Artikel 4, 5, 6 und 9 festgesetzt.

3. Die jährliche Mindestgebühr wird, abhängig von der Nutzung, auf das Dreifache der Mindestgebühr der diesbezüglichen Artikel 4, 5, 6 und 9 festgesetzt.

4. Gebührennachlässe sind nicht vorgesehen.

Art. 12
Zahlungsmodalitäten

1. Die Bezahlung der Wassergebühr erfolgt nach den in der diesbezüglichen Aufforderung festgelegten Modalitäten.

Art. 13
Kontrollen und Strafen

1. Das Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung führt auch mithilfe von Datenbanken anderer öffentlicher Körperschaften Stichprobenkontrollen durch, bei denen überprüft wird, ob die übermittelten Informationen und Eigenerklärungen korrekt sind.

2. Bei Regelverstößen werden die Verwaltungsstrafen laut Artikel 57/bis des Landesgesetzes vom 22. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 14
Übergangsbestimmungen

1. Konzessionäre, die im Sektor Landwirtschaft ab 2023 die Gebührennachlässe laut Artikel 5 Absätze 2 und 5 in Anspruch nehmen wollen, übermitteln innerhalb 20. Jänner 2023 – ausschließlich auf telematischem Weg und gemäß den Vorgaben des Amtes – die entsprechende Dokumentation laut Artikel 10 Absatz 1. Wird die Wassergebühr auf Grundlage der gemessenen Jahreswassermenge errechnet, gelten die Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 2.

2. Zur kohärenten Berechnung der Wassergebühr in Bezug auf die effektive Nutzung nimmt das zuständige Amt, in Anpassung an diese Kriterien, die Richtigstellung von Amts wegen der bestehenden, bereits genehmigten Nutzungsformen vor.

3. In Abweichung zur Bestimmung laut Artikel 10 Absatz 2 muss, für die Anwendung des Gebührennachlasses laut Artikel 5 Absätze 2, 3, 5 und 6 im Jahr 2024, die diesbezügliche Mitteilung innerhalb 15. Februar 2024 erfolgen.

 

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