1. Bei Erlass einer Schöpflizenz bezahlt der Inhaber die Wassergebühr im Voraus und in einmaliger Form. Die Gebühr wird auf der Grundlage des theoretisch im angesuchten Zeitraum ableitbaren Volumens berechnet.
2. Der Einheitspreis wird, abhängig von der Nutzung, auf den Einheitspreis der diesbezüglichen Artikel 4, 5, 6 und 9 festgesetzt.
3. Die jährliche Mindestgebühr wird, abhängig von der Nutzung, auf das Dreifache der Mindestgebühr der diesbezüglichen Artikel 4, 5, 6 und 9 festgesetzt.
4. Gebührennachlässe sind nicht vorgesehen.