1. Das Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung führt auch mithilfe von Datenbanken anderer öffentlicher Körperschaften Stichprobenkontrollen durch, bei denen überprüft wird, ob die übermittelten Informationen und Eigenerklärungen korrekt sind.
2. Bei Regelverstößen werden die Verwaltungsstrafen laut Artikel 57/bis des Landesgesetzes vom 22. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, angewandt.