1. Das Bestehen der Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3, 5 und 6 sowie Artikel 9 Absätze 4 und 5 für die Anwendung der Gebührennachlässe muss aus den Eigenerklärungen der Konzessionäre hervorgehen. Diese sind zudem verpflichtet, umgehend dem Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung eventuelle Änderungen der Voraussetzungen mitzuteilen.
2. Der Gebührennachlass findet Anwendung mit Ablauf des Jahres, welches auf das Jahr folgt, in dem das Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen dem zuständigen Amt mitgeteilt wurde. Die Mitteilung muss innerhalb 15. November erfolgen.