1. Der Einheitspreis für andere Nutzungen, die nicht den Sektoren laut den Artikeln 4, 5, 6, 7, und 8 zugeordnet werden können, beträgt 0,001 €/m³.
2. Die jährliche Mindestgebühr beträgt 70,00 Euro.
3. Für die Nutzung zum Erhalt landschaftlich und kulturhistorisch wertvoller Bewässerungssysteme ist, in Abweichung zu Artikel 3 Absatz 1, keine Jahresgebühr geschuldet. Als landschaftlich und kulturhistorisch wertvolle Bewässerungssysteme gelten jene, die mit Beschluss des Gemeindeausschusses festgelegt sind sowie die auch nur zu einem Teil in der zu den Durchführungsbestimmungen zu den Landschaftsplänen der jeweiligen Gemeinden beigelegten Karte eingetragen sind und die im Rahmen der darin festgelegten Unterschutzstellungen und Vorschriften erwähnt werden. Für diese muss beim Amt für nachhaltige Gewässernutzung die Berechnung bzw. Messung der zum Erhalt notwendigen Wassermengen aufliegen. Diese Dokumente bilden die Grundlage für die Anpassung des Konzessionsdekrets. Für die Nutzung zum Erhalt der übrigen Bewässerungssysteme wird der Einheitspreis gemäß Absatz 1 halbiert.
4. Für den Betrieb von Schaumühlen, das heißt historische Mühlen ohne Produktion von Arbeitskraft, entfällt die jährliche Wassergebühr.
5. Für die ausschließlich der Vermengung von Pflanzenschutzmitteln oder anderen in der Landwirtschaft angewandten Additiven dienenden Anlagen ist lediglich die jährliche Mindestgebühr laut Absatz 2 fällig.