1. Bei Erteilung einer Konzession für Errichtung einer neuen Entnahmestelle muss der Konzessionär, unabhängig von der Nutzung des Wassers, einmalig folgenden Betrag entrichten:
a) für maximale Entnahmen von weniger als 10 l/s: 250 Euro,
b) für maximale Entnahmen von gleich oder mehr als 10 l/s und weniger als 30 l/s: 500 Euro,
c) für maximale Entnahmen von gleich oder mehr als 30 l/s: 1.000 Euro.
2. Der Betrag muss bei Erlass der Konzession entrichtet werden.
3. Der Betrag muss auch für bestehende Entnahmestellen entrichtet werden, die ohne entsprechenden Rechtstitel errichtet wurden.
4. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Ableitungsmenge fällt keine zusätzliche Gebühr im Sinne dieses Artikels an.