1. Der Sektor Gewerbe umfasst die Nutzungen für Industrie und Handwerk, für Wärmetausch gemäß Artikel 17 des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer (WNP) sowie für technische Beschneiung laut Artikel 18 desselben.
2. Der Einheitspreis für die Nutzungen Industrie und Handwerk sowie Wärmetausch beträgt 0,01 €/m³.
3. Für die Nutzung in den Verarbeitungsstrukturen der landwirtschaftlichen Genossenschaften wird der Einheitspreis gemäß Absatz 2 auf 20 Prozent reduziert.
4. Der Einheitspreis für die Nutzung technische Beschneiung beträgt 0,04 €/m³ für den Zeitraum 01.11-30.04 sowie ein Viertel davon im Zeitraum 01.05-31.10.
5. Die jährliche Mindestgebühr für den Sektor Gewerbe beträgt 500,00 Euro.
6. Für die thermische Nutzung wird der Einheitspreis laut Absatz 2 im Sinne von Artikel 11 Absatz 7 des Gesetzes auf 50 Prozent reduziert, wenn das aus Grundwasser entnommene Wasser zur Gänze in den ursprünglichen Grundwasserkörper mit denselben qualitativen Eigenschaften zurückgegeben wird, mit Ausnahme einer maximalen Temperaturdifferenz von 5 Kelvin.
7. Die Bedingungen für die Anwendung der Gebührennachlässe laut Absatz 6 müssen aus einem von einer befähigten Technikerin/einem befähigten Techniker und den Konzessionären unterzeichneten technischen Bericht hervorgehen. Dieser Bericht ist dem Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung zuzustellen.