(1) Bei Einzelhandelstätigkeiten auf öffentlichem Grund, die der Standplatzkonzession unterliegen, kann der/die Handeltreibende der Kundschaft den Verzehr vor Ort ohne Bedienung gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes anbieten; dies erfolgt zu den Bedingungen, die die Gemeinde zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung festlegt und/oder gemäß der Gemeindeverordnung im Bereich des Handels auf öffentlichem Grund unter Berücksichtigung der in den verschiedenen Gebieten zu wahrenden öffentlichen Interessen.
(2) Bei der Erstellung des Gemeindeplans und der -verordnung laut Artikel 30 des Gesetzes wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb des Marktareals eigene Zonen/Flächen vorzusehen, die für den Verzehr vor Ort der dort verkauften Lebensmittel genutzt werden.
(3) Weist die Gemeinde eigene Flächen für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels gemäß Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes aus, erfolgt der Verzehr vor Ort der dort verkauften Lebensmittel zu den von der Gemeinde festgelegten Bedingungen.