(1) Die Konzession für einen Standplatz mit einer Laufzeit von 12 Jahren auf dem Markt, dem Jahrmarkt oder außerhalb des Marktes wird – nach Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für den Handel auf öffentlichem Grund durch die Antragstellenden – von der Gemeinde, in der sich der Standplatz befindet, über ein öffentliches Auswahlverfahren und unter Berücksichtigung der folgenden Vorzugskriterien und entsprechenden Punktzahlen erteilt: