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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 2022, Nr. 12i)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 „Handelsordnung“

1. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

1. ABSCHNITT
Allgemeine Grundsätze

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Diese Verordnung setzt das Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, Handelsordnung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, um.

Art. 2 (Formulare)

(1) Der Südtiroler Gemeindenverband legt in Zusammenarbeit mit der Autonomen Provinz Bozen im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung innerhalb von 90 Tagen nach deren Inkrafttreten die Formulare fest. Es handelt sich hierbei um die Formulare, die verpflichtend für die Einreichung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT), der Genehmigungsanträge und der Mitteilungen über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) verwendet werden müssen.

(2) Die ursprüngliche Fassung der in Absatz 1 genannten Formulare wie auch spätere Änderungen derselben werden mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Wirtschaft genehmigt.

Art. 3 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) gilt als Außenfläche, die als Ausstellungsfläche genutzt wird, die offene, nicht dauerhaft ausgestattete Fläche, auch wenn sie für die Kundschaft zugänglich ist, vorausgesetzt, dass sie an den Handelsbetrieb angrenzt und 20 Prozent der Verkaufsfläche nicht überschreitet. Die Außenfläche – sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund, auf dem öffentliche Wegerechte bestehen – unterliegt der Konzession zur Besetzung von öffentlichem Grund. Für die Ausstellung der Konzession überprüft die gebietsmäßig zuständige Gemeinde vorab, ob die Zweckbestimmung der Fläche, die Hygiene-, Gesundheits-, und verkehrstechnischen Vorschriften sowie jene zur Wahrung eines gepflegten Ortsbildes beachtet wurden. Die Besetzung darf kein Hindernis für Fußgänger darstellen. Die Gemeinden können nähere Bestimmungen zu dieser Vorschrift festlegen.

(2) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes gelten als:

  1. berufsmäßige Nutzer/Nutzerinnen von Gütern: all jene, die diese Güter für die gewöhnliche Ausübung ihrer Betriebstätigkeit verwenden,
  2. Großverbraucher von bestimmten Gütern: die Körperschaften, Gruppierungen, Gemeinschaften, Zusammenschlüsse, die vorschriftsmäßig gebildeten Verbrauchergenossenschaften und ihre Konsortien sowie die juristischen Personen, die von Kaufleuten für den Ankauf von Waren, die Gegenstand ihrer Tätigkeit sind, gebildet werden.

(3) Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes gelten als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Räume jene Räume, zu denen der Zutritt bestimmten Personen vorbehalten ist; somit ist in diesen Räumen der Verkauf nur an eine ausgewählte Personengruppe zulässig, während der Verkauf an die breite Öffentlichkeit verboten ist.

(4) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i) des Gesetzes und Artikel 15 dieser Verordnung wird die wirtschaftlich vorherrschende Tätigkeit auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt, der gemäß Artikel 20 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633, ermittelt wird.

(5) Für die Anwendung von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes stellen die Umwandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft oder einer Gesellschaft in eine Einzelfirma, die Änderung der Gesellschaftsform und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen keine Betriebsveräußerung dar.

(6) Für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes:

  1. umfasst der Warenbereich Lebensmittel Lebensmittelprodukte jeder Art, frisch, gefroren, tiefgefroren, gekocht oder konserviert, die zum Verkauf und/oder zur Verabreichung angeboten oder für die Mitnahme zubereitet werden,
  2. umfasst der Warenbereich Nicht-Lebensmittel alle Produkte, die nicht im Warenbereich Lebensmittel inbegriffen sind, sowie lebende Tiere und Tierfutter.

2. TITEL
Regelung des Handels

1. ABSCHNITT
Handel auf festem Standort

Art. 4 (Handelsgenehmigung für den Einzelhandel in mittleren Handelsbetrieben)

(1) Um in einer Zone außerhalb von Wohngebieten einen mittleren Handelsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, müssen interessierte Subjekte in elektronischer Form über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde, unter Verwendung der vom Land bereitgestellten einheitlichen Formulare, einen Antrag auf Genehmigung stellen.

(2) Voraussetzung für die Einleitung des entsprechenden Verfahrens ist die Konformität der urbanistischen Zweckbestimmung der Liegenschaft, die Gegenstand des Genehmigungsantrages ist.

(3) Die Ansiedlung von mittleren Handelsbetrieben in Gewerbegebieten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung sowie des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“.

(4) Im Antrag auf Genehmigung an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde müssen die Antragstellenden Folgendes erklären und die entsprechenden Unterlagen beilegen:

  1. den Besitz der Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes,
  2. den Warenbereich und die Anschrift des Handelsbetriebes,
  3. den bemaßten Grundriss des bestehenden Gebäudes oder des zu verwirklichenden Projekts, mit Hervorhebung der Verkaufsfläche und jener Fläche, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes nicht als Verkaufsfläche gilt, da sie als Magazin, Lager, für Dienstleistungen oder Büros bestimmt ist. Im Fall einer Erweiterung müssen die bereits bestehende und die zu erweiternde Fläche angegeben werden,
  4. den bemaßten Grundriss der Parkplätze,
  5. die Unterlagen für die Erteilung der Baugenehmigung, falls erforderlich, und alle weiteren Genehmigungen, Unbedenklichkeitserklärungen, Gutachten oder sonstigen Zustimmungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, die für die Erteilung der Handelsgenehmigung erforderlich sind.

(5) Im Fall unvollständiger Unterlagen fordert die Gemeinde innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Antrages über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten die Richtigstellung der Unterlagen an. Bei der Frist von zehn Tagen handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Für die Richtigstellung wird eine Frist von höchstens 30 Tagen gewährt. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist richtiggestellt, wird er abgelehnt.

(6) Die Handelsgenehmigung wird gemäß diesem Artikel und innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung falls erforderlich, erteilt. Ist die urbanistische Berechtigung zum Bau der Liegenschaft, in der die Verkaufstätigkeit aufgenommen werden soll, erforderlich und liegt sie bis zum angegebenen Termin nicht vor, so wird die Handelsgenehmigung ausgestellt und gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung erteilt.

Art. 5 (Handelsgenehmigung für den Einzelhandel in Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren)

(1) Um einen Großverteilungsbetrieb oder ein Einkaufszentrum für den Einzelhandel zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, müssen die Betroffenen einen Antrag auf Genehmigung in elektronischer Form über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde, unter Verwendung der vom Land bereitgestellten einheitlichen Formulare, stellen.

(2) Abweichend von diesem Artikel unterliegt die einmalige Erweiterung der Verkaufsfläche von Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren für den Einzelhandel, sofern sie 10 Prozent der Gesamtverkaufsfläche der Struktur nicht überschreitet, den Bestimmungen des Artikels 4 dieser Verordnung.

(3) Die Ansiedlung von Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren für den Einzelhandel in Gewerbegebieten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung sowie des Landesgesetzes Nr. 9/2018.

(4) Der Antrag auf Genehmigung an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde muss zusätzlich zu den in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannten Angaben Folgendes enthalten:

  1. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes,
  2. eine Bewertung der Auswirkungen auf die Nettobeschäftigung,
  3. eine Studie über die Auswirkungen auf das bestehende Handelsnetz und auf das soziale Umfeld, mit besonderem Augenmerk auf den lokalen Handel,
  4. eine detaillierte Beschreibung des Verkehrs-, Transport- und Zufahrtsnetzes der vom Projekt betroffenen Fläche, wobei gegebenenfalls Planungsvorschläge zu notwendigen Verbesserungen anzugeben sind.

(5) Die Handelsgenehmigung wird gemäß diesem Artikel und innerhalb von 120 Tagen ab Erhalt des Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben c) und d) des Gesetzes, gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung, falls erforderlich, erteilt. Ist die urbanistische Berechtigung zum Bau der Liegenschaft, in der die Verkaufstätigkeit aufgenommen werden soll, erforderlich und liegt sie bis zum angegebenen Termin nicht vor, so wird die Handelsgenehmigung ausgestellt und gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung erteilt.

Art. 6 (Besondere Bestimmungen betreffend die Handelsgenehmigung für Einkaufszentren für den Einzelhandel)

(1) Zum Zeitpunkt der Einreichung des in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes genannten Genehmigungsantrages muss der Projektträger des Einkaufszentrums die in Artikel 9 des Gesetzes genannten beruflichen Voraussetzungen noch nicht besitzen, diese müssen auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vorliegen; ist der Projektträger nicht im Besitz genannter Voraussetzungen, muss eine geschäftsführende Person ernannt werden, die die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 sowie der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 des Gesetzes erfüllt. Der Projektträger oder die geschäftsführende Person muss die Einzelhandeltreibenden, die sich im Einkaufszentrum ansiedeln werden, für mindestens zwei Drittel der beantragten Verkaufsfläche vertreten. Bei Ansiedlung des Einkaufszentrums in einem Gewerbegebiet muss der Projektträger oder die geschäftsführende Person alle Einzelhandeltreibenden vertreten, die sich im Einkaufszentrum ansiedeln werden und dabei auch die von letzteren beantragten Verkaufsflächen angeben.

(2) Die Ausstellung der Genehmigung an eine andere Person, die nicht der ursprüngliche Projektträger ist, stellt keine Nachfolge dar.

Art. 7 (Zusatzbetrag für die räumliche und ökologische Nachhaltigkeit)

(1) Der in Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes genannte Zusatzbetrag fließt der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zu.

(2) Die Gemeinde bestimmt, nach Anhören der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen der Handelsunternehmen, Arbeitnehmerorganisationen im Handelssektor und Verbraucherorganisationen, welchen Maßnahmen die Quoten der Kosten für die primäre Erschließung zugewiesen werden, um die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e) und f) des Gesetzes genannten Ziele zu verfolgen.

(3) Mit Durchführungsverordnung, die innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen ist, werden die Kriterien für die Festlegung des Zusatzbetrages laut Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes festgelegt.

Art. 8 (Festlegung der Anzahl und der Merkmale der Autoabstellplätze der Handelsbetriebe)

(1) In Anwendung von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe k) des Gesetzes gelten für die Autoabstellplätze die Richtwerte gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17, insbesondere Artikel 7.

Art. 9 (Übertragung einer Abteilung zur selbstständigen Führung)

(1) Die Führung einer oder mehrerer Abteilungen eines Handelsbetriebes kann für einen bestimmten Zeitraum einer Person anvertraut werden, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und, sofern erforderlich, die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 des Gesetzes erfüllt. Hierbei muss der Inhaber/die Inhaberin des Handelsbetriebes der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, der Handels-, Industrie-, Handwerks-, und Landwirtschaftskammer Bozen und der gebietsmäßig zuständigen Agentur für Einnahmen eine entsprechende Meldung zukommen lassen.

(2) Übermittelt der Inhaber/die Inhaberin eines Handelsbetriebes die Meldung laut Absatz 1 nicht, so haftet er/sie für die Tätigkeit des Betreibers/der Betreiberin. Der Inhaber/Die Inhaberin teilt der Gemeinde auch die eventuelle Beendigung der Führung mit.

(3) Die zur selbständigen Führung anvertraute Abteilung muss mit dem Betrieb selbst strukturell verbunden sein und darf keinen autonomen Zugang haben, durch den ein separates Geschäft entsteht.

Art. 10 (Zeitweilige Einzelhandelstätigkeit)

(1) Die zeitweilige Einzelhandelstätigkeit kann anlässlich besonderer Veranstaltungen wie Dorffeste, außergewöhnliche Zusammenkünfte und verkaufsfördernde Veranstaltungen von den zum Handel berechtigten Rechtssubjekten durchgeführt werden. Diese zeitweilige Tätigkeit unterliegt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde.

(2) Wird die zeitweilige Einzelhandelstätigkeit von Subjekten des sogenannten dritten Sektors ausgeübt, unterliegt sie nicht der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung.

(3) Die in Absatz 1 genannte Tätigkeit kann auf öffentlichem oder privatem Grund oder mit Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin in Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ausgeübt werden.

(4) Die in Absatz 1 genannte Tätigkeit wird mit Zustimmung des Veranstalters/der Veranstalterin oder des Betreibers/der Betreiberin durchgeführt und ist zeitlich auf die Dauer der Veranstaltung und räumlich auf die Flächen oder Räume, in denen sie stattfindet, begrenzt und erfolgt – wenn sie auf öffentlichem Grund durchgeführt wird oder der Öffentlichkeit zugänglich ist – in der von der Gemeinde festgelegten Weise. Die Tätigkeit darf nur Produkte betreffen, die mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen.

(5) Die zeitweilige Tätigkeit des Verkaufs von Lebensmitteln unterliegt der Hygienemeldung und erlaubt den Verzehr vor Ort gemäß Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes.

Art. 11 (Gemeinsame Bestimmungen für Einzelhandelsgeschäfte mit festem Standort)

(1) In Einzelhandelsgeschäften mit festem Standort können die zum Verkauf ausgestellten Waren auch vermietet werden.

(2) Die Einzelhandelstätigkeit von Handeltreibenden auf den gemeinsamen Flächen der Einkaufszentren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes oder in Handelsensembles gemäß dem vorher geltenden Landesgesetz Nr. 7/2000 und der entsprechenden Durchführungsverordnung, ist unter Beachtung der Bestimmungen über die Sicherheit der Räume nur innerhalb der Höchstgrenze der genehmigten Gesamtverkaufsfläche zulässig, vorausgesetzt, es ist eine noch nicht genutzte Verkaufsfläche verfügbar. Andernfalls müssen die Verkaufsflächen intern umgestaltet bzw. müssen innerhalb der Struktur vorhandene Verkaufsflächen reduziert werden.

(3) Es ist zulässig, dass auch unterschiedliche Rechtssubjekte im selben Raum die Tätigkeiten des Einzelhandels, eine gastgewerbliche Tätigkeit, eine handwerkliche, eine Dienstleistungstätigkeit oder eine andere Tätigkeit gemäß den Zweckbestimmungen für Bauwerke laut Artikel 23 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 ausüben; dabei müssen die Raumordnungs- und die einschlägigen Bereichsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften in den Bereichen Gesundheit und Hygiene, Sicherheit und Verfügbarkeit von Autoabstellplätzen beachtet werden.

Art. 12 (Verzehr vor Ort von Lebensmitteln in Nahversorgungsbetrieben)

(1) Unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes dürfen Lebensmittelgeschäfte, die von der Möglichkeit des sofortigen Verzehrs vor Ort Gebrauch machen, nur Lebensmittel anbieten, die anderswo zubereitet wurden oder die nicht vor Ort verarbeitet (gekocht) und nur durch einfaches Erwärmen verzehrfertig angeboten werden.

2. ABSCHNITT
Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften

Art. 13 (Exklusive Verkaufsstellen)

(1) In Übereinstimmung mit den geltenden Gesundheits- und Hygienevorschriften sowie den Vorschriften über die Lagerung von Lebensmitteln und über die Lebensmittelsicherheit können die exklusiven Verkaufsstellen – auch in Form von isolierten Standplätzen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q) des Gesetzes – Süß- und Knabberwaren laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j) des Gesetzes verkaufen; diese werden für die Anwendung dieses Abschnitts dem Bereich Nicht-Lebensmittel zugeordnet.

Art. 14 (Nicht exklusive Verkaufsstellen)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmung laut Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes, dürfen die folgenden nicht exklusiven Verkaufsstellen nur dann genehmigt werden, wenn die Tätigkeit in denselben Räumlichkeiten ausgeübt wird:

  1. Monopolwarenhandlungen,
  2. Bars, einschließlich solcher, die sich in Autobahn-Raststätten, in Bahnhöfen oder in Flughäfen befinden; ausgenommen sind andere Verpflegungsstellen, Restaurants, Rotisserien und Gaststätten,
  3. mittlere Handelsbetriebe und Großverteilungsbetriebe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e) und f) des Gesetzes,
  4. Betriebe, die hauptsächlich Bücher und ähnliche Verlagsprodukte verkaufen,
  5. Betriebe, die vorwiegend auf den Verkauf von Fachartikeln spezialisiert sind, und zwar lediglich für den Verkauf von einschlägigen Fachzeitschriften.

Art. 15 (Richtlinien für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften)

(1) Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 64 Absatz 1 des Gesetzes können die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet jene Zonen festlegen, für die die Bestimmungen gemäß der Vereinbarung gelten, die im Rahmen der Einheitlichen Konferenz laut Artikel 4/bis Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. April 2001, Nr. 170, getroffen wurde.

3. ABSCHNITT
Handel auf öffentlichem Grund

Art. 16 (Allgemeine Richtlinien für den Handel auf öffentlichem Grund)

(1) Unzulässig sind Beschränkungen und Verbote, die in der Ausübung der Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund auferlegt werden, um Bannzonen zum Schutz von Handeltreibenden mit festem Standort oder auf öffentlichem Grund oder zum Schutz von Schank- und Speisebetrieben sowie von anderen Formen des Verkaufs durch Handwerks-, Landwirtschafts- und Industrieunternehmen zu schaffen.

(2) Die zum Verkauf ausgestellten Waren müssen mit dem Verkaufspreis und, falls erforderlich, mit der Angabe zur Herkunft der Produkte in deutlicher und lesbarer Form versehen sein.

(3) Die Konzessionsinhaber/Konzessionsinhaberinnen dürfen nur die ihnen ausdrücklich zugewiesene Fläche besetzen.

(4) Die Handeltreibenden müssen während der gesamten Dauer des Marktes oder Jahrmarktes anwesend sein, es sei denn, es treten Fälle von höherer Gewalt ein, die innerhalb von fünf Tagen zu belegen sind. Andernfalls wird der/die Handeltreibende als abwesend betrachtet.

(5) Für die Standplatzkonzession ist die Vermögensgebühr zur Besetzung öffentlichen Grundes zu entrichten, die auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen festgelegt wird.

(6) Die Verwendung von Tonträgern ist untersagt, unbeschadet der Verwendung von Vorrichtungen für CDs und Ähnlichem, vorausgesetzt, dass die Lautstärke minimal ist und die Kundschaft und die Handeltreibenden in den angrenzenden Bereichen nicht stört.

(7) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit ist auf Verlangen der Aufsichtsorgane vorzulegen.

(8) Die Abhaltung von Märkten, Jahrmärkten und außerordentlichen Märkten, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben n), o) und s) des Gesetzes definiert, ist auf den Autoabstellplätzen, die zu mittleren Handelsbetrieben, Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e), f) und g) des Gesetzes verboten.

Art. 17 (Bestimmungen in den Bereichen Hygiene und Gesundheit sowie Sicherheit)

(1) Die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund unterliegt den Hygiene-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, die gesetzlich, durch Ministerialverordnungen und durch die geltenden Gemeindeverordnungen festgelegt sind.

(2) Die Ausübung der Handelstätigkeit – auch von Lebensmitteln – ist auf öffentlichem Grund unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen zulässig, vorausgesetzt, dass diese den einschlägigen Vorschriften des Staates und der Autonomen Provinz Bozen entsprechen.

(3) Der Handel auf öffentlichem Grund mit verderblichen, gekühlt aufzubewahrenden Lebensmitteln, wie tiefgekühlte, gefrorene oder gekühlte Waren, ist nur dann erlaubt, wenn die betreffenden Flächen über einen Stromanschluss verfügen. Zulässig ist der Verkauf auch dann, wenn die Kühlvorrichtungen für die Lagerung der Produkte autonom mit Strom versorgt sind.

(4) Der Handel auf öffentlichem Grund mit lebenden Tieren ist unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften auszuüben, insbesondere mit Bezug auf die veterinärpolizeilichen und die Tierschutzbestimmungen. Auf Märkten, Jahrmärkten und verkaufsfördernden Veranstaltungen ist es verboten, lebende Tiere auf demselben Standplatz oder auf angrenzenden Standplätzen zu verkaufen, an denen Lebensmittel zum Verkauf angeboten und/oder verabreicht werden.

(5) Der Einzelhandel von losen frischen Pilzen in Form des Wanderhandels laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes ist verboten.

(6) Der Handel auf öffentlichem Grund mit Frischfleisch jeglicher Art, einschließlich Fisch, der auf einem Standplatz ausgeübt wird, ist auf jenen Flächen verboten, die keinen Wasser-, Kanalisierungs- und Stromanschluss haben, es sei denn, die von den Handeltreibenden auf den Standplätzen benutzten Fahrzeuge besitzen die Eigenschaften laut Absatz 2.

(7) Der Wanderhandel auf öffentlichem Grund mit Frischfleisch jeglicher Art, einschließlich Fisch, ist verboten, sofern hierbei nicht Fahrzeuge mit den Eigenschaften gemäß Absatz 2 eingesetzt werden.

(8) Handeltreibende, die ihre Tätigkeit auf öffentlichem Grund mit Fahrzeugen durchführen, die mit flüssiggasbetriebenen Kochvorrichtungen ausgestattet sind, unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften.

Art. 18 (Richtlinien für die Zuweisung von Standplätzen auf neu eingerichteten Märkten, Jahrmärkten oder neuen isolierten Standplätzen sowie für die Zuweisung von neuen Standplätzen auf Märkten und Jahrmärkten, die am 31. Dezember 2020 bestehen)

(1) Die Konzession für einen Standplatz mit einer Laufzeit von 12 Jahren auf dem Markt, dem Jahrmarkt oder außerhalb des Marktes wird – nach Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für den Handel auf öffentlichem Grund durch die Antragstellenden – von der Gemeinde, in der sich der Standplatz befindet, über ein öffentliches Auswahlverfahren und unter Berücksichtigung der folgenden Vorzugskriterien und entsprechenden Punktzahlen erteilt:

  1. Qualität des Angebots - 05 Punkte, bewertet auf folgender Grundlage:
    1. Verkauf von Qualitätsprodukten wie biologische Produkte, Null-Kilometer-Produkte, typische lokale Produkte und Produkte, die in Italien hergestellt werden sowie traditionelle Produkte,
    2. Verkauf von lokalen handwerklichen Produkten,
    3. große Produktauswahl, die bei Lebensmittelständen auch durch Verkostungsaktionen ergänzt wird,
  2. Art der angebotenen Dienstleistung – 03 Punkte - bewertet auf folgender Grundlage:
    1. Service mit Zulieferung nach Hause,
    2. Vorbestellung oder Verkauf über das Internet oder über andere Medien,
  3. Einreichung von innovativen Projekten – 02 Punkte – bewertet auf folgender Grundlage:
    1. architektonische Vereinbarkeit der Marktstände mit dem Gebiet, in dem sie aufgestellt werden (Verkaufsstand aus Holz und/oder umweltverträglichem Material), durch Anpassung des Marktstands an die jeweilige Umgebung,
    2. Verpflichtung auf dem Standplatz des Marktes oder des Jahrmarktes, der Gegenstand des Auswahlverfahrens ist, Fahrzeuge mit geringer Umweltbelastung zu benutzen (Kategorie Euro 6 und höher, LPG, Methan, Elektro, Hybrid),
  4. der Inhaber/die Inhaberin oder im Fall einer Gesellschaft die Mehrheit der Gesellschafter ist jünger als 40 Jahre – 02 Punkte.
    1. Bei Punktegleichheit wird der Standplatz durch eine öffentliche Verlosung zugewiesen,
    2. In Bezug auf lokale Bedürfnisse und Besonderheiten haben die Gemeinden die Möglichkeit, unter Beachtung der geltenden EU-Rechtsvorschriften sowie der auf Staats- und Landesebene geltenden Rechtsvorschriften, neben den in Absatz 1 genannten Kriterien weitere Bewertungskriterien festzulegen, für die sie bis zu maximal 3 Punkte vergeben können.

Art. 19 (Verlegung des Marktes oder des Jahrmarktes)

(1) Bei einer definitiven oder provisorischen, teilweisen oder vollständigen Verlegung des Marktes oder Jahrmarktes erstellt die Gemeinde bei der Neuvergabe der Standplätze an die einzelnen Konzessionsinhaber/Konzessionsinhaberinnen eine Rangordnung und berücksichtigt folgende Kriterien:

  1. auf dem Markt- oder Jahrmarktsstand erworbenes Dienstalter,
  2. erworbene Berufserfahrung des Unternehmens bei der Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund; als Nachweis dafür gilt der Eintragungsdauer als aktives Unternehmen im Handelsregister. Bezug wird hierfür auf jenes Rechtssubjekt genommen, das zum Zeitpunkt der Teilnahme am Verfahren der Neuvergabe Konzessionsinhaber/ Konzessionsinhaberin ist.

(2) Bei weiterhin gleicher Punktezahl wird eine öffentliche Verlosung durchgeführt.

Art. 20 (Zeitweilige Zuweisung vorübergehend freier Standplätze)

(1) Wenn Standplätze, mit Ausnahme der reservierten laut Artikel 29 des Gesetzes, vorübergehend vom Inhaber/von der Inhaberin der Konzession auf einem Markt oder Jahrmarkt nicht genutzt werden, so werden diese täglich für den Zeitraum der Nichtbenutzung durch den Inhaber/die Inhaberin, an jene vergeben, die zur Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund berechtigt sind und die höchste Anzahl von Präsenzen auf dem betreffenden Markt oder Jahrmarkt aufweisen, unter Bezugnahme auf den Warenbereich oder die eventuell eingeführten Produktspezialisierungen. Bei gleicher Präsenzanzahl wird eine öffentliche Verlosung durchgeführt.

(2) Sofern keine Handeltreibenden die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen, um den vorübergehend unbesetzten Standplatz täglich zu besetzen, weist die Gemeinde den Standplatz in jedem Fall gemäß der bestehenden Rangliste anderen Handeltreibenden zu. Bei gleicher Präsenzanzahl wird eine öffentliche Verlosung durchgeführt.

(3) Die vorübergehende Zuweisung der Standplätze ist nur für solche auf nicht überdachten Flächen vorgesehen; Standplätze mit Kiosken oder Ähnlichem im Eigentum des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin, die über Einrichtungen, Ausrüstungen, Möbel oder anderes verfügen, können nicht zugewiesen werden.

Art. 21 (Wanderhandel auf öffentlichem Grund)

(1) Die Tätigkeit des Handels auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels wird gemäß den Vorgaben von Artikel 27 des Gesetzes durchgeführt. Nach Abschluss des Verkaufs oder jedenfalls am Ende der Verweilzeit – die eine Stunde nicht überschreiten darf – ist der/die Handeltreibende verpflichtet, sich mindestens 1000 Meter vom Haltepunkt zu entfernen.

(2) Die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels ist zulässig, sofern das Fahrzeug den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechend abgestellt wird.

(3) Es ist dem/der Wanderhandeltreibenden untersagt, am gleichen Tag eine zuvor besetzte Fläche nochmals zu besetzen.

(4) Damit sich keine unzulässigen Marktformen bilden, ist es dem/der Wanderhandeltreibenden untersagt, sich in einer Entfernung von weniger als 200 Meter zu einem/einer anderen Wanderhandeltreibenden auf öffentlichem Grund aufzustellen.

(5) Die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels ist auf den Parkplätzen, die zu mittleren Handelsbetrieben, Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e), f) und g) des Gesetzes gehören sowie auf Flächen von Straßentankstellen laut Artikel 33 Absatz 1 dieser Verordnung verboten.

Art. 22 (Verkauf und Verzehr vor Ort von Lebensmitteln auf öffentlichem Grund)

(1) Bei Einzelhandelstätigkeiten auf öffentlichem Grund, die der Standplatzkonzession unterliegen, kann der/die Handeltreibende der Kundschaft den Verzehr vor Ort ohne Bedienung gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes anbieten; dies erfolgt zu den Bedingungen, die die Gemeinde zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung festlegt und/oder gemäß der Gemeindeverordnung im Bereich des Handels auf öffentlichem Grund unter Berücksichtigung der in den verschiedenen Gebieten zu wahrenden öffentlichen Interessen.

(2) Bei der Erstellung des Gemeindeplans und der -verordnung laut Artikel 30 des Gesetzes wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb des Marktareals eigene Zonen/Flächen vorzusehen, die für den Verzehr vor Ort der dort verkauften Lebensmittel genutzt werden.

(3) Weist die Gemeinde eigene Flächen für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels gemäß Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes aus, erfolgt der Verzehr vor Ort der dort verkauften Lebensmittel zu den von der Gemeinde festgelegten Bedingungen.

Art. 23 (Standplatzkonzessionen im Bereich eines Marktes)

(1) Auf Märkten und Jahrmärkten, die ab 1. Januar 2021 eingerichtet wurden, und auf Märkten und Jahrmärkten, die am 31. Dezember 2020 bestehen – mit Wirkung für letztere ab 1. Januar 2033 –, darf ein und dasselbe Rechtssubjekt auf Märkten oder Jahrmärkten mit weniger als 100 oder mit genau 100 Standplätzen nicht mehr als zwei Standplatzkonzessionen pro Warenbereich Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel innehaben bzw. besitzen. Diese werden auf drei pro Warenbereich erhöht, falls der Markt oder der Jahrmarkt mehr als 100 Standplätze vorsieht.

Art. 24 (Befristete Standplatzkonzessionen)

(1) Für die Erteilung von befristeten Standplatzkonzessionen zur Teilnahme an verkaufsfördernden Veranstaltungen legt die Gemeinde die Anforderungen an die Teilnehmenden fest, bestimmt die Standplätze und die Kriterien für deren Zuweisung sowie die Verfahren und Fristen für die Einreichung der Anträge.

Art. 25 (Ausübung der Tätigkeit in Abwesenheit des Inhabers/der Inhaberin)

(1) In Abwesenheit des Inhabers/der Inhaberin der Berechtigung oder in Abwesenheit der Gesellschafter/ Gesellschafterinnen können Angestellte oder Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen die Tätigkeit des Handels auf öffentlichem Grund ausüben.

(2) Der Nachweis des Arbeitsverhältnisses mit dem Inhaber/der Inhaberin der Berechtigung wird mit einer Erklärung erbracht, die gemäß Artikel 46 und nachfolgende des DPR vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, verfasst wird.

(3) Die Erklärung laut Absatz 2 muss immer dann vorgelegt werden, wenn die beauftragen Aufsichtsorgane dies verlangen.

Art. 26 (Überprüfung bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge und Ersatzkontrolle der Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage)

(1) In Fällen, in denen die Antragstellenden nicht der Registrierungspflicht bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) unterliegen, werden die Anforderungen des Artikels 31 des Gesetzes durch eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge („INPS“) erfüllt.

(2) Für die in Artikel 31 des Gesetzes vorgesehenen Überprüfungen und Erfordernisse der Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage (DURC) oder der Bescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung, können Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gleichwertige Unterlagen aus dem Herkunftsmitgliedstaat vorlegen.

Art. 27 (Ratenzahlung der Beitragsschulden)

(1) Falls einem/einer Handeltreibenden von der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge („INPS“) oder von der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) für die Rückerstattung der Beitragsschulden die Ratenzahlung gewährt wurde, so ist er/sie jedenfalls berechtigt, den Handel auf öffentlichem Grund auszuüben.

4. ABSCHNITT
Besondere Verkaufsformen im Einzelhandel

Art. 28 (Automaten)

(1) Das Rechtssubjekt, das die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes übermittelt hat, muss gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 170 vom 10. März 2020 jährlich innerhalb Jänner der Gemeinde, die die Meldung erhalten hat, eine Liste der neu aufgestellten und abgebauten Lebensmittel-Automaten mit Angabe ihres Standortes über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten übermitteln; diese Mitteilung ist auch an den Betrieblichen Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung des Südtiroler Sanitätsbetriebs (S.I.A.N.) weiterzuleiten.

Art. 29 (Allgemeine Bestimmungen für den Versandhandel, den Verkauf über das Fernsehen oder andere Medien, für das Haustürgeschäft und den elektronischen Handel)

(1) Werden die Verkaufsformen laut den Artikeln 36, 38 und 40 des Gesetzes untergeordnet zu anderen Verkaufsformen ausgeübt, so bedarf es keiner spezifischen zusätzlichen zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns.

5. ABSCHNITT
Verkaufsangebote

1. TEIL
Ausstellung der zum Verkauf stehenden Waren und Preisangabe

Art. 30 (Verbote, Preise und Werbung)

(1) Wenn für ein und dieselbe Warengruppe je nach Art der Artikel verschiedene Preise festgelegt werden, so sind auf den Preisschildern und bei der Werbung der Mindest- und der Höchstpreis anzugeben. Wird nur ein Preis angegeben, so müssen sämtliche Artikel, die zur angebotenen Warengruppe zählen, zu diesem Preis verkauft werden. Bei Angaben, die unterschiedlich ausgelegt werden können, gilt die für den Käufer/die Käuferin günstigere.

(2) Bei außerordentlichen Verkäufen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t) des Gesetzes ist es verboten, eigens zu diesem Zweck angeschaffte Waren zu verkaufen; dieses Verbot betrifft sowohl die auf eigene Rechnung als auch die auf Lager angeschafften Waren. Als eigens angeschaffte Waren gelten:

  1. zum Verkauf angebotene Waren, die laut Einkaufsrechnungen im Halbjahr vor Beginn des Verkaufs erworben wurden und deren Menge jene des jeweiligen Vergleichszeitraums des Vorjahrs um mindestens 50 Prozent überschreitet,
  2. zum Verkauf angebotene Waren, die nach Mitteilung des Verkaufs oder während des Verkaufs in die Verkaufs- oder Lagerräume des Betriebes gebracht worden sind.

(3) Waren, die Gegenstand des Saisonschlussverkaufs oder des Werbeverkaufs sind, müssen in einer für die Öffentlichkeit gut erkennbaren Weise getrennt gehalten werden von etwaigen anderen Waren, die gleichzeitig zu ordentlichen Verkaufsbedingungen feilgeboten werden.

(4) Es ist verboten, die außerordentlichen Verkäufe laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t) des Gesetzes mittels einer öffentlichen Versteigerung durchzuführen.

(5) Es ist verboten, in der Bekanntgabe des außerordentlichen Verkaufs oder in der Werbung, wie auch immer gestaltet, auf Konkursverkäufe Bezug zu nehmen.

(6) In den Geschäftsräumen und in den eventuellen externen Schaufenstern ist das Datum des effektiven Beginns des Verkaufs unter dem Einkaufspreis und der außerordentlichen Verkäufe laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t) des Gesetzes deutlich anzugeben und öffentlich bekannt zu machen.

(7) Die entsprechenden Vorbereitungen in den Geschäftsräumen und in den Schaufenstern sowie das Anbringen von neuen Preisschildern können zwei Werktage vor Beginn des Verkaufs unter dem Einkaufspreis und der außerordentlichen Verkäufe laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t) beginnen, vorausgesetzt, das Datum des Beginns des jeweiligen Verkaufs wird deutlich angegeben und öffentlich bekannt gemacht.

(8) Bis zum restlosen Verkauf des Bestandes gelten die in der Werbung angegebenen Preise für alle Käufer und Käuferinnen, und zwar ohne mengenmäßige Einschränkung. Sind die Vorräte während der Verkäufe unter dem Einkaufspreis und der außerordentlichen Verkäufe laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t) des Gesetzes restlos erschöpft, so muss dies der Öffentlichkeit durch eine außerhalb der Verkaufslokale anzubringende Ankündigung bekanntgegeben werden.

(9) Der/Die Einzelhandeltreibende muss in der Lage sein, die Wahrhaftigkeit aller Werbebehauptungen nachzuweisen, die sich sowohl auf die Zusammensetzung und Qualität der verkauften Waren als auch auf die deklarierten Preisnachlässe oder Rabatte beziehen.

(10) Wer auf mit Konzession vergebenen Standplätzen oder im Wanderhandel auf öffentlichem Grund Handel treibt, muss jedes zum Verkauf angebotene Produkt durch ein Schild oder auf andere Weise mit dem Verkaufspreis versehen, sodass der Preis unmissverständlich und leserlich je Maßeinheit sichtbar ist.

(11) Die Aufsichtsorgane haben Recht auf Zugang zu den Verkaufsstellen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu kontrollieren.

2.Teil
Sonderbestimmungen für die Tankstellentätigkeit

Art. 31 (Pflicht zur Verbraucherinformation)

(1) Um eine korrekte und angemessene Verbraucherinformation zu ermöglichen, sind bei allen Tankstellen, mit Ausnahme der betriebsinternen Anlagen, für die Öffentlichkeit von der Straße aus gut sichtbare zweisprachige Schilder mit folgenden Angaben anzubringen:

  1. die täglichen Betriebszeiten,
  2. „Geöffnet“, „Geschlossen“ oder „Geöffnet - Self-Service“ oder ähnlichem Wortlaut, falls die Tankstelle nur durch Selbstbedienungsvorrichtung mit Vorauszahlungsmöglichkeit (Pre-Payment) funktioniert,
  3. die effektiv angewandten Treibstoffpreise,
  4. bei den Tankstellen im Selbstbedienungsmodus muss ein Hinweisschild mit der Telefonnummer des 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes im Falle von Defekten und Betriebsstörungen angebracht sein.

(2) Alle Informationen für die Verbraucherschaft betreffend die von der Tankstelle angebotenen Dienste oder die Sicherheitsbestimmungen sind zweisprachig (deutsch-italienisch) abzufassen.

(3) Unbeschadet der geltenden Gemeindebestimmungen über Freiraumgestaltung wird für die Schilder, die auf Tankstellen verweisen, auf die einschlägigen Richtlinien und Rechtsvorschriften des Landes verwiesen.

3. TEIL
Außerordentlicher Verkauf und Verkauf unter dem Einkaufspreis

Art. 32 (Räumungsverkauf)

(1) Die Mitteilung des Räumungsverkaufs muss der Gemeinde, in der sich der Handelsbetrieb befindet, mindestens zehn Tage vor Beginn desselben über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten übermittelt werden und muss insbesondere das Anfangs- und Enddatum des Verkaufs sowie die Daten und Elemente enthalten, die das Vorhandensein eines der in Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes genannten Gründe nachweisen. Anzugeben sind weiters die Menge der Waren, die entsprechenden Preise, die vor dem Räumungsverkauf angewandt wurden und die Preise, die während des Räumungsverkaufs angewandt werden sollen, wobei der Preisnachlass oder der Rabatt in Prozenten auszudrücken ist.

(2) Der Räumungsverkauf laut Artikel 45 des Gesetzes und der von privaten Übernehmenden durchgeführte Abverkauf von Konkursbeständen darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(3) Während des Räumungsverkaufs ist es verboten, neue Waren in den Handelsbetrieb zu bringen.

(4) In den Fällen laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) des Gesetzes muss auf den Räumungsverkauf die sofortige Schließung des Handelsbetriebes folgen.

(5) Der Räumungsverkauf und der von privaten Übernehmenden vorgenommene Abverkauf von Konkursbeständen sind gleichgestellt. In letzterem Fall muss der Verkauf in den Betriebsräumen erfolgen, in denen der Gemeinschuldner seine Handelstätigkeit ausgeübt hat. In die erwähnten Räume dürfen keine Waren gebracht werden, die nicht aus der Konkursmasse stammen.

(6) Die von der Gerichtsbehörde in einem Konkursverfahren angeordneten und von der Konkursverwaltung direkt durchgeführten Einzelhandelsverkäufe werden nicht durch diesen Artikel geregelt. Nur diese Verkäufe dürfen der Öffentlichkeit als Konkurswarenverkäufe angekündigt werden.

6. ABSCHNITT
Tankstellen

1. TEIL
Straßentankstellen

Art. 33 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Straßentankstelle“ ist eine einheitliche Einrichtung, bestehend aus einer oder mehreren Vorrichtungen zur Abgabe von Treibstoff für Kraftfahrzeuge samt Ausstattung und Zubehör, die mit mindestens einem Büroraum, einem Depot und einer Toilette ausgestattet ist. Tankstellen, die sich in Bergorten oder abgelegenen Ortschaften befinden und ausschließlich mit Selbstbedienungsvorrichtungen samt Vorauszahlungsmöglichkeit (Pre-Payment) betrieben werden, müssen nicht mit Büroraum, Depot und Toiletten ausgestattet sein,
  2. „Treibstoff“ ist ein zum Antrieb von Verbrennungsmotoren verwendeter Kraftstoff, wie Kohlenwasserstoffe, Wasserstoff, Derivate pflanzlicher Verbindungen sowie synthetische Kraftstoffe,
  3. „strukturschwache Zone“ laut Artikel 18 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. Dezember 2016, Nr. 257, welches die Richtlinie 2014/94/UE vom 22. Oktober 2014 umsetzt ist eine Zone im Landesgebiet, die nicht vom Methannetz erreicht wird,
  4. „vollständige Umstrukturierung der Tankstelle“ ist der vollständige Umbau der Anlage, der aus dem vollständigen Austausch oder der Neupositionierung aller Ölanlagen besteht; diese kann auch in verschiedenen Momenten im Zeitraum von drei Jahren erfolgen,
  5. „technische Hindernisse“ laut Artikel 18 Absatz 6 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. Dezember 2016, Nr. 257, welches die Richtlinie 2014/94/EU vom 22. Oktober 2014 umsetzt, sind:
    1. Einfahrten und Flächen, die aus Sicherheitsgründen im Sinne der Bestimmungen zur Brandverhütung als unzulänglich gelten, ausschließlich für Tankstellen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden,
    2. für das komprimierte Erdgas (CNG): Länge der Anschlussleitung von mehr als 1000 Meter zwischen dem Versorgungsnetz für Erdgas und dem Ort der Lagerung und bei einem Druck des Erdgasnetzes von weniger als 3 Bar,
    3. Entfernung des Versorgungsdepots für Flüssigerdgas (LNG) über Land von mehr als 1000 Kilometern,
  6. „Großtankstelle“ ist eine Anlage bestehend aus:
    1. mindestens vier Einzel- oder Doppelzapfsäulen oder zwei Mehrfachzapfsäulen mit entsprechenden Tanks zur Abgabe mehrerer Treibstoffe,
    2. mindestens zwei Elektroladestationen, als Fast Charger bezeichnet, mit einer Leistung von 50 oder mehr kW,
    3. Selbstbedienungseinrichtungen,
    4. einer angemessenen zur Tankstelle gehörigen Fläche, die das Tanken auf einem geeigneten, außerhalb des Straßenbereichs gelegenen Gelände ermöglicht; für jede Zapfsäule ist eine ausreichende Fläche vorzusehen,
    5. einem Reifendruckprüfer und einer Wasserzapfstelle, die auch den Autofahrern und Autofahrerinnen zur Verfügung stehen,
    6. einer Überdachung, um den Fahrzeugen und dem Personal beim Tanken Schutz zu bieten,
    7. einer überbauten Gesamtfläche von mindestens 40 m² für Personalräume sowie für die Ausstellung und den Verkauf von Waren, die in der Sonderliste der Tankstellen angeführt sind,
    8. einem Umkleideraum und sanitären Anlagen, die auch den Autofahrern und Autofahrerinnen zur Verfügung stehen,
    9. einem Lagerraum oder einem Depot für Schmieröle,
  7. „Tankstelle“ ist eine Anlage bestehend aus:
    1. mindestens drei Einzel- oder Doppelzapfsäulen oder zwei Mehrfachzapfsäulen mit entsprechenden Tanks zur Abgabe mehrerer Treibstoffe,
    2. mindestens einer Elektroladestation, als Fast Charger bezeichnet, mit einer Leistung von 50 oder mehr kW,
    3. Selbstbedienungseinrichtungen,
    4. einer angemessenen zur Tankstelle dazugehörigen Fläche, die das Tanken auf einem geeigneten, außerhalb des Straßenbereichs gelegenen Gelände ermöglicht; für jede Zapfsäule ist eine ausreichende Fläche vorzusehen,
    5. einem Reifendruckprüfer und einer Wasserzapfstelle, die auch den Autofahrern und Autofahrerinnen zur Verfügung stehen,
    6. einer Überdachung, um den Fahrzeugen und dem Personal beim Tanken Schutz zu bieten,
    7. einer überbauten Gesamtfläche von mindestens 30 m² für Personalräume sowie für die Ausstellung und den Verkauf von Waren, die in der Sonderliste der Tankstellen angeführt sind,
    8. einem Umkleideraum und sanitären Anlagen, die auch den Autofahrern und Autofahrerinnen zur Verfügung stehen,
    9. einem Lagerraum oder einem Depot für Schmieröle,
  8. „Tankstelle ohne Betreuung (Ghost)“ ist eine Tankstelle, die im Selbstbedienungsmodus durchgehend ohne Anwesenheit von Personal geöffnet ist und mit geeigneten Sicherheitssystemen, Videoüberwachung und Bereitschaftsdienst ausgestattet ist. In Berggemeinden ohne Tankstelle und entlang der Verkehrsadern kann im öffentlichen Interesse eine Erlaubnis für eine „Ghost“-Tankstelle erteilt werden, nach Einholung der Unbedenklichkeitserklärung seitens der Landesabteilung Wirtschaft, sofern die nächstgelegene Tankstelle entlang derselben Straße in beiden Fahrtrichtungen mindestens 10 km entfernt ist und im Falle von Defekten und Betriebsstörungen ein Bereitschaftsdienst seitens des Betreibers gewährleistet wird. Die Obergrenze von 10 km kann nur in den Fällen auf maximal 5 km reduziert werden, in denen die Gemeinde oder die direkt betroffenen Gemeinden ein positives Gutachten zum Betrieb der Anlage im „Ghost“ - Modus abgeben, so dass ein öffentlicher Nahversorgungsdienst gewährleistet ist.

Art. 34 (Antrag auf Genehmigung)

(1) Die Genehmigung für die Errichtung, Verlegung oder Änderung von Straßentankstellen wird von der Direktorin/vom Direktor der Landesabteilung Wirtschaft erteilt.

(2) Das Verfahren wird vom Landesamt für Handel und Dienstleistungen eingeleitet, sobald es von der zuständigen Gemeinde den Antrag auf Baugenehmigung, die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder die Baubeginnmitteilung (BBM) betreffend die Errichtung, Verlegung oder Änderung einer Straßentankstelle erhalten hat.

(3) Der Antrag muss auf einem bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) des zuständigen Landesamtes übermittelt werden, wobei die von den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Modalitäten zu beachten sind.

(4) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Eigenbescheinigung des antragstellenden Unternehmens beizufügen, mit Angabe der Personalien, der Firma sowie des Wohnsitzes oder Sitzes der Gesellschaft, in der Folgendes erklärt bzw. angegeben wird:

  1. die Erfüllung der Zuverlässigkeitsvoraussetzung, belegt durch einen Strafregisterauszug und eine Antimafia-Bescheinigung,
  2. Standort und Sitz/Adresse der Anlage,
  3. Treibstoffarten, für welche die Genehmigung beantragt wird,
  4. das in Kubikmetern ausgedrückte Fassungsvermögen der Tanks, an welche die einzelnen Zapfsäulen angeschlossen sind, und die in Kubikmetern ausgedrückte Höchstmenge an Schmieröl, Altöl und Harnstoff (AD-Blue), das in Fässern oder Behältern bei der Anlage gelagert werden soll,
  5. dass bei der Errichtung der Tankstelle die Raumordnungs- und Landschaftsschutzbestimmungen, die steuerlichen Bestimmungen sowie jene in den Bereichen Brandschutz, Gesundheits-, Umwelt-, Straßenverkehrssicherheit und Denkmalschutz beachtet werden.

(5) Nach Ausstellung der Genehmigung durch die Gemeinde und deren Übermittlung an das Landesamt für Handel und Dienstleistungen, bestätigt die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft mit Bescheid das Bestehen der Voraussetzungen für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der Straßentankstelle.

(6) Die Ablehnung der Genehmigungsanträge erfolgt mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Wirtschaft.

(7) Unbeschadet der im Landesgesetz Nr. 9/2018, festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Baugenehmigung, wird für die Inbetriebnahme der Tankstelle ein Zeitraum von maximal drei Jahren ab Erhalt des im Absatz 5 genannten Bescheids festgelegt.

(8) Nach Abschluss der Arbeiten für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der ortsfesten Tankstelle und nach Erhalt der zertifizierten Mitteilung der Bezugsfertigkeit, welche die zuständige Gemeinde dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen zur Kenntnis übermittelt, stellt die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung zum Betrieb der ortsfesten Tankstelle aus.

(9) Wird eine Tankstelle von einer in eine andere Gemeinde Südtirols verlegt, so ist zusätzlich eine entsprechende Stellungnahme der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen der beiden betroffenen Gemeinden einzuholen.

(10) Die Errichtung neuer Straßentankstellen ist unter Beachtung des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. Dezember 2016, Nr. 257, „Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“ und der einschlägigen Raumordnungs- und Umweltschutzbestimmungen erlaubt.

(11) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 des genannten gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 257/2016 müssen neue Tankstellen und Tankstellen, die vollständig umgebaut werden, mit Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge sowie mit Infrastrukturen zum Tanken von Flüssigerdgas (LNG), komprimiertem Erdgas (CNG) oder Flüssiggas (LPG), auch im Selbstbedienungsmodus, ausgestattet sein. Davon ausgenommen sind jene Tankstellen, die wegen Ursachen höherer Gewalt verlegt werden müssen, die sich in „strukturschwachen Zonen“ oder in Zonen mit „technischen Hindernissen“ laut Artikel 33 Absätze 2 und 4 ansiedeln oder befinden.

(12) Die Strukturen dürfen die Bebauungsrichtwerte nicht überschreiten, die für die betroffenen Zonen festgesetzt sind; ferner müssen sie ein Überbauungsverhältnis von höchstens 10% der Gesamtfläche der Anlage haben, wobei die von der Überdachung eingenommene Fläche nicht berücksichtigt wird.

(13) Die Errichtung neuer Straßentankstellen an Straßenabschnitten, an denen mehrere Verkehrsströme aufeinandertreffen oder in Bereichen, wo Fahrbewegungen/-manöver stattfinden sowie auf Flächen, die zu Gebäuden gehören oder an diese angrenzen, die im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, „Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter“ geschützt sind, ist nicht erlaubt.

(14) Die Zufahrten der Tankstellen, insbesondere in Bezug auf ihre Entfernung von Abzweigungen, Kuppen, Kurven, Kreuzungen und Ampelanlagen, unterliegen den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, „Neue Straßenverkehrsordnung“ und der entsprechenden mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, erlassenen Durchführungsverordnung. Das Tankstellengelände muss in jedem Fall durch einen zweckmäßigen Fahrbahnteiler von der Straße getrennt sein.

(15) Entlang den von der „Neuen Straßenverkehrsordnung“ als erstrangige Freilandstraßen, zweitrangige Freilandstraßen und Schnellstraßen im Ortsgebiet klassifizierten Straßen, bestehen die Zufahrten zu den Straßentankstellen aus Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren von mindestens 3 Metern Breite, die mit dem Tankstellengelände durch Kurven mit Krümmungsradien von mindestens 10 Metern verbunden sind. Die von den Fahrspuren eingenommene Fläche wird zur Fläche des Tankstellengeländes, die für die jeweiligen Anlagentypen vorgesehen ist, hinzugezählt.

(16) Bei Tankstellen längs der Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit die Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren aus Sicherheitsgründen eine Mindestlänge von 75 Metern bzw. 60 Metern und eine Mindestbreite von 3 Metern aufweisen und mit dem Tankstellengelände durch Kurven mit Krümmungsradien von mindestens 10 Metern verbunden sein. Die von den Fahrspuren eingenommene Fläche wird zur Fläche des Tankstellengeländes hinzugezählt.

(17) Das Landesamt für Handel und Dienstleistung führt Stichprobenkontrollen in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Brandverhütung und dem Landesamt für Gewässerschutz durch, um die Konformität der Anlage mit dem ursprünglich genehmigten Projekt und den eventuell nachträglich durchgeführten Änderungen zu überprüfen.

Art. 35 (Änderungen an den Tankstellen)

(1) Folgende Änderungen unterliegen der Genehmigung laut Artikel 34 und der Konformitätsüberprüfung laut Artikel 37:

  1. Einbau neuer Treibstoffzapfsäulen, mit oder ohne Erhöhung der Anzahl der ausgegebenen Produktarten,
  2. Ersatz eines von der Tankstelle geführten Treibstoffes durch ein anderes,
  3. zusätzlicher Vertrieb eines neuen Treibstoffs und Installierung von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und neuen Zapfsäulen an schon bestehenden Anlagen; in diesem Fall wird die Genehmigung erteilt, sofern die Tankstelle über einen entsprechend überdachten Tankbereich für die neu zu installierenden Vorrichtungen verfügt.

(2) Für folgende Änderungen an Tankstellen ist keine Genehmigung, sondern eine vorausgehende Mitteilung an das Landesamt für Handel und Dienstleistungen erforderlich:

  1. Einbau neuer Tanks und Ersatz der Tanks durch andere,
  2. Ersatz von Einzelzapfsäulen durch Doppelzapfsäulen oder durch Zapfsäulen zur Abgabe von mehreren Treibstoffen oder umgekehrt, sofern es sich um bereits genehmigte Treibstoffe handelt,
  3. Änderung der Zweckbestimmung der Zapfsäulen oder der Tanks, sofern es sich für die bestehende Tankstelle um bereits genehmigte Treibstoffe handelt und kein Treibstoff hinzugefügt oder gestrichen wird,
  4. Errichtung und Ausbau von Depotstellen für Schmieröl,
  5. Ersatz handbetriebener Mischvorrichtungen durch elektrische oder elektronische,
  6. Einbau von Post-Payment-Selbstbedienungsvorrichtungen, also solchen, wo die Zahlung nach dem Tanken vorgesehen ist,
  7. Einbau von Vorrichtungen und Anlagen zur Wiedergewinnung von Dämpfen oder für andere Energiespar-, Umweltschutz-, Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen,
  8. Einbau von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und Ausdehnung bereits vorhandener auf die Abgabe anderer Treibstoffe.

(3) Änderungen an Tankstellen, die nicht der neuen Straßenverkehrsordnung und den Landes- bzw. Gemeindebestimmungen entsprechen, werden auf keinen Fall genehmigt. Dasselbe gilt für Änderungen an Tankstellen, die als verkehrsbehindernd oder -gefährdend eingestuft sind.

(4) Die Lagerung und die Erhöhung des Lagerbestands von Altölen, von Heizöl für die Beheizung der Tankstellenräume sowie von sonstigen nicht für den Verkauf bestimmten Erdölprodukten stellen keine Änderung dar, unterliegen jedoch der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Der Bestand der gelagerten Produkte muss dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen, welches die Konzession erteilt, mitgeteilt werden. Das Amt gibt den Bestand in der ersten Maßnahme der periodischen Überprüfung laut Artikel 37 an oder teilt das Fehlen des Bestands dem Zollamt Bozen mit.

(5) Die Verpflichtungen der Betroffenen hinsichtlich der Mitteilung an die Gemeinde und an die anderen betroffenen Körperschaften zum Zweck der Aktualisierung der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit und der Betriebslizenz des Zollamtes Bozen bleiben aufrecht.

Art. 36 (Selbstbetankung von Methangas für Fahrzeuge)

(1) Für die Selbstbetankung von Methangas laut Artikel 50 des Gesetzes übergibt der Betreiber/die Betreiberin der Tankstelle nur jenen Benutzern/Benutzerinnen, die er/sie über die korrekte Verwendung der Selbstbetankungsanlage informiert hat und deren Fahrzeug über alle notwendigen und gültigen Zulassungen verfügt, einen elektronischen Schlüssel zur Betätigung des „Pre-Pay“-Systems. Der/Die dazu ermächtigte Benutzer/Benutzerin bestätigt durch Unterschrift den Empfang des elektronischen Schlüssels, den er/sie nur persönlich und ausschließlich für das im Empfangsblatt angegebene Fahrzeug verwenden darf, und übernimmt somit die gesamte Haftung für den korrekten Umgang mit diesem Betankungssystem.

(2) Der Benutzer/Die Benutzerin verwendet den elektronischen Schlüssel für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, und eine erneute Verwendung ist erst dann möglich, wenn der Betreiber/die Betreiberin der Tankstelle festgestellt hat, dass der Benutzer/die Benutzerin und das Fahrzeug weiterhin dafür geeignet sind.

Art. 37 (Periodische Überprüfung der Konformität der Tankstellen)

(1) Die periodische Überprüfung der Konformität der Tankstellen muss im Abstand von jeweils höchstens 15 Jahren von einem/einer vom Inhaber/von der Inhaberin der Genehmigung beauftragten Ingenieur/Ingenieurin oder einer anderen befähigten Fachperson durchgeführt werden, der/die mit beeidigtem Gutachten die Übereinstimmung der Anlage mit dem ursprünglich genehmigten Projekt und den späteren Änderungen bestätigt.

(2) Bei Nichteinhaltung des Termins laut Absatz 1 kann die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft nach begründeter Antragstellung des Inhabers/der Inhaberin der Genehmigung eine Verlängerung von maximal sechs Monaten ab Ablauf der Genehmigung gewähren. Wird dieser Termin nicht eingehalten, muss die Anlage so lange stillgelegt werden, bis deren Konformität im Sinne des Absatzes 1 nachgewiesen wird.

(3) Der Inhaber/Die Inhaberin der Genehmigung übermittelt der zuständigen Verwaltung das beeidigte Gutachten mindestens neun Monate vor Ablauf der fünfzehnjährigen Frist.

(4) Das Zollamt Bozen oder die Inhaber/Inhaberinnen der Genehmigungen müssen der Landesabteilung Wirtschaft jährlich bis zum 31. März die Daten über die im Laufe des Vorjahres von jeder Tankstelle abgesetzten Treibstoffmengen melden.

Art. 38 (Abfüllen von Treibstoff in Behälter)

(1) Das Abfüllen von Treibstoff in Behälter bei Straßentankstellen und bei Treibstoff-Großhandelsbetrieben durch Wirtschaftsteilnehmer oder andere Personen, die ihre Fahrzeuge direkt am Arbeitsplatz betanken müssen, muss bei Mengen von mehr als hundert Litern und unterhalb der durch die geltenden Vorschriften für Gefahrguttransporte festgelegten Grenzwerte der Landesabteilung Wirtschaft gemeldet werden. Das Auftanken ist nur denjenigen gestattet, die über eine von der Landesabteilung Wirtschaft ausgestellte Bescheinigung verfügen und mit einem typengenehmigten Behälter ausgestattet sind, unter Einhaltung der geltenden Straßenverkehrsordnung.

Art. 39 (Widerruf der Genehmigung)

(1) Die Direktorin/Der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft verfügt in den folgenden Fällen den Widerruf der Genehmigung und die Schließung der Straßentankstelle:

  1. wenn die Tankstelle nicht innerhalb der Frist laut Artikel 34 Absatz 7 in Betreib genommen wird,
  2. wenn die Tankstelle nicht die Konformitätsüberprüfung laut Artikel 37 besteht oder die Vorschriften nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt sind,
  3. wenn die Betriebstätigkeit ohne die von dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung eingestellt wird,
  4. wenn der Inhaber/die Inhaberin der Genehmigung die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten nicht beachtet und diese Nichterfüllung als dermaßen gravierend eingestuft wird, dass die Sicherheit sowie die Kontinuität und die Regelmäßigkeit des Treibstoffvertriebs beeinträchtigt sind,
  5. wenn Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen; in diesem Fall wird der Inhaber/die Inhaberin der Genehmigung nur für den Restwert der Anlage – der durch eine Schätzung des Landesamtes für Schätzungen und Enteignungen ermittelt wird – entschädigt, es sei denn, die widerrufene Genehmigung wird durch eine andere ersetzt.

(2) Wenn die Tankstelle ohne die entsprechende Genehmigung abgeändert wird, erfolgen der Widerruf und die Schließung nur für jenen Teil der Anlage, der rechtswidrig in Betrieb genommen wurde.

(3) Die zuständigen Behörden können aus schwerwiegenden und dringenden Sicherheitsgründen oder Gründen des öffentlichen Interesses die sofortige Einstellung des Tankstellenbetriebes und gegebenenfalls auch die Entleerung der Tanks verfügen.

2. TEIL
Betriebsinterne Tankstellen

Art. 40 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. ortsfeste betriebsinterne Tankstellen, in der Folge „ortsfeste Tankstellen“ genannt, sind Einheiten, die sich aus einer oder mehreren fixen Vorrichtungen zur Abgabe von Treibstoff für Kraftfahrzeuge zusammensetzen. Sie müssen sich auf dem Gelände von Betriebssitzen, von Lagern oder Ähnlichem und in jedem Fall außerhalb der Gebäude befinden und ausschließlich dem Betanken betriebseigener, geleaster oder für einen längeren Zeitraum angemieteter Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen laut Artikel 58 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 285/1992, Hubschrauber, Luft- und Wasserfahrzeuge dienen,
  2. nicht standortgebundene betriebsinterne Tankstellen, in der Folge „mobile Tankstellen“ genannt, sind Einheiten, die sich aus einer oder mehreren Vorrichtungen zur Abgabe von Treibstoff für Kraftfahrzeuge zusammensetzen, mit einem Fassungsvermögen von maximal neun Kubikmetern.

Art. 41 (Ortsfeste Tankstellen)

(1) Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb ortsfester Tankstellen wird von der Direktorin/vom Direktor der Landesabteilung Wirtschaft nach Abschluss der Bau-, Verlegungs- oder Änderungsarbeiten erteilt.

(2) Die Genehmigung wird, unabhängig vom gesamten Fassungsvermögen der Treibstofftanks, nur dann erteilt, wenn der Fuhr- und Maschinenpark des antragstellenden Betriebes mindestens fünf Einheiten umfasst. Für die Berechnung der Größe des Fuhrparks gilt jedes Fahrzeug mit einer Ladekapazität von jeweils mehr als 3,5 Tonnen als eine Einheit. Jedes Fahrzeug mit einer geringeren Ladekapazität, das als Lastkraftwagen zugelassen ist, gilt als eine halbe Einheit. Bei Mietwagen- und Autobusunternehmen gilt jeder Autobus mit mindestens 40 Sitzplätzen als eine Einheit und jedes für den Personentransport bestimmte Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich Fahrer/Fahrerin, als eine halbe Einheit. Die Arbeitsmaschinen werden jeweils als eine Einheit berechnet. Alle sonstigen Fahrzeuge sowie auch mit Diesel betriebene Kleingeräte, die nicht unter diese Kategorien fallen, werden als ein Viertel einer Einheit berechnet.

(3) Die Voraussetzung der fünf Einheiten gilt nicht für:

  1. Fahrzeuge für die Pistenpräparierung,
  2. Hubschrauber,
  3. Luftfahrzeuge, die mit Flugtreibstoff versorgt werden,
  4. Wasserfahrzeuge,
  5. für den Fall, dass eine öffentliche Körperschaft den Antrag stellt,
  6. Unternehmen, deren operativer Sitz mindestens 15 Kilometer von der nächsten Straßentankstelle entfernt ist.

(4) Die Genehmigung für ortsfeste Tankstellen, die die Treibstoffversorgung für einen öffentlichen Dienst, einen Notdienst, einen Zivilschutzdienst oder einen ähnlichen Dienst gewährleisten, kann auch der öffentlichen Körperschaft erteilt werden, die den Dienst erbringt. Die Führung der Anlagen kann vertraglich anderen Rechtssubjekten übertragen werden. Eine Kopie des entsprechenden Vertrages wird dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen übermittelt. Im Fall von Unternehmen, die mit einem öffentlichen Dienst betraut sind, können die Fahrzeuge auch im Besitz der öffentlichen Körperschaft sein, die den Dienst vergeben hat.

(5) Öffentliche Körperschaften und Betriebe mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung, die im Besitz der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb ortsfester Tankstellen für Methangas sind, können, nach Einholen eines positiven Gutachtens der Landesabteilung Wirtschaft, mit anderen öffentlichen Körperschaften und Betrieben mit öffentlicher Beteiligung Vereinbarungen abschließen, um auch ihre betriebseigenen, geleasten oder gemieteten Fahrzeuge an den genannten Tankstellen betanken zu können.

(6) Unternehmen, die im Besitz der Genehmigung für ortsfeste Tankstellen sind, können an ihren Anlagen auch Fahrzeuge anderer Unternehmen betanken, sofern letztere einen Fuhr- und Maschinenpark von mindestens fünf Einheiten besitzen und

  1. an den Unternehmen im Besitz der Genehmigung zu mindestens 30 Prozent beteiligt sind oder umgekehrt, oder
  2. die Gesellschafter der beiden Unternehmen zu mindestens 80 Prozent übereinstimmen.

(7) Die Konsortien sind ermächtigt, am Betriebssitz des Konsortiums eine ortsfeste Tankstelle zu errichten. Alle Mitgliedsbetriebe müssen im Bereich Transport tätig sein und die Voraussetzungen laut Absatz 2 dieses Artikels erfüllen. Die Mitgliedsbetriebe dürfen die ortsfeste Tankstelle ausschließlich für die Betankung des eigenen Fuhr- und Maschinenparks nutzen.

Art. 42 (Antrag auf Genehmigung)

(1) Alle Anträge auf Baugenehmigung, zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder Baubeginnmitteilungen (BBM) betreffend die Errichtung, Verlegung oder Änderung einer ortsfesten Tankstelle müssen von der zuständigen Gemeinde innerhalb von fünf Tagen nach deren Erhalt an die Landesabteilung Wirtschaft übermittelt werden.

(2) Der Antrag auf Genehmigung muss vom antragstellenden Unternehmen auf einem bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) des Landesamtes für Handel und Dienstleistungen übermittelt werden, wobei die von den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Modalitäten zu beachten sind.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Selbsterklärung des/der Antragstellenden mit folgenden Angaben beizulegen:

  1. Personalien und Firma sowie Wohnsitz oder Firmensitz,
  2. Erfüllung der Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 des Gesetzes,
  3. Standort und Sitz/Adresse der Tankstelle,
  4. Treibstoffarten, für welche die Genehmigung beantragt wird,
  5. das in Kubikmetern ausgedrückte Fassungsvermögen der Tanks, an welche die einzelnen Zapfsäulen angeschlossen sind, und die in Kubikmetern ausgedrückte Höchstmenge an Schmieröl, Altöl und Harnstoff (AD-Blue), das in Fässern oder Behältern bei der Anlage gelagert werden soll,
  6. Fuhr- und Maschinenpark des Betriebes, der betankt werden soll.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Angaben muss eine Selbsterklärung des/der beauftragten, entsprechend qualifizierten Technikers/Technikerin beigefügt werden, dass bei der Errichtung der ortsfesten Tankstelle die Raumordnungs- und Landschaftsschutzbestimmungen, die steuerlichen Bestimmungen sowie jene in den Bereichen Brandschutz, Gesundheits- und Umweltsicherheit sowie Denkmalschutz beachtet werden.

(5) Nach Ausstellung der Baugenehmigung durch die Gemeinde und deren Übermittlung an das Landesamt für Handel und Dienstleistungen, bestätigt die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft mit Bescheid das Bestehen der verwaltungstechnischen Voraussetzungen für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der ortsfesten Tankstelle.

(6) Die Ablehnung der Genehmigungsanträge erfolgt mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Wirtschaft.

(7) Unbeschadet der im Landesgesetz Nr. 9/2018 festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Baugenehmigungen wird für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der ortsfesten Tankstelle eine Höchstfrist von drei Jahren ab Erhalt des in Absatz 5 genannten Bescheids festgelegt.

(8) Nach Abschluss der Arbeiten für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der ortsfesten Tankstelle und nach Erhalt der zertifizierten Mitteilung der Bezugsfertigkeit, welche die zuständige Gemeinde dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen zur Kenntnis übermittelt, stellt die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung zum Betrieb der ortsfesten Tankstelle aus.

(9) Die ortsfeste Tankstelle kann nach Ausstellung der Genehmigung der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Wirtschaft und der Betriebslizenz bzw. der Genehmigung von Seiten des Zollamtes Bozen in Betrieb genommen werden.

(10) Das Landesamt für Handel und Dienstleistungen führt Stichprobenkontrollen in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Brandverhütung und dem Landesamt für Gewässerschutz durch, um die Übereinstimmung der Anlage mit dem ursprünglich genehmigten Projekt und den eventuell später durchgeführten Änderungen zu überprüfen.

Art. 43 (Mobile Tankstellen)

(1) Die Errichtung und der zeitbegrenzte Betrieb mobiler Tankstellen mit entsprechender Zulassung des Innenministeriums sind unter der Voraussetzung, dass der Fuhr- und Maschinenpark vorwiegend vor Ort versorgt werden kann, in folgenden Fällen erlaubt:

  1. bei Körperschaften oder Unternehmen, welche eine Vereinbarung mit einer Körperschaft haben, die einen öffentlichen Notdienst leistet,
  2. bei Steinbrüchen und Gruben, Hoch-, Tief-, Eisenbahn- und Straßenbaustellen,
  3. bei Tätigkeiten, die mit Hubschraubern zur Erbringung von Notdiensten, Löscheinsätzen und dergleichen durchgeführt werden.

(2) Die mobilen Tankstellen können errichtet und in Betrieb genommen werden, sobald die Aufnahme der Tätigkeit dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen mitgeteilt wurde. Der Mitteilung sind folgende Dokumente beizulegen:

  1. eine Kopie der vom Innenministerium ausgestellten Zulassung des Anlagentyps,
  2. eine Kopie der Genehmigung im Sinne des Landesgesetzes Nr. 9/2018, oder
  3. die Genehmigung für geringfügige Eingriffe in die Landschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung.

(3) Für einen Zeitraum von maximal einem Jahr sind vorübergehend die Errichtung und der Betrieb mobiler Tankstellen mit entsprechender Zulassung des Innenministeriums erlaubt, wenn es sich um Unternehmen handelt, die zwar die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für eine ortsfeste Tankstelle erfüllen, vorübergehend aber über kein entsprechendes Grundstück verfügen oder deren Betriebssitz sich gerade in der Bau- oder Umbauphase befindet. Dasselbe gilt für Unternehmen, die bereits eine Genehmigung für eine ortsfeste Tankstelle besitzen, aber den Betriebssitz gerade umbauen. Mit dieser mobilen Tankstelle kann der gesamte Fuhrpark des antragstellenden Unternehmens betankt werden.

(4) Nach Ablauf des in Absatz 3 vorgesehenen Zeitraums, der nur in begründeten Fällen für maximal ein Jahr verlängert werden darf, ist das Unternehmen zum Bau einer ortsfesten Tankstelle verpflichtet; bei Nichterfüllung verliert das Unternehmen die Voraussetzung für den Betrieb der mobilen Tankstelle.

(5) Für mobile Tankwagen, die für die Betankung von Flugzeugen oder Hubschraubern vorgesehen werden, bedarf es keiner Mitteilung des Tätigkeitsbeginns an die Landesabteilung Wirtschaft. Die Tankwagen müssen den geltenden Bestimmungen über Brandschutz und Gefahrguttransport entsprechen. Der jährliche Treibstoffabsatz muss dem Zollamt Bozen gemeldet werden.

Art. 44 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 des Gesetzes, sind Treibstoff-Großhandelsbetriebe, die Unternehmen mit operativem Sitz in Südtirol mit Treibstoff beliefern, verpflichtet, jährlich innerhalb 15. Jänner dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen die Kundenlisten mit allen Kontaktdaten sowie die im Vorjahr gelieferte Treibstoffmenge und den Bestimmungsort der Lieferung in digitaler Form zu übermitteln.

(2) Die Inhaber/Inhaberinnen und Betreiber/Betreiberinnen sowohl ortsfester als auch mobiler Tankstellen müssen die Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzbestimmungen beachten. Sie müssen außerdem das Ein- und Ausgangsregister führen. Die Inhaber/Inhaberinnen und Betreiber/Betreiberinnen von Tankstellen mit Tankbehältern mit einem Gesamtfassungsvermögen von einem Kubikmeter bis zu fünf Kubikmetern müssen dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Übersicht über die im Vorjahr abgesetzte Treibstoffmenge in digitaler Form übermitteln. Die Inhaber/Inhaberinnen und Betreiber/Betreiberinnen von Tankstellen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als fünf Kubikmetern müssen eine gleichartige Übersicht über die im Vorjahr abgesetzte Treibstoffmenge dem Zollamt Bozen und zur Kenntnis dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen übermitteln. Das Zollamt Bozen teilt jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr abgesetzte Treibstoffmenge der Tankstellen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als fünf Kubikmetern der Landesabteilung Wirtschaft mit.

(3) Unbeschadet der Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen und der Brandschutzbestimmungen und -verfahren ist für die Inhaber/Inhaberinnen von mobilen Tankstellen, Tanks und Behältern mit einem Gesamtfassungsvermögen von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff laut Absatz 4 Buchstabe c) keine Mitteilung des Tätigkeitsbeginns erforderlich. Sie müssen dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen bis jeweils zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Übersicht über die im Vorjahr eingekaufte Treibstoffmenge in digitaler Form übermitteln.

(4) Vorbehaltlich der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und der Brandschutzbestimmungen und -verfahren finden die Bestimmungen dieses 2. Teils keine Anwendung auf

  1. Tankstellen für landwirtschaftliche Treibstoffe, die für den Eigenbedarf bestimmt sind, beschränkt auf die Abgabe von denaturierten, steuerfreien oder steuerbegünstigten Treibstoffen,
  2. betriebsinterne Tankstellen innerhalb der Areale öffentlicher Staatsverwaltungen,
  3. mobile Tankstellen mit Zulassung des Innenministeriums sowie auf Tanks und Behälter, die den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen, mit einem Gesamtfassungsvermögen von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff, sofern sie ausschließlich betriebseigene Arbeitsmaschinen versorgen; für die Erbringung von Notdiensten und Diensten, die nur vor Ort durchgeführt werden können, kann auch der Fuhrpark des Betriebes betankt werden.

(5) Neben der ortsfesten Tankstelle muss an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht werden: „BETRIEBSTANKSTELLE ausschließlich für betriebseigene Fahrzeuge“.

(6) Der Treibstoff darf ausschließlich zum Betanken betriebseigener, geleaster oder für einen längeren Zeitraum angemieteter Fahrzeuge verwendet werden; die Abtretung von Treibstoff an Dritte ist deshalb untersagt.

(7) An jedem Tank muss ein Schild mit folgenden Angaben angebracht werden: enthaltener Treibstoff und Fassungsvermögen.

(8) An der Zapfsäule darf keine Preisangabe aufscheinen und sie muss frei von jeglicher Werbung von Ölkonzernen sein.

Art. 45 (Stilllegung)

(1) Eine ortsfeste Tankstelle kann für einen Zeitraum von maximal drei Jahren stillgelegt werden, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb derselben nicht mehr gegeben sind. Nach Ablauf dieser Frist wird die Genehmigung widerrufen.

(2) Im Falle der Stilllegung der Tankstelle sind die Rückstände in den Tanks von einem autorisierten Unternehmen zu entsorgen. Dazu müssen die Tanks geschlossen und versiegelt werden. Die Stilllegung ist der zuständigen Gemeinde, dem Landesamt für Gewässerschutz und dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen mitzuteilen. Dieser Mitteilung ist eine Bestätigung des mit der Tankreinigung beauftragten Unternehmens und eine Kopie des Abfallbegleitscheins beizulegen.

Art. 46 (Änderungen an ortsfesten Tankstellen)

(1) Folgende Änderungen an ortsfesten Tankstellen müssen unter Einhaltung des Artikels 42 dieser Verordnung und der Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9/2018 vom Amt für Handel und Dienstleistungen genehmigt werden:

  1. Einbau neuer Tanks,
  2. Einbau neuer Treibstoffzapfsäulen, mit oder ohne Erhöhung der Anzahl der ausgegebenen Produktarten,
  3. Ersatz eines von der Tankstelle geführten Produktes durch ein anderes oder Hinzufügung eines neuen Produktes,
  4. Verlegung des Tanks oder des Tanks samt der Zapfsäule auch im selben Areal.

(2) Für folgende Änderungen an ortsfesten Tankstellen ist keine Genehmigung, sondern eine vorausgehende Mitteilung an das Landesamt für Handel und Dienstleistungen erforderlich:

  1. einfacher Austausch der Tanks durch andere,
  2. Ersatz von Einzelzapfsäulen durch Doppelzapfsäulen oder durch Zapfsäulen zur Abgabe von mehreren Treibstoffen oder umgekehrt, sofern es sich um bereits genehmigte Treibstoffe handelt,
  3. Änderung der Zweckbestimmung der Zapfsäulen oder der Tanks, sofern es sich um bereits für die bestehende Tankstelle genehmigte Treibstoffe handelt und kein Treibstoff hinzugefügt oder gestrichen wird,
  4. Errichtung und Ausbau von Depotstellen für Schmieröl,
  5. Errichtung und Ausbau des Lagerbestands von Altölen,
  6. Verlegung der Zapfsäule auch im selben Areal.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Änderungen, die das Risiko erhöhen – mit Ausnahme des Austausches von Tanks – müssen unter Einhaltung der Brandschutzbestimmungen und -verfahren vorgenommen werden.

(4) Die in Absatz 1 und 2 angeführten Änderungen müssen im Einklang mit den Vorschriften des Landesgesetzes Nr. 9/2018 sein.

(5) Die Verpflichtungen der Betroffenen hinsichtlich der Mitteilung an die Gemeinde und an die anderen betroffenen Körperschaften zum Zweck der Anpassung der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit und der Betriebslizenz bzw. der Genehmigung des Zollamtes Bozen bleiben aufrecht.

Art. 47 (Periodische Überprüfung der Konformität der ortsfesten Tankstellen)

(1) Die periodische Überprüfung der Konformität der genehmigten Tankstellen und der eventuell durchgeführten Änderungen erfolgt im Abstand von jeweils höchstens 15 Jahren durch einen Ingenieur/eine Ingenieurin, beauftragt vom Inhaber/von der Inhaberin der Tankstellengenehmigung, oder durch eine andere befähigte Fachperson mittels eines beeidigten Gutachtens, das die Übereinstimmung der Anlage mit dem ursprünglich genehmigten Projekt und den nachfolgenden Änderungen bestätigt. Die periodische Überprüfung ist erst nach Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen im Bereich Brand- und Gewässerschutz abgeschlossen.

(2) Bei Nichteinhaltung des Termins laut Absatz 1 kann die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft nach begründeter Antragstellung des Inhabers/der Inhaberin der Genehmigung eine Verlängerung von maximal sechs Monaten ab Ablauf der Genehmigung gewähren. Wird dieser Termin nicht eingehalten, muss die Anlage so lange stillgelegt werden, bis deren Konformität im Sinne des Absatzes 1 nachgewiesen wird.

Art. 48 (Widerruf der Genehmigung)

(1) Die Direktorin/Der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft verfügt in folgenden Fällen den Widerruf der Genehmigung und/oder die Schließung der ortsfesten oder mobilen Tankstelle:

  1. wenn die ortsfeste Tankstelle nicht innerhalb der Frist laut Artikel 42 Absatz 7 in Betrieb genommen wird,
  2. wenn die Gemeinde die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit als unzulässig erklärt und die Genehmigung der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Wirtschaft bereits ausgestellt wurde; bei nicht schwerwiegenden Gründen kann auch eine Stilllegung der Tankstelle bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt der Genehmigung verordnet werden,
  3. wenn Änderungen an der Anlage ohne die entsprechende Genehmigung – falls vorgesehen – vorgenommen werden, oder wenn die Zweckbestimmung der Anlage sich von der ursprünglichen unterscheidet,
  4. wenn die von dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen für den Betrieb der ortsfesten oder mobilen Tankstelle nicht mehr gegeben sind,
  5. wenn der Inhaber/die Inhaberin der Genehmigung die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten nicht beachtet, und wenn diese Unterlassung als dermaßen gravierend eingestuft wird, dass die Sicherheit gefährdet wird,
  6. bei wiederholter Übertretung der Bestimmung laut Artikel 44 Absatz 6 in Bezug auf die Abtretung von Treibstoff an Dritte,
  7. bei fehlenden Sicherheitsanforderungen und Nichteinhaltung der Pflichten laut Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18, und Landesgesetz vom 18. Mai 2002, Nr. 8, jeweils in geltender Fassung.

(2) Die zuständigen Behörden können aus schwerwiegenden und dringenden Sicherheitsgründen die sofortige Einstellung des Tankstellenbetriebes und gegebenenfalls auch die Entleerung der Tanks verfügen.

(3) Gemäß den geltenden Vorschriften müssen der Abbau und die Beseitigung aller Einrichtungen der ortsfesten Tankstelle innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Widerruf der Genehmigung erfolgen.

7. ABSCHNITT
Öffnungszeiten

Art. 49 (Öffnungs- und Schließungszeiten)

(1) Die Gemeinden bestimmen, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Ruhe, die Betriebszeiten für den Handel auf Märkten, isolierten Standplätzen, Jahrmärkten und bei verkaufsfördernden Veranstaltungen sowie für den Handel auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels.

(2) Die Betriebszeiten der Tankstellen, die in Anwesenheit des Betreibers/der Betreiberin geführt werden, sind von 06:00 bis 21:00 Uhr festgelegt, mit einer Mindestöffnungszeit von 42 Wochenstunden. Unter Einhaltung dieser Grenzen kann der Betreiber/die Betreiberin die Betriebszeiten frei bestimmen, darf jedoch nicht elf Stunden pro Tag überschreiten.

8. ABSCHNITT
Freiwillige Aussetzung der Tätigkeit, Änderungen, Nachfolge und Auflassung der Tätigkeit

Art. 50 (Freiwillige Aussetzung der Handelstätigkeit mit festem Standort und des Verkaufs von Zeitungen und Zeitschriften)

(1) Die Einzelhandelstätigkeit in Betrieben mit festem Standort und der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften dürfen für maximal 12 aufeinander folgende Monate ausgesetzt werden.

(2) Der Zeitraum der Aussetzung laut Absatz 1 kann auf begründeten Antrag in Bezug auf Ereignisse, die nicht der betroffenen Person zuzuschreiben sind, auch mehrere Male für jeweils einen Zeitraum von nicht mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate verlängert werden.

(3) Die Mitteilung über die Aussetzung der Tätigkeit laut Absatz 1 muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Aussetzung oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Beginn derselben übermittelt werden.

Art. 51 (Freiwillige Aussetzung der Tankstellentätigkeit)

(1) Die Aussetzung der Tankstellentätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 30 aufeinanderfolgenden Tagen muss dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen mitgeteilt werden. Aussetzungen, die den oben angeführten Zeitraum überschreiten, müssen, nach begründeter Antragstellung, von der Direktorin/vom Direktor der Landesabteilung Wirtschaft genehmigt werden.

(2) Die Aussetzung wird in der Regel für höchstens drei Jahre in einem Fünfjahreszeitraum gewährt und kann bei nachgewiesener Notwendigkeit verlängert werden.

(3) Die Tankstelleninhaber/Tankstelleninhaberinnen, die ihren Betrieb für mehr als 30 Tage ohne vorgeschriebene Genehmigung ausgesetzt haben, werden aufgefordert, die Betriebstätigkeit innerhalb von höchstens 30 Tagen wieder aufzunehmen, andernfalls wird die Genehmigung widerrufen. Dieselbe Maßnahme wird getroffen, wenn bei Ablauf des genehmigten Aussetzungszeitraums ein Fortbestehen der Betriebsunterbrechung festgestellt wird.

Art. 52 (Änderungen in Bezug auf Handelstätigkeiten)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 müssen folgende Änderungen über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden: Änderung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, Änderung der Firma einer Handelstätigkeit laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes, Änderung des Rechtssubjekts, das die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und die beruflichen Voraussetzungen besitzt sowie die Änderung der Gesellschafsform, die nicht aufgrund der Übertragung der Tätigkeit durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgt. Die Mitteilung erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach der Änderung und es muss keine neue Genehmigung ausgestellt oder eine neue zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns übermittelt werden.

Art. 53 (Bestimmungen für die Nachfolge in die Tätigkeit des Handels auf öffentlichem Grund)

(1) Die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns für die Nachfolge laut Artikel 57 des Gesetzes ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber/die Inhaberin der Genehmigung bei Beendigung des Pachtvertrags des Betriebes oder des Betriebszweiges beabsichtigt, die Tätigkeit einzustellen. In diesem Fall ist die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit laut Artikel 56 dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Mit Bezug auf Artikel 57, insbesondere Absatz 7, und Artikel 31 des Gesetzes, stellt die erneute Ausstellung der Genehmigung an den ursprünglichen Inhaber/die ursprüngliche Inhaberin aufgrund des Ablaufs des Pachtvertrags des Betriebes oder des Betriebszweiges oder der Beendigung oder Kündigung des Vertrags keine Betriebsnachfolge dar. In diesem Fall wird die Gemeinde jährlich die ordnungsgemäße Beitragslage des ursprünglichen Inhabers/der ursprünglichen Inhaberin gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a) des Gesetzes überprüfen. Wenn der Betrieb oder der Betriebszweig zu einem späteren Zeitpunkt verpachtet oder verkauft wird, so führt die Gemeinde eine entsprechende Überprüfung sowohl in Bezug auf den ursprünglichen Inhaber/die ursprüngliche Inhaberin (Überträger/Überträgerin) als auch auf den Nachfolger/die Nachfolgerin durch.

(3) Im Fall einer erneuten Ausstellung der Genehmigung an den ursprünglichen Inhaber/die ursprüngliche Inhaberin laut Absatz 2, ist er/sie verpflichtet, dies innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Formulare der zuständigen Gemeinde mitzuteilen.

Art. 54 (Bestimmungen für die Nachfolge in die Tankstellentätigkeit)

(1) Die Übertragung der Inhaberschaft einer Straßentankstelle hat die Übertragung der entsprechenden Genehmigung zur Folge.

(2) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen ab Übertragung mitteilen, dass er/sie die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 des Landesgesetzes sowie jene laut Artikel 34 Absatz 4 dieser Verordnung erfüllt. Eine Kopie des notariellen Vertrages betreffend die Übertragung des Eigentums oder der Führung des Betriebes, des Betriebszweiges, usw. ist dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen vorzulegen.

(3) Die Änderungen der Firma, der Gesellschafterzusammensetzung und dergleichen müssen dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden. In diesem Fall wird keine neue Genehmigung erlassen.

Art. 55 (Bestimmungen für die Nachfolge bei betriebsinternen Tankstellen)

(1) Die Übertragung der Inhaberschaft einer ortsfesten Tankstelle hat die Übertragung der entsprechenden Genehmigung zur Folge.

(2) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen ab Übertragung mitteilen, dass er/sie die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 des Gesetzes sowie jene laut Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erfüllt. Eine Kopie des notariellen Vertrages betreffend die Übertragung des Eigentums oder der Führung des Betriebes, des Betriebszweiges usw. ist dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen vorzulegen.

(3) Die Änderungen der Firma, der Gesellschafterzusammensetzung und dergleichen müssen dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden. In diesem Fall wird keine neue Genehmigung erlassen.

Art. 56 (Einstellung der Handelstätigkeit)

(1) Die Einstellung der Handelstätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes muss innerhalb von dreißig Tagen ab Einstellung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten gemeldet werden.

(2) Im Fall des Abbruchs und der Beseitigung einer Straßentankstelle muss die entsprechende Abbruchgenehmigung beantragt werden. Der Abbruch und die Beseitigung sehen Folgendes vor:

  1. die Einstellung der Dienste der Tankstelle, für welche die Genehmigung ausgestellt wurde,
  2. die Anpassung des Areals an die Bestimmungen des Gemeindeplans für Raum und Landschaft (PGlanRL), des Durchführungsplans (DFPL) und des Landesstrategieplans (LSP),
  3. die von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Beseitigung aller Einrichtungen der Tankstelle sowohl oberhalb als auch unterhalb der Erdoberfläche, und zwar innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten nach Einstellung der Betriebstätigkeit,
  4. die Boden- und Gewässersanierung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 102 vom 9. Februar 2021.

3. TITEL
Schlussbestimmungen

1. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 57 (Übergangsbestimmungen)

(1) Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Formulare laut Artikel 2 Absatz 1 noch nicht zur Verfügung stehen, können die entsprechenden Formulare verwendet werden, die beim Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten verfügbar sind, sofern sie dem Gesetz und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Entsprechen die beim Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten verfügbaren Formulare nicht vollständig dem Gesetz und dieser Verordnung, so ist der/die Betroffene dennoch berechtigt, diese zu verwenden. Der/Die Betroffene wird von der Gemeinde aufgefordert, die zur Übereinstimmung mit dem Gesetz und dieser Verordnung erforderlichen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden bis zur Festlegung der Formulare laut Artikel 2 dieser Verordnung die Verwaltungsverfahren für die genehmigungspflichtigen Einzelhandelsbetriebe laut den Artikeln 14, 15 und 16 des Gesetzes gemäß den Bestimmungen des vorher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sowie des vorher geltenden Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, und des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, abgeschlossen.

(4) Nicht exklusive Verkaufsstellen von Zeitungen und Zeitschriften, die im Zeitraum zwischen dem 6. Dezember 2019 – dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes – und dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung ihre Tätigkeit gemäß Artikel 71 Absatz 1 des Gesetzes rechtmäßig aufgenommen haben und nicht in der Liste laut Artikel 14 dieser Verordnung enthalten sind, können ihre Tätigkeit fortsetzen.

(5) Bis zur Genehmigung der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Vereinbarung gelten die Bestimmungen laut Artikel 71 Absatz 1 des Gesetzes.

(6) Für den Fall, dass zwischen dem 6. Dezember 2019 – dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes – und dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Fall von Übertragung einer Abteilung zur selbständigen Führung erfolgt ist, der nicht der Regelung laut Artikel 9 entspricht, ist der Inhaber/die Inhaberin des Handelsbetriebs verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und jedenfalls vorausgesetzt, dass die entsprechenden Formulare laut Artikel 2 verfügbar sind, die Meldung laut Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln – bei sonstiger unmittelbarer Haftung des Inhabers/der Inhaberin für die Handlungen des Betreibers/der Betreiberin – und die Vorgaben laut Artikel 9 Absatz 3 zu erfüllen.

(7) Die Bestimmungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 3359 vom 24. September 2001, bezüglich der besonderen Warenliste für „Einzelhändler von in Flaschen abgefüllten Getränken“ gelten weiterhin für jene Handelsbetriebe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Tätigkeit rechtmäßig aufgenommen habe. Die Übertragung der Führung oder des Eigentums dieser Handelstätigkeiten ist zulässig.

(8) Zur Umsetzung von Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes müssen die beschlagnahmten Waren, falls sie nicht verderblich sind, in Erwartung der allfälligen Einziehungsmaßnahme und der Entscheidung über ihre weitere Bestimmung in Lagerräumen untergebracht werden. Werden verderbliche Waren wie Lebensmittel beschlagnahmt, sorgt die zuständige Behörde, falls ein geeigneter, angemessener und hygienisch einwandfreier Lagerraum zur Verfügung steht, dafür, dass diese Waren in Erwartung der allfälligen Einziehungsmaßnahme im betreffenden Lagerraum untergebracht werden, und behält sich vor, über die weitere Bestimmung zu entscheiden. Steht kein geeigneter Lagerraum zur Verfügung, müssen die beschlagnahmten Waren vernichtet oder Rechtssubjekten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die Fürsorge- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, oder bedürftigen Familien, die von den Sozialdiensten mitgeteilt werden, zugeführt werden, dies unter Beachtung der einschlägigen Gesetzgebung über das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verfallsdatum insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, in geltender Fassung.

Art. 58 (Aufhebungen)

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, „Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die „Neue Handelsordnung““,
  2. das Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 32, „Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete“,
  3. der Beschuss der Landesregierung Nr. 1990 vom 18. Juni 2001, „Genehmigung der "Kriterien und Landesrichtlinien im Bereich Handel auf öffentlichen Flächen" laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 und des D.LH. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39 (abgeändert mit Beschluss Nr. 4362 vom 03.12.2001 und mit Beschluss Nr. 1017 vom 04.04.2005; siehe auch Beschluss Nr. 3300 vom 12.09.2005)“,
  4. der Beschluss der Landesregierung vom 12. November 2001, Nr. 4036, „Genehmigung der Landesplanungsrichtlinien und -kriterien für eine rationale Entwicklung des Verteilungssektors, welche bei der Erstellung der bindenden Gemeinde- und Landesplanungsinstrumente für die mittleren und großen Handelsbetriebe, zu beachten sind“,
  5. der Beschluss der Landesregierung vom 22. Juni 2009, Nr. 1703, „Leitlinien zur Aufwertung der Handelstätigkeit in den historischen Zentren der Provinz Bozen - Artikel 3/bis des L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7“,
  6. der Beschluss der Landesregierung vom 7. Mai 2007, Nr. 1494, „Genehmigung der Landesrichtlinien im Bereich des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs“.

Art. 59 (Verweis)

(1) Für all das, was in dieser Verordnung nicht geregelt ist, wird auf das Gesetz verwiesen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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