(1) Falls einem/einer Handeltreibenden von der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge („INPS“) oder von der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) für die Rückerstattung der Beitragsschulden die Ratenzahlung gewährt wurde, so ist er/sie jedenfalls berechtigt, den Handel auf öffentlichem Grund auszuüben.