(1) Bei einer definitiven oder provisorischen, teilweisen oder vollständigen Verlegung des Marktes oder Jahrmarktes erstellt die Gemeinde bei der Neuvergabe der Standplätze an die einzelnen Konzessionsinhaber/Konzessionsinhaberinnen eine Rangordnung und berücksichtigt folgende Kriterien:
(2) Bei weiterhin gleicher Punktezahl wird eine öffentliche Verlosung durchgeführt.