(1) Wenn Standplätze, mit Ausnahme der reservierten laut Artikel 29 des Gesetzes, vorübergehend vom Inhaber/von der Inhaberin der Konzession auf einem Markt oder Jahrmarkt nicht genutzt werden, so werden diese täglich für den Zeitraum der Nichtbenutzung durch den Inhaber/die Inhaberin, an jene vergeben, die zur Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund berechtigt sind und die höchste Anzahl von Präsenzen auf dem betreffenden Markt oder Jahrmarkt aufweisen, unter Bezugnahme auf den Warenbereich oder die eventuell eingeführten Produktspezialisierungen. Bei gleicher Präsenzanzahl wird eine öffentliche Verlosung durchgeführt.
(2) Sofern keine Handeltreibenden die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen, um den vorübergehend unbesetzten Standplatz täglich zu besetzen, weist die Gemeinde den Standplatz in jedem Fall gemäß der bestehenden Rangliste anderen Handeltreibenden zu. Bei gleicher Präsenzanzahl wird eine öffentliche Verlosung durchgeführt.
(3) Die vorübergehende Zuweisung der Standplätze ist nur für solche auf nicht überdachten Flächen vorgesehen; Standplätze mit Kiosken oder Ähnlichem im Eigentum des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin, die über Einrichtungen, Ausrüstungen, Möbel oder anderes verfügen, können nicht zugewiesen werden.