(1) Unzulässig sind Beschränkungen und Verbote, die in der Ausübung der Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund auferlegt werden, um Bannzonen zum Schutz von Handeltreibenden mit festem Standort oder auf öffentlichem Grund oder zum Schutz von Schank- und Speisebetrieben sowie von anderen Formen des Verkaufs durch Handwerks-, Landwirtschafts- und Industrieunternehmen zu schaffen.
(2) Die zum Verkauf ausgestellten Waren müssen mit dem Verkaufspreis und, falls erforderlich, mit der Angabe zur Herkunft der Produkte in deutlicher und lesbarer Form versehen sein.
(3) Die Konzessionsinhaber/Konzessionsinhaberinnen dürfen nur die ihnen ausdrücklich zugewiesene Fläche besetzen.
(4) Die Handeltreibenden müssen während der gesamten Dauer des Marktes oder Jahrmarktes anwesend sein, es sei denn, es treten Fälle von höherer Gewalt ein, die innerhalb von fünf Tagen zu belegen sind. Andernfalls wird der/die Handeltreibende als abwesend betrachtet.
(5) Für die Standplatzkonzession ist die Vermögensgebühr zur Besetzung öffentlichen Grundes zu entrichten, die auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen festgelegt wird.
(6) Die Verwendung von Tonträgern ist untersagt, unbeschadet der Verwendung von Vorrichtungen für CDs und Ähnlichem, vorausgesetzt, dass die Lautstärke minimal ist und die Kundschaft und die Handeltreibenden in den angrenzenden Bereichen nicht stört.
(7) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit ist auf Verlangen der Aufsichtsorgane vorzulegen.
(8) Die Abhaltung von Märkten, Jahrmärkten und außerordentlichen Märkten, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben n), o) und s) des Gesetzes definiert, ist auf den Autoabstellplätzen, die zu mittleren Handelsbetrieben, Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e), f) und g) des Gesetzes verboten.