(1) Für die Erteilung von befristeten Standplatzkonzessionen zur Teilnahme an verkaufsfördernden Veranstaltungen legt die Gemeinde die Anforderungen an die Teilnehmenden fest, bestimmt die Standplätze und die Kriterien für deren Zuweisung sowie die Verfahren und Fristen für die Einreichung der Anträge.