(1) Die Tätigkeit des Handels auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels wird gemäß den Vorgaben von Artikel 27 des Gesetzes durchgeführt. Nach Abschluss des Verkaufs oder jedenfalls am Ende der Verweilzeit – die eine Stunde nicht überschreiten darf – ist der/die Handeltreibende verpflichtet, sich mindestens 1000 Meter vom Haltepunkt zu entfernen.
(2) Die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels ist zulässig, sofern das Fahrzeug den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechend abgestellt wird.
(3) Es ist dem/der Wanderhandeltreibenden untersagt, am gleichen Tag eine zuvor besetzte Fläche nochmals zu besetzen.
(4) Damit sich keine unzulässigen Marktformen bilden, ist es dem/der Wanderhandeltreibenden untersagt, sich in einer Entfernung von weniger als 200 Meter zu einem/einer anderen Wanderhandeltreibenden auf öffentlichem Grund aufzustellen.
(5) Die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels ist auf den Parkplätzen, die zu mittleren Handelsbetrieben, Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e), f) und g) des Gesetzes gehören sowie auf Flächen von Straßentankstellen laut Artikel 33 Absatz 1 dieser Verordnung verboten.