(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 8 letzter Satz des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „wobei bei Aufenthalt der Wohnmobilinsassen von über 12 Stunden die statistische sowie die polizeiliche Gästemeldung zu machen sind“ durch die Wörter „wobei die statistische und die polizeiliche Gästemeldung der Wohnmobilinsassen erforderlich sind” ersetzt.
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 8 letzter Satz des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „, la cui permanenza eccede le 12 ore“ gestrichen.