(1) Nach Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1/quater (Lieferketten- und Bezirksvereinbarungen)
1. Um die Integration der landwirtschaftlichen Produktions- und Lebensmittelversorgungskette zu unterstützen, fördert das Land die Unterzeichnung von Lieferkettenvereinbarungen von provinzübergreifender oder interregionaler Bedeutung.
2. Um die Gründung, Entwicklung und Stärkung der Nahrungsmittelbezirke laut Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, zu unterstützen, fördert das Land die Unterzeichnung von Bezirksvereinbarungen zwischen den verschiedenen Akteuren, die auf dem Gebiet der einzelnen Nahrungsmittelbezirke tätig sind.
3. Die Landesregierung bestimmt die Merkmale der auf Landesebene tätigen Nahrungsmittelbezirke sowie die Kriterien für deren Festlegung.“
(2) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 11/bis (Expertenkommission als beratendes Fachorgan)
1. Es wird eine Expertenkommission als beratendes Fachorgan der Autonomen Provinz Bozen errichtet. Sie gibt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Stellungnahmen zu Fragen ab, die ihr die Landesregierung oder der/die für Landwirtschaft zuständige Landesrat/Landesrätin unterbreiten.
2. Die Kommission setzt sich aus fünf Mitgliedern mit anerkannter Erfahrung in ihren jeweiligen Fachgebieten zusammen, darunter Ökologie, Biodiversität, Pflanzengesundheit, Ökonomie und Soziologie. Die Mitglieder der Kommission werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Das älteste Kommissionsmitglied übt die Funktion des Koordinators/der Koordinatorin der Kommission aus. Die Schriftführung übernimmt ein Bediensteter/eine Bedienstete der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung, der/die mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist. Den Kommissionsmitgliedern werden die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zuerkannt.“
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im „Sonderfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.