(1) Artikel 44/bis Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) die Verwaltung der Verwaltungsübertretungen;“.
(2) Nach Artikel 44/bis Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben d) und e) hinzugefügt:
„d) den Dienst der technologischen Vermittlung für den Anschluss an die nationale Plattform der elektronischen Zahlungen sowie an weitere Plattformen für digitale Mitteilungen an Bürger, Unternehmen und Körperschaften;
e) die mit den vorhergehenden Buchstaben verbundenen und ergänzenden Tätigkeiten.“