(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben A) und B) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„A) Die Gewährung von Kapitalbeiträgen an das Institut für den sozialen Wohnbau, in der Folge als "Wohnbauinstitut" bezeichnet, zur Durchführung der in Artikel 22 genannten Bauprogramme, zur Durchführung der außerordentlichen Instandhaltung sowie zur Wiedergewinnung von Wohnungen in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung.
B) Die Gewährung mehrjähriger gleichbleibender Beiträge an das Wohnbauinstitut zur Amortisierung von Darlehen, zu deren Aufnahme das Wohnbauinstitut von der Landesregierung ermächtigt wurde, um Bauprogramme sowie die außerordentliche Instandhaltung und Wiedergewinnung von Wohnungen in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung durchzuführen.“
(2) Artikel 27 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 erhält folgende Fassung:
„7. Zur Verwirklichung seiner Bauprogramme, zur Durchführung der außerordentlichen Instandhaltung und zur Wiedergewinnung der in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung stehenden Wohnungen kann das Wohnbauinstitut nach erfolgter Ermächtigung durch die Landesregierung Darlehen bei Bankinstituten aufnehmen. Für die vom Wohnbauinstitut aufgenommenen Darlehen übernimmt das Land die Bürgschaft. Das Wohnbauinstitut zahlt die Darlehensraten mit den dem Sonderkonto zugeführten Mitteln ab. Reichen die dem Sonderkonto zugeführten Mittel nicht aus, werden im Einsatzprogramm laut Artikel 6 entsprechende Maßnahmen getroffen.“
(3) Am Ende von Artikel 90 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Wird ein Genossenschaftsmitglied nach dem Erwerb der Fläche vonseiten der Genossenschaft und vor der Zuweisung dieser Fläche in sein Eigentum durch ein neues Genossenschaftsmitglied ersetzt, müssen vom neuen Genossenschaftsmitglied die oben genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Abgabe des Gesuches um einen Beitrag erfüllt sein.“
(4) Nach Artikel 90 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 9, 10 und 11 hinzugefügt:
„9. Zur Abtretung oder Übertragung von Wohnungen für den „Mittelstand“ kann eine Änderung der Mitglieder der Wohnbaugenossenschaft, die im Sinne dieses Artikels einen Beitrag für die Errichtung dieser Wohnungen erhalten hat, erfolgen, in den Fällen und unter den Bedingungen laut Artikel 63 und folgenden und nachdem die Genossenschaft festgestellt hat, dass das neue Mitglied die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen besitzt. Der entsprechende Antrag auf Ermächtigung muss von der Wohnbaugenossenschaft gestellt werden.
10. Die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Absatz 9 ist in den Fällen laut den Artikeln 66 und 66/bis nicht vorgesehen.
11. Nach Auflösung der Wohnbaugenossenschaft wird der Beitrag laut Absatz 1 auf die einzelnen Eigentümer sowie deren Wohnungen übertragen; letztere unterliegen weiterhin den Beschränkungen für Wohnungen für den "Mittelstand" gemäß geltendem Beschluss der Landesregierung sowie den Bestimmungen im Bereich Sozialbindung laut Artikel 63 und folgenden, soweit anwendbar.“
(5) Nach Artikel 122 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5/bis. Die gemäß Artikel 42 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, in geltender Fassung, vom Wohnbauinstitut abgetretenen Wohnungen und Wohneinheiten dürfen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Datum der Einverleibung des Kaufvertrags in das Grundbuch, auch in Anwendung von Artikel 1 Absatz 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 560, in geltender Fassung, auch nicht teilweise veräußert werden. Die entsprechende Bindung, die im Kaufvertrag aufzunehmen ist, wird im Grundbuch angemerkt.“
(6) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 374.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 810.345,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.