(1) Die Überschrift von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, erhält folgende Fassung: „Zuwendungen zur Förderung des Integrationsprozesses“
(2) Nach Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Das Land unterstützt Projekte und Vorhaben privater Organisationen ohne Gewinnabsicht, sofern diese die Projekte und Vorhaben in Absprache mit den Gemeinden oder Bezirksgemeinschaften umsetzen.“
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 200.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.