(1) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die Verwaltung orientiert sich bei ihrer Tätigkeit am Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, um sicherzustellen, dass die Befriedigung der Bedürfnisse der heutigen Generation nicht die Lebensqualität und die Möglichkeiten künftiger Generationen beeinträchtigt. Mit Verordnung werden Richtlinien festgelegt, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.“