(1) Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Für die Betreuung in den Seniorenwohnheimen sowie in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens wird das Pflegegeld um einen zusätzlichen Betrag ergänzt, der von der Landesregierung nach Maßgabe der angebotenen Pflege- und Betreuungsdienste festgelegt wird. Abweichend von Absatz 1 gehen in den Fällen und nach den Modalitäten, die von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt werden, die Auszahlungen des Pflegefonds für langfristig in Seniorenwohnheimen oder in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens untergebrachte Personen direkt an die Träger der Einrichtungen. Dabei kann der für die Erbringung der Pflege- und Betreuungsdienste ausbezahlte Betrag als einheitlicher Betrag pro Bett festgelegt werden, auch abweichend von den Beträgen laut Absatz 2. Zur Harmonisierung der Kriterien für die Aufnahme in den akkreditierten Diensten laut diesem Absatz kann die Landesregierung verbindliche Richtlinien für die Trägerkörperschaften erlassen.“
(2) Artikel 8 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3/bis Für langfristig in Seniorenwohnheimen oder in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens untergebrachte Personen, die Anrecht auf das Begleitungsgeld für Zivilinvaliden laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, haben, erfolgt die Auszahlung zu Lasten des Pflegefonds nach denselben Modalitäten, die Absatz 3 für das Pflegegeld vorsieht.“