(1) Nach Artikel 60 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft führt die Verhandlungen für die Erneuerung der ergänzenden Bereichsverträge laut Absatz 1 und unterzeichnet diese endgültig für die Arbeitgeberseite.“