(1) Nach Artikel 1 Absatz 4/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„4/ter. Erfolgt die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter über den Gemeindeausschuss nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze, so entfällt die Gesetzmäßigkeitskontrolle der Landesregierung gemäß Artikel 8. Artikel 8 Absatz 5 findet für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Beschlüsse des Gemeindeausschusses Anwendung.“