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o''') Landesgesetz vom 10. Januar 2022, Nr. 11)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2022

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 13. Jänner 2022, Nr. 2.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, „Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft“)

(1) Nach Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/quater (Lieferketten- und Bezirksvereinbarungen)

1. Um die Integration der landwirtschaftlichen Produktions- und Lebensmittelversorgungskette zu unterstützen, fördert das Land die Unterzeichnung von Lieferkettenvereinbarungen von provinzübergreifender oder interregionaler Bedeutung.

2. Um die Gründung, Entwicklung und Stärkung der Nahrungsmittelbezirke laut Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, zu unterstützen, fördert das Land die Unterzeichnung von Bezirksvereinbarungen zwischen den verschiedenen Akteuren, die auf dem Gebiet der einzelnen Nahrungsmittelbezirke tätig sind.

3. Die Landesregierung bestimmt die Merkmale der auf Landesebene tätigen Nahrungsmittelbezirke sowie die Kriterien für deren Festlegung.“

(2) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/bis (Expertenkommission als beratendes Fachorgan)

1. Es wird eine Expertenkommission als beratendes Fachorgan der Autonomen Provinz Bozen errichtet. Sie gibt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Stellungnahmen zu Fragen ab, die ihr die Landesregierung oder der/die für Landwirtschaft zuständige Landesrat/Landesrätin unterbreiten.

2. Die Kommission setzt sich aus fünf Mitgliedern mit anerkannter Erfahrung in ihren jeweiligen Fachgebieten zusammen, darunter Ökologie, Biodiversität, Pflanzengesundheit, Ökonomie und Soziologie. Die Mitglieder der Kommission werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Das älteste Kommissionsmitglied übt die Funktion des Koordinators/der Koordinatorin der Kommission aus. Die Schriftführung übernimmt ein Bediensteter/eine Bedienstete der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung, der/die mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist. Den Kommissionsmitgliedern werden die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zuerkannt.“

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im „Sonderfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz“)

(1) Artikel 4 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/ter Bewilligungen gemäß Absatz 1 zur Abtrennung von Wirtschaftsgebäuden können, unter Einhaltung der Bestimmung laut Absatz 1/bis als Ausdruck des Grundsatzes der Unteilbarkeit des geschlossenen Hofes, auch in Abweichung zu den Bestimmungen laut Artikel 37 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erteilt werden.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10 „Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind“)

(1) Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Kraftfahrzeuge, die vom Bevölkerungsschutz, von den Polizeikräften oder von Aufsichtsdiensten verwendet werden sowie für institutionelle Zwecke eingesetzte Kraftfahrzeuge, die als Dienstfahrzeuge erkennbar sind, dürfen das Gelände laut Artikel 2 und die Straßen laut Artikel 3 ohne Bewilligung oder Erkennungszeichen befahren. Ein Erkennungszeichen muss die Forstbehörde dagegen für nicht als Dienstfahrzeuge erkennbare Fahrzeuge ausstellen, die von Landes- oder Gemeindepersonal für die oben genannten Zwecke verwendet werden.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“)

(1) In Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird nach den Worten „unter Schutz gestellten Güter“ das Wort „Prämien,“ eingefügt.

(2) Der dritte Satz von Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Erweiterung kann auch im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Standort oder, bei Verlegung des Gebäudes gemäß Absatz 4 dieses Artikels, ausschließlich am neuen Standort im verbauten Ortskern oder direkt daran angrenzend, mit derselben Zweckbestimmung und ohne Erhöhung der Gebäudezahl, erfolgen."

(3) Die Überschrift von Artikel 36 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Umwandlung bestehender Baumasse“.

(4) Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Innerhalb des Siedlungsgebietes ist die Umwandlung bestehender Baumasse in Baumasse für andere Zweckbestimmungen nach Löschung der etwaigen Bindungen zulässig, soweit mit den geltenden Planungsinstrumenten vereinbar. Im Falle von baulichen Eingriffen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c) und d) kann in Mischgebieten die bestehende Baumasse mit Zweckbestimmung Wohnen oder Dienstleistung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a) und b) in jedem Fall in eine der vorausgenannten Zweckbestimmungen umgewandelt werden. Die von der Umwandlung betroffene Baumasse unterliegt der Regelung laut Artikel 38. Innerhalb eines Gebäudes müssen mindestens 60 Prozent der Baumasse zur Wohnnutzung bestimmt bleiben.“

(5) In Artikel 36 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Gemeinderat“ folgende Worte eingefügt: „oder der Gemeindeausschuss in den Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern“.

(6) Nach Artikel 51 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5/bis Das Land finanziert die zwischengemeindliche Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogrammes für Raum und Landschaft durch die Gewährung von Beiträgen. Die Höhe und die Kriterien für die Vergabe der Beiträge werden mit der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt. Genannte Vereinbarung regelt auch die Voraussetzungen, bei Einhaltung welcher jenen Gemeinden, die als Pilot-Gemeinden oder die vor der Festlegung der Kriterien für die Vergabe der Beiträge mit der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft begonnen haben, ein Beitrag zuerkannt werden kann.“

(7) In Artikel 63 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „für die beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM)“ die Wörter „, für die beeidigte Baubeginnmitteilung betreffend den Bonus gemäß Artikel 119 Absatz 13/ter des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Änderungen zum Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, erhoben, in geltender Fassung,“ eingefügt.

(8) Nach Artikel 72 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3/bis In Abweichung zu den vorstehenden Absätzen können die Eingriffe im Anwendungsbereich von Artikel 119 Absatz 13/ter des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020 Nr. 34, mit Änderungen zum Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, erhoben, in geltender Fassung, durch eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) unter Einhaltung der im vorgenannten Artikel 119 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten durchgeführt werden.“

(9) Nach Artikel 89 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 89/bis (Bautoleranzen)

1. Die Nichteinhaltung der Höhe, der Abstände, der Baumasse, der verbauten Fläche und jedes sonstigen Parameters der einzelnen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Immobilieneinheiten, ist keine bauliche Rechtsverletzung, wenn die Grenze von zwei Prozent der im Baurechtstitel vorgesehenen Maße nicht überschritten wird.

2. Außer in den Fällen laut Absatz 1, beschränkt auf Immobilien, die keinen denkmalpflegerischen oder landschaftlichen Bindungen unterliegen, bilden zudem geometrische Abweichungen und geringfügige Änderungen der Gebäudeausstattung sowie die bei Arbeiten zur Umsetzung von Baurechtstiteln vorgenommene veränderte Anordnung von Installationen und Innenausbauten Ausführungstoleranzen, sofern keine städtebaulichen und baulichen Normen verletzt werden und die Zugänglichkeit der Immobilie nicht beeinträchtigt wird.

3. Der befähigte Techniker/Die befähigte Technikerin erklärt die bei vorhergehenden baulichen Eingriffen vollzogenen, keine Baurechtsverletzung darstellenden Ausführungstoleranzen laut den Absätzen 1 und 2 zwecks Bescheinigung des rechtmäßigen Zustandes der Immobilien im Rahmen neuer Anträge, Mitteilungen und Baumeldungen, gegebenenfalls auch durch eine eigene zertifizierte Meldung, die den Akten zu Übertragung, Gründung oder auch zur Auflösung der Gemeinschaft der Realrechte beigelegt wird.“

(10) Artikel 94 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„Art. 94 (Mit aufgehobener Genehmigung durchgeführte Maßnahmen)

1. Wird die Genehmigung aufgehoben und wird nach eingehender Prüfung festgestellt, dass es erwiesenermaßen nicht möglich ist, die Mängel der Verwaltungsverfahren zu heilen oder den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, auch angesichts der Notwendigkeit eines Ausgleichs mit den gegensätzlichen Interessen, die rechtmäßig ausgeführten Tätigkeiten beizubehalten, verhängt die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße, wobei der durch die Gebietsumwandlung verursachte städtebauliche Schaden berücksichtigt wird. Die Geldbuße ist je nach Schwere des Vergehens 0,8 - bis 2,5-mal höher als die im Sinne von Artikel 80 festgesetzten Baukosten. Ist es nicht möglich, die Baukosten festzusetzen, wird die Geldbuße auf der Grundlage der Kosten der ausgeführten Bauarbeiten berechnet, die anhand des Richtpreisverzeichnisses des Landes ermittelt werden.

2. Entsprechen die auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung durchgeführten Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße laut Absatz 1 oder vor der Zahlung der letzten Rate laut Absatz 5 den zum genannten Zeitpunkt geltenden Rechtsbestimmungen und Raumplanungsvorgaben, verfügt die Aufsichtsbehörde die Reduzierung der Geldbuße laut Absatz 1 entsprechend der Dauer des Vergehens , sowie die zinslose Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge. Die reduzierte Geldbuße darf nicht niedriger sein als jene laut Artikel 95 Absatz 3.

3. Die vollständige Zahlung der verhängten Geldbuße, auch in dem in Absatz 2 genannten reduzierten Umfang, hat dieselbe Rechtswirkung wie die Konformitätsfeststellung laut Artikel 95.

4. In Erwartung der Behebung der Mängel der Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Erteilung der Genehmigung oder die Ausarbeitung der urbanistischen Bestimmungen, auf welche die Genehmigung gründet, sowie in Erwartung des Verfahrens für die Auferlegung der Geldbuße bleibt die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung aufrecht.

5. Die Geldbuße kann auf begründeten Antrag wie folgt in Raten gezahlt werden: Der Betrag kann in maximal 20 vierteljährlichen gleichbleibenden Raten gezahlt werden. Die erste Rate muss innerhalb von 30 Tagen nach Verhängung der Geldbuße gezahlt werden. Auf den Betrag der Folgeraten sind Zinsen in Höhe von 3,5 Prozent pro Jahr geschuldet. Der in Raten zu zahlende Betrag muss durch die Bürgschaft einer von der Gemeindeverwaltung akzeptierten führenden Bank oder Versicherungsgesellschaft garantiert werden, wobei Bürgschaften von Finanzagenturen ausgeschlossen sind. Das Rechtssubjekt, das die Bürgschaft leistet, muss im Antrag auf Ratenzahlung angegeben werden. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung auch nur einer Rate des Betrags wird das gesamte Guthaben zwangsweise eingetrieben. Die mit dem Bauvergehen zusammenhängende Besteuerung Die nachträgliche Legalisierung des Bauvergehens wird erst mit Zahlung des gesamten Betrags wirksam. Die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung bleibt aufrecht.

(11) Dem Artikel 103 Absatz 24 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Weiterhin gilt im Hinblick auf dem Denkmalschutz oder Landschaftsschutz unterliegende Immobilien sowie auf Immobilien in historischen Ortskernen oder im weiteren Umfeld von besonderem historischem und architektonischem Interesse, mit Ausnahme anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vorgaben gemäß urbanistischen Planungsinstrumenten, dass Abriss- und Wiederaufbaueingriffe sowie Eingriffe zur Wiederherstellung eingefallener oder abgerissener Gebäude, Eingriffe der baulichen Umgestaltung sind, sofern die Gebäudeform, die Ansichten, der Gebäudeumriss und die Charakteristiken der Bauvolumen und -typologien des vorhergehenden Gebäudes erhalten bleiben und keine Volumenerhöhung vorgesehen ist.“

(12) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 5.000.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 5.000.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 5.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6,‚Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen‘)

(1) Vor Artikel 31 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„01. Bei Zuwiderhandlung gegen die in Artikel 2 Absatz 6 vorgesehenen und mit Durchführungsverordnung festgelegten Bestimmungen, fallen je nach Schwere des Vergehens Sanktionen an, deren Höhe im Ausmaß zwischen 100,00 Euro und 3.000,00 Euro festgesetzt wird.“

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, „Genehmigung des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes“)

(1) In der Anlage zum Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, werden im Abschnitt „III. Ziele und Maßnahmen“ unter den Maßnahmen zu „3. Siedlungsentwicklung und Wohnbau“ in Buchstabe „B. Urbanistische Standards für die Bauleitplanung“ der 3. Absatz sowie die Ziffer „1. Öffentliche Einrichtungen von Gemeindeinteresse“ aufgehoben.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. Juli 2021, Nr. 5, „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Verwaltungsverfahren, Kultur, örtliche Körperschaften, Landesämter und Personal, Berufsbildung, Bildung, Gewässernutzung, Landwirtschaft, Landschafts- und Umweltschutz, Raum und Landschaft, Feuerwehr und Bevölkerungsschutz, Bodenschutz und Wasserbauten, Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Handel, Handwerk, Berg- und Skiführer, Vergaben, Hygiene und Gesundheit, Breitband, Transportwesen, Sozialwesen, Fürsorge und Wohlfahrt, Wohnbau“)

(1) Artikel 19 Absatz 18 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2021, Nr. 5, ist aufgehoben, wobei Artikel 27 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in seiner ursprünglichen Fassung, wiederauflebt.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 8 letzter Satz des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „wobei bei Aufenthalt der Wohnmobilinsassen von über 12 Stunden die statistische sowie die polizeiliche Gästemeldung zu machen sind“ durch die Wörter „wobei die statistische und die polizeiliche Gästemeldung der Wohnmobilinsassen erforderlich sind” ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 8 letzter Satz des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „, la cui permanenza eccede le 12 ore“ gestrichen.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)“

(1) In Artikel 27 Absatz 8 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt,“ gestrichen.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Im ersten Satz von Artikel 34/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Erbringung dieser Dienstleistungen“ durch die nachfolgenden Wörter „die Erbringung dieser Leistungen auch in deutscher Sprache“ ersetzt.

(2) Artikel 34/ter Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Der Sanitätsbetrieb legt die Kriterien fest, nach denen die Patienten in die Einrichtungen laut Absatz 1 entsandt werden, und bestimmt die zum Entsenden berechtigten Ärzte, welche im Einzelfall vor dem Zugang zu ausländischen Leistungserbringern die klinische Notwendigkeit und die Angemessenheit bewerten.“

(3) Nach Artikel 51/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 51/quater (Abschluss von privatrechtlichen Werk- und Arbeitsverträgen im Landesgesundheitsdienst)

1. Um die Notsituation des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen zu bewältigen, die sich aus der anhaltenden vergeblichen Durchführung von Wettbewerbsverfahren ergibt, und um das verfassungsmäßige Recht auf Gesundheitsschutz sowie die wesentlichen Betreuungsstandards zu gewährleisten, kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb bis zum Abschluss der Wettbewerbsverfahren privatrechtliche Werk- und Arbeitsverträge für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen abschließen, sofern zuvor festgestellt wurde, dass es keine verfügbaren Fachkräfte gibt, die mit den üblichen Verfahren zur Personalaufnahme ermittelt wurden.

2. Die Verträge laut Absatz 1 werden mit der Klausel abgeschlossen, die deren vorzeitige Beendigung im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Wettbewerbsverfahrens vorsieht.

3. Um die Qualität des Dienstes zu gewährleisten, werden die Verträge nach entsprechender Kundmachung abgeschlossen, die sich nach den Kriterien der Unparteilichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit sowie der fachlichen Qualität richtet.

4. Die Erneuerung des Vertrages ist nur möglich, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen weiterhin gegeben sind.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen")

(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Den Mitgliedern des Sozialbeirates werden die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zuerkannt.“

(2) Artikel 8/ter Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Landesregierung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Akten die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) aufheben. Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe a) können von der Landesregierung innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Akten aufgehoben werden.“

(3) Dem Artikel 20/bis Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zudem werden die Modalitäten für die eventuelle zeitweilige Verwendung der geförderten Sachen für andere Sozialhilfetätigkeiten geregelt, sowie die Fälle, in denen von einer Beitragsrückerstattung abgesehen werden kann.“.

(4) In Artikel 20/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „zeitweiligen“ gestrichen.

(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 5.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 5.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 5.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 3. August 2021, Nr. 8, „Nachtragshaushalt der autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2021 und für den Dreijahreszeitraum 2021-2023")

(1) Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. August 2021, Nr. 8, ist aufgehoben.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, „Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter“ 

(1) Nach Artikel 1 Absatz 4/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/ter. Erfolgt die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter über den Gemeindeausschuss nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze, so entfällt die Gesetzmäßigkeitskontrolle der Landesregierung gemäß Artikel 8. Artikel 8 Absatz 5 findet für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Beschlüsse des Gemeindeausschusses Anwendung.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, „Ordnung der Bezirksgemeinschaften“)

(1) Nach Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

„3. Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan der Bezirksgemeinschaft vorgesehen sein. Ausgenommen ist das Saisonpersonal, welches im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist und das Personal mit Behinderungen, das vor seiner Anstellung eine Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen hat. Ausgenommen sind auch Projektmitarbeiter, die die Betreuung von EU-Projekten für die Bezirksgemeinschaften oder den Gemeinden ihres Bezirks übernehmen, und zwar für die Laufzeit des jeweiligen Projektes sowie eventuelle Personalaufnahmen, die durch Sondergesetze geregelt sind, welche Aufnahmen außerhalb des Stellenplans vorsehen.

4. Der Stellenplan darf die mit Verordnung festgelegten Parameter nicht überschreiten.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Nach Artikel 20/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Gemeinden Südtirols können der Autonomen Provinz Bozen, auch unentgeltlich, unbewegliche Güter abtreten, die den institutionellen Zwecken der Provinz dienen.“

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)

(1) Nach Artikel 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. In der Verordnung laut Absatz 2 können Parameter für die Anstellung von Führungskräften und, in Ausnahmefällen und nur für einen begrenzten Zeitraum, für Anstellungen außerhalb des Stellenplans vorgesehen werden, um die Kontinuität bei der Abwicklung der Tätigkeiten zu gewährleisten und den Teilnehmenden am Befähigungslehrgang für Gemeindesekretäre ein weiteres berufsbildendes Praktikum zu ermöglichen.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 200.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Artikel 44/bis Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) die Verwaltung der Verwaltungsübertretungen;“.

(2) Nach Artikel 44/bis Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben d) und e) hinzugefügt:

„d) den Dienst der technologischen Vermittlung für den Anschluss an die nationale Plattform der elektronischen Zahlungen sowie an weitere Plattformen für digitale Mitteilungen an Bürger, Unternehmen und Körperschaften;

e) die mit den vorhergehenden Buchstaben verbundenen und ergänzenden Tätigkeiten.“

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, „Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger“)

(1) Die Überschrift von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, erhält folgende Fassung: „Zuwendungen zur Förderung des Integrationsprozesses“

(2) Nach Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Das Land unterstützt Projekte und Vorhaben privater Organisationen ohne Gewinnabsicht, sofern diese die Projekte und Vorhaben in Absprache mit den Gemeinden oder Bezirksgemeinschaften umsetzen.“

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 200.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“)

(1) Nach Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 10/ter (Klettersteige)

1. Klettersteige sind von Bedeutung sowohl für die Freizeit und Erholung der einheimischen Bevölkerung als auch im Sinne einer touristischen Infrastruktur. Das Land kann den ehren- oder hauptamtlichen Betreibern von Klettersteigen Zuschüsse für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Klettersteige gewähren. Dazu führt die Landesabteilung Forstwirtschaft ein Verzeichnis der Klettersteige sowie der Betreiber, die von der Landesverwaltung mit der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung der Klettersteige betraut wurden. Die Eintragung der Klettersteige in das Verzeichnis ist weder ein Rechtstitel zur Begründung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit noch ein Beweismittel für das Bestehen von Gewohnheitsrechten.

2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land, den Klettersteigbetreibern und den Grundeigentümern werden durch eine Vereinbarung geregelt.

3. Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:

a) Ermittlung der Klettersteige und ihrer Betreiber,

b) die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Klettersteige.

4. Im Beschluss, mit dem die Landesregierung den Abschluss der Vereinbarung bewilligt, werden die Richtlinien für die Gewährung der Zuschüsse laut Absatz 1 sowie die Modalitäten für deren Auszahlung und die dafür vorzulegenden Unterlagen festgelegt.“

(2) In Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, werden die Wörter „von Artikel 10/bis“ durch die Wörter „von den Artikeln 10/bis und 10/ter“ ersetzt.

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 500.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 500.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 500.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)

(1) Nach Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 2/ter (Anerkennung von Ausbildungsabschnitten)

1. Zur Anerkennung von Ausbildungsabschnitten im Rahmen der Facharztausbildung und der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, welche beide ganz oder teilweise von der Autonomen Provinz Bozen finanziert wurden, kann die Landesregierung eine Fachkommission ernennen. Die Kommission bewertet die angereifte Erfahrung und befindet darüber, ob die Dienstpflicht beim Südtiroler Gesundheitsdienst erfüllt wurde oder die betreffende Person die Landesfinanzierung zurückzahlen muss. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Richtlinien fest.“

(2) Nach Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Entscheidung für eine Teilzeitausbildung macht alle Ausschlussgründe oder Unvereinbarkeiten hinfällig, die im Falle einer Vollzeitausbildung bestehen. Ärztinnen und Ärzte, die sich für diese Art der Ausbildung entscheiden, dürfen somit jede andere Berufstätigkeit ausüben, sofern diese mit den von der autonomen Provinz Bozen festgelegten Ausbildungszeiten vereinbar ist, mit Ausnahme der Zeiten, in denen die Ausbildung in Vollzeit stattfindet".

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 3.750,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 3.750,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 3.750,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben A) und B) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„A) Die Gewährung von Kapitalbeiträgen an das Institut für den sozialen Wohnbau, in der Folge als "Wohnbauinstitut" bezeichnet, zur Durchführung der in Artikel 22 genannten Bauprogramme, zur Durchführung der außerordentlichen Instandhaltung sowie zur Wiedergewinnung von Wohnungen in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung.

B) Die Gewährung mehrjähriger gleichbleibender Beiträge an das Wohnbauinstitut zur Amortisierung von Darlehen, zu deren Aufnahme das Wohnbauinstitut von der Landesregierung ermächtigt wurde, um Bauprogramme sowie die außerordentliche Instandhaltung und Wiedergewinnung von Wohnungen in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung durchzuführen.“

(2) Artikel 27 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 erhält folgende Fassung:

„7. Zur Verwirklichung seiner Bauprogramme, zur Durchführung der außerordentlichen Instandhaltung und zur Wiedergewinnung der in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung stehenden Wohnungen kann das Wohnbauinstitut nach erfolgter Ermächtigung durch die Landesregierung Darlehen bei Bankinstituten aufnehmen. Für die vom Wohnbauinstitut aufgenommenen Darlehen übernimmt das Land die Bürgschaft. Das Wohnbauinstitut zahlt die Darlehensraten mit den dem Sonderkonto zugeführten Mitteln ab. Reichen die dem Sonderkonto zugeführten Mittel nicht aus, werden im Einsatzprogramm laut Artikel 6 entsprechende Maßnahmen getroffen.“

(3) Am Ende von Artikel 90 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Wird ein Genossenschaftsmitglied nach dem Erwerb der Fläche vonseiten der Genossenschaft und vor der Zuweisung dieser Fläche in sein Eigentum durch ein neues Genossenschaftsmitglied ersetzt, müssen vom neuen Genossenschaftsmitglied die oben genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Abgabe des Gesuches um einen Beitrag erfüllt sein.“

(4) Nach Artikel 90 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 9, 10 und 11 hinzugefügt:

„9. Zur Abtretung oder Übertragung von Wohnungen für den „Mittelstand“ kann eine Änderung der Mitglieder der Wohnbaugenossenschaft, die im Sinne dieses Artikels einen Beitrag für die Errichtung dieser Wohnungen erhalten hat, erfolgen, in den Fällen und unter den Bedingungen laut Artikel 63 und folgenden und nachdem die Genossenschaft festgestellt hat, dass das neue Mitglied die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen besitzt. Der entsprechende Antrag auf Ermächtigung muss von der Wohnbaugenossenschaft gestellt werden.

10. Die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Absatz 9 ist in den Fällen laut den Artikeln 66 und 66/bis nicht vorgesehen.

11. Nach Auflösung der Wohnbaugenossenschaft wird der Beitrag laut Absatz 1 auf die einzelnen Eigentümer sowie deren Wohnungen übertragen; letztere unterliegen weiterhin den Beschränkungen für Wohnungen für den "Mittelstand" gemäß geltendem Beschluss der Landesregierung sowie den Bestimmungen im Bereich Sozialbindung laut Artikel 63 und folgenden, soweit anwendbar.“

(5) Nach Artikel 122 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5/bis. Die gemäß Artikel 42 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, in geltender Fassung, vom Wohnbauinstitut abgetretenen Wohnungen und Wohneinheiten dürfen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Datum der Einverleibung des Kaufvertrags in das Grundbuch, auch in Anwendung von Artikel 1 Absatz 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 560, in geltender Fassung, auch nicht teilweise veräußert werden. Die entsprechende Bindung, die im Kaufvertrag aufzunehmen ist, wird im Grundbuch angemerkt.“

(6) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 374.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 810.345,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“)

(1) Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Für die Betreuung in den Seniorenwohnheimen sowie in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens wird das Pflegegeld um einen zusätzlichen Betrag ergänzt, der von der Landesregierung nach Maßgabe der angebotenen Pflege- und Betreuungsdienste festgelegt wird. Abweichend von Absatz 1 gehen in den Fällen und nach den Modalitäten, die von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt werden, die Auszahlungen des Pflegefonds für langfristig in Seniorenwohnheimen oder in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens untergebrachte Personen direkt an die Träger der Einrichtungen. Dabei kann der für die Erbringung der Pflege- und Betreuungsdienste ausbezahlte Betrag als einheitlicher Betrag pro Bett festgelegt werden, auch abweichend von den Beträgen laut Absatz 2. Zur Harmonisierung der Kriterien für die Aufnahme in den akkreditierten Diensten laut diesem Absatz kann die Landesregierung verbindliche Richtlinien für die Trägerkörperschaften erlassen.“

(2) Artikel 8 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3/bis Für langfristig in Seniorenwohnheimen oder in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens untergebrachte Personen, die Anrecht auf das Begleitungsgeld für Zivilinvaliden laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, haben, erfolgt die Auszahlung zu Lasten des Pflegefonds nach denselben Modalitäten, die Absatz 3 für das Pflegegeld vorsieht.“

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)

(1) In Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird am Ende folgender Satz hinzugefügt: „Bei Übernahme von Wasser aus anderen konzessionspflichtigen Anlagen wird die Dauer der Konzession an jene der genannten Anlagen angepasst“.

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. März 1982, Nr. 10, „Novellierung des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe, des Höfekreditgesetzes und des Landesgesetzes über die Verwaltung der mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter“)

(1) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. März 1982, Nr. 10, wird folgender Satz hinzugefügt: „Dem Eigentümer des Erbhofes kann auch eine Urkunde sowie ein Schild ausgehändigt werden.“.

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 10.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 10.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 10.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 13, 14, 15 und 16 hinzugefügt:

„13. Die Bewertungsranglisten des außerordentlichen Wettbewerbs für das Lehrpersonal, der durch Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art Nr. 7816 vom 14. Juli 2020 ausgeschrieben wurde, ergänzt um die Personen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben, aber nicht unter das von der Wettbewerbsausschreibung genehmigte Kontingent fallen, werden für unbefristete Aufnahmen verwendet, bis die Rangliste erschöpft ist. Ist keine der jährlich für die Aufnahme vorgesehenen Stellen verfügbar, erfolgt die Stammrollenaufnahme über diese Wettbewerbsranglisten auch in den auf das Schuljahr 2021/2022 folgenden Schuljahren.

14. Im Rahmen der freien und verfügbaren Stellen nach Abwicklung der Aufnahmen in die Stammrolle 2021/2022, unbeschadet der genehmigten Stellen laut ordentlichem Wettbewerb für das Lehrpersonal, der gemäß Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art N. 7815 vom 5. Juni 2020 ausgeschrieben wurde, werden ausnahmsweise auch jene Lehrpersonen unbefristet aufgenommen, die den außerordentlichen Wettbewerb für das Lehrpersonal bestanden haben, der gemäß Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art Nr. 7816 vom 14. Juli 2020 ausgeschrieben wurde, und im Schuljahr 2021/2022 einen befristeten Vertrag aus den Schulranglisten erhalten haben. Diese unbefristete Aufnahme erfolgt bis zum Ernennungsverfahren für das Schuljahr 2022/2023 am vorgesehenen Sitz; sie hat rechtliche Wirkung ab dem 1. September 2021 und ist ab 1. September 2022 aus wirtschaftlicher Sicht wirksam.

15. Bei der ersten Durchführung des Lehrbefähigungslehrgangs laut Artikel 12/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, der an die Lehrpersonen der italienischsprachigen Schulen der Provinz Bozen gerichtet ist, sind vorrangig zum Lehrgang jene Personen zugelassen, welche die Voraussetzungen laut Absatz 1 letzter Satz besitzen.

16. Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art kann innerhalb des Schuljahres 2021/2022 ein außerordentliches Auswahlverfahren nach Titeln und Prüfungen in Übereinstimmung mit Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, für die Aufnahme mit unbefristetem Arbeitsvertrag von Lehrpersonen an den italienischsprachigen Mittel- und Oberschulen staatlicher Art der Provinz Bozen ausschreiben. Die Prüfung wird in mündlicher Form durchgeführt. Das Auswahlverfahren ist den Lehrpersonen der Mittel- und Oberschulen vorbehalten, die bereits lehrbefähigt sind oder, alternativ dazu, den Studientitel besitzen sowie die 24 Kreditpunkte laut den geltenden Bestimmungen. Außerdem müssen die Lehrpersonen in den acht Schuljahren vor Vorlage des in der jeweiligen Ausschreibung vorgesehenen Zulassungsantrags mindestens drei Dienstjahre lang an einer staatlichen Schule, einer Schule staatlicher Art, einer gleichgestellten Schule oder an einer Berufsschule der Provinz Bozen unterrichtet haben und in den für das Schuljahr 2021/2022 gültigen Schulranglisten der Provinz Bozen aufscheinen. Die Lehrpersonen dürfen an diesem außerordentlichen Auswahlverfahren nur für eine Wettbewerbsklasse teilnehmen, für die sie mindestens ein Dienstjahr abgeleistet haben. Das Bestehen der obengenannten Prüfung mit einer Mindestpunktzahl von 7/10 oder einer gleichwertigen Punktzahl gilt als Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse an der die Lehrpersonen teilnehmen.“

(2) In Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe c) Ziffer 3) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „für die Grundschule“ die Wörter „oder des Spezialisierungstitels für den Integrationsunterricht“ eingefügt.

(3) Nach Artikel 12 Absatz 2/sexies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/septies. Bei der unbefristeten Aufnahme werden die geltenden Wettbewerbsranglisten für das Lehrpersonal der italienischsprachigen Mittel- und Oberschulen bis zur Ausschöpfung der Ranglisten in der chronologischen Reihenfolge der Durchführung des Auswahlverfahrens angewandt, d.h. vom ältesten bis zum neuesten. Diese Bestimmung wird auf die ab dem Jahr 2020 ausgeschriebenen Wettbewerbe angewandt.“

(4) Nach Artikel 12/novies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 12/decies (Übergangsbestimmungen)

1. Um die Kontinuität des Bildungssystems des Landes zu gewährleisten, können für die gesamte Dauer des Kindergarten- und Schuljahres 2021/2022 bezahlte Mitarbeitsaufträge und befristete Arbeitsverträge auch mit in den Ruhestand getretenem Personal abgeschlossen werden, sofern es nicht möglich ist, mit dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen das Personal zu ersetzen, das in Umsetzung der Bestimmungen, die die Impfpflicht zur Vorbeugung der SARS-CoV-2-Infektion vorsehen, vom Dienst suspendiert worden ist. Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für die Umsetzung dieses Artikels fest.

2. Die Umsetzung dieses Artikels bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.“

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4, „Maßnahmen zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und andere Bestimmungen in den Bereichen Nutzung öffentlicher Gewässer, Verwaltungsverfahren und Raumordnung“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4, werden folgende Absätze 4 und 5 hinzugefügt:

„4. Zur Umsetzung der Ziele laut Absatz 1 legt die Landesregierung Richtlinien über die Abschaltung der Beleuchtung von Schildern, selbstleuchtenden Schildern und Schriften sowie jeder Art von dekorativer Beleuchtung, Schaufensterbeleuchtung sowie Beleuchtung von Bau- und Kunstdenkmälern während der Nachtstunden fest. Die Verwendung beweglicher oder fixer Projektionsscheinwerfer (Skybeamer) ist verboten. Ausgenommen von den Einschränkungen und Verboten ist jede Art der Beleuchtung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Dienste.

5. Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen laut Absatz 4 stellt die Gemeinde eine Mahnung aus. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde Verwaltungsstrafen von mindestens 500,00 Euro bis höchstens 1.500,00 Euro.“

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“)

(1) Nach Artikel 2/ter des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 2/quater (Energiesparmaßnahmen für Handelsbetriebe)

1. Zur Energieeinsparung müssen die öffentlich zugänglichen Türen von Handelsbetrieben sowohl während der Heizperiode als auch im Sommer, falls in den Räumen eine Klimaanlage in Betrieb ist, geschlossen bleiben. Davon ausgenommen ist die Zeit, welche die Kundschaft für das Betreten und Verlassen benötigt sowie die Zeit, die für Belade- und Entladevorgänge erforderlich ist.

2. Die Bestimmungen laut Absatz 1 werden weder im Fall von Türen ohne Außenluftkontakt noch von Türen angewandt, an denen ein Luftschleier zur Reduzierung des Energieverlusts in Betrieb ist.

3. Die Landesregierung legt, nach Anhören des Rates der Gemeinden, die Richtlinien zur Anwendung der Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 fest.

4. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Absatz 1 stellt die Gemeinde eine Mahnung aus. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde Verwaltungsstrafen von mindestens 500,00 Euro bis höchstens 1.500,00 Euro.“

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) Nach Artikel 60 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft führt die Verhandlungen für die Erneuerung der ergänzenden Bereichsverträge laut Absatz 1 und unterzeichnet diese endgültig für die Arbeitgeberseite.“

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“)

(1) Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Die betriebliche Ausbildung kann auch in öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden, wobei die Ausbildung in diesem Fall nicht auf einem Lehrvertrag, sondern auf einem anderen Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter fußt. Die Landesregierung legt die Richtlinien für diese Form von betrieblicher Ausbildung fest.“

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„13. Für jene Schülerinnen und Schüler, die auf die Teilnahme am Katholischen Religionsunterricht verzichten, ist der verpflichtende Besuch eines alternativen Bildungsangebotes vorgesehen. Die Landesregierung genehmigt die entsprechende Durchführungsverordnung.“

(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut demselben Absatz Anwendung.

Art. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen“)

(1) In Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Wörter „31. Dezember 2021“ durch die Wörter „1. Juli 2023“ ersetzt.“

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die Verwaltung orientiert sich bei ihrer Tätigkeit am Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, um sicherzustellen, dass die Befriedigung der Bedürfnisse der heutigen Generation nicht die Lebensqualität und die Möglichkeiten künftiger Generationen beeinträchtigt. Mit Verordnung werden Richtlinien festgelegt, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.“

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) zulässig ist es, abweichend von den Kriterien laut den Buchstaben a) und b), aufgrund einer Ermächtigung und ohne die Einrichtungen und Mittel der eigenen Verwaltung zu verwenden, außerhalb der Arbeitszeit gelegentlich gewinnbringende Tätigkeiten auszuüben, mit denen Bruttoeinkünfte, die für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen zählen, erzielt werden, die auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens laut Gehaltsstufe bei Vollzeitarbeit, inbegriffen die Sonderergänzungszulage, ausmachen. Bei nachgewiesenem Interesse für die Verwaltung kann die Landesregierung den genannten Prozentsatz der Bruttoeinkünfte für einzelne Berufsbilder auf maximal 50 Prozent des genannten zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens erhöhen Die Landesregierung kann diese Erhöhung auch in Fällen von nachgewiesenem und begründetem besonderen öffentlichen Interesse gewähren. Zulässig sind auf jeden Fall, Ermächtigung vorausgesetzt, Bruttoeinkünfte bis zu einem Jahresbetrag von 7.000,00 Euro,“.

Art. 34 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 1, 4, 11, 16, 18, 19, 20, 21 und 24 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen wird ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 35 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionn''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2021, Nr. 16
ActionActiono''') Landesgesetz vom 10. Januar 2022, Nr. 1
ActionActionArt. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, „Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft“)
ActionActionArt. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz“)
ActionActionArt. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10 „Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind“)
ActionActionArt. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“)
ActionActionArt. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6,‚Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen‘)
ActionActionArt. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, „Genehmigung des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes“)
ActionActionArt. 7 (Änderung des , „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Verwaltungsverfahren, Kultur, örtliche Körperschaften, Landesämter und Personal, Berufsbildung, Bildung, Gewässernutzung, Landwirtschaft, Landschafts- und Umweltschutz, Raum und Landschaft, Feuerwehr und Bevölkerungsschutz, Bodenschutz und Wasserbauten, Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Handel, Handwerk, Berg- und Skiführer, Vergaben, Hygiene und Gesundheit, Breitband, Transportwesen, Sozialwesen, Fürsorge und Wohlfahrt, Wohnbau“)
ActionActionArt. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)
ActionActionArt. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)“
ActionActionArt. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)
ActionActionArt. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen")
ActionActionArt. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 3. August 2021, Nr. 8, „Nachtragshaushalt der autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2021 und für den Dreijahreszeitraum 2021-2023")
ActionActionArt. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, „Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter“ 
ActionActionArt. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, „Ordnung der Bezirksgemeinschaften“)
ActionActionArt. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)
ActionActionArt. 16 (Änderung des , „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)
ActionActionArt. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)
ActionActionArt. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, „Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger“)
ActionActionArt. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“)
ActionActionArt. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)
ActionActionArt. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)
ActionActionArt. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“)
ActionActionArt. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)
ActionActionArt. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. März 1982, Nr. 10, „Novellierung des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe, des Höfekreditgesetzes und des Landesgesetzes über die Verwaltung der mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter“)
ActionActionArt. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)
ActionActionArt. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4, „Maßnahmen zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und andere Bestimmungen in den Bereichen Nutzung öffentlicher Gewässer, Verwaltungsverfahren und Raumordnung“)
ActionActionArt. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“)
ActionActionArt. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)
ActionActionArt. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“)
ActionActionArt. 30 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)
ActionActionArt. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen“)
ActionActionArt. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)
ActionActionArt. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)
ActionActionArt. 34 (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 35 (Inkrafttreten)
ActionActionp''') Landesgesetz vom 14. März 2022, Nr. 2
ActionActionq''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 7
ActionActionr''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 8
ActionActions''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 9
ActionActiont''') Landesgesetz vom 18. Oktober 2022, Nr. 13
ActionActionu''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2022, Nr. 16
ActionActionv''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2022, Nr. 17
ActionActionw''') Landesgesetz vom 9. Januar 2023, Nr. 1
ActionActionx''') Landesgesetz vom 13. März 2023, Nr. 5
ActionActiony''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 16
ActionActionz''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 17
ActionActiona'''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 18
ActionActionb'''') Landesgesetz vom 19. September 2023, Nr. 22
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