(1) In Artikel 21/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Haushaltsgrundeinheit 21210“ gestrichen.
(2) Nach Artikel 21/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Ab dem 1. Jänner 2020 führt der Südtiroler Sanitätsbetrieb mit den Zuweisungen laut Absatz 1 im Rahmen des Aufgabenbereichs Gesundheitsschutz die Maßnahmen zum Bau und zur Modernisierung des Krankenhauses Bozen durch. Der Landesrat/Die Landesrätin für Gesundheit stellt diese Finanzmittel durch Zuweisungen zur Verfügung, die im Rahmen mehrjähriger Ausgabenverpflichtungen für alle in Absatz 1 genannten Haushaltsjahre ausgezahlt werden. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb tritt die Rechtsnachfolge in Bezug auf alle aktiven und passiven zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes bestehenden Rechtsverhältnisse zum Bau und zur Modernisierung des Krankenhauses Bozen an.“