(1) Artikel 6 Absatz 1 zweiter und dritter Satz des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Sie besteht aus der Bestätigung über die Zahlung der Sammelgebühr, die unter anderem vom Schatzamt oder von einer Fremdenverkehrsorganisation ausgestellt werden kann, beziehungsweise aus einem PagoPA-Einzahlungsbeleg. Aus den genannten Zahlungsbestätigungen müssen die Angaben zur Person, die die Pilze sammelt, die Gemeinde, in der die Sammlung erfolgt, und der Tag oder die Tage, für welche die Meldung gilt, als Einzahlungsgrund hervorgehen. Die Meldung wird durch das Vorweisen der Zahlungsbestätigung und eines gültigen Personalausweises nachgewiesen.“
(2) Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes wird auf den Grundstücken, auf denen Pilze wachsen können und den anliegenden Straßen ausgeübt. Ebenso erfolgt sie, wenn bei anderweitigen Polizeieinsätzen Übertretungen dieses Gesetzes zu Tage treten. Die Aufsicht obliegt dem Landesforstkorps sowie dem Personal der im Bereich Natur und Landschaft zuständigen Landesabteilung.“