(1) Nach Artikel 11/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3/bis und 3/ter eingefügt:
„3/bis Als Zugangsvoraussetzung für das Berufsbild „Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin“ gilt das Abschlussdiplom einer fünfjährigen Oberschule und der spezifische Ausbildungslehrgang, dessen Inhalt und Dauer von der Landesregierung festgelegt werden.
3/ter Zugang zum Berufsbild „Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin“ hat unter Berücksichtigung der historischen Entwicklungen der Zugangsvoraussetzungen auch das Personal, das im Rahmen der angegebenen Fristen in Besitz der folgenden Studien- oder Berufstitel ist:
- innerhalb des Jahres 2000 erworbenes Befähigungsdiplom Kindergärtner/Kindergärtnerin,
- innerhalb des Jahres 2002 erworbener Ausbildungsnachweis: Reifediplom des pädagogischen Gymnasiums - Fachrichtung Kindergarten, Reifediplom oder Diplom der Lehrerbildungsanstalt,
- innerhalb des Jahres 2007 erworbener Ausbildungsnachweis: mit Erfolg abgeschlossene mindestens zweijährige Fachausbildung im Bereich Kindergarten oder gleichwertige Ausbildung (Befähigungsnachweis Kindergartenassistent/Kindergartenassistentin, Fachdiplom für Fachkräfte für Familien- und Sozialfürsorge, Kinderbetreuer/Kinderbetreuerin, Assistent/Assistentin für soziale Dienste, Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin),
- innerhalb des Jahres 2014 erworbener Ausbildungsnachweis: Reifediplom pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausrichtung.“
(2) Nach Artikel 11/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Das Personal, das in der Rangordnung für das Berufsbild „Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin“ aufgrund anderer Studien- oder Berufstitel eingetragen ist, bleibt in den folgenden Rangordnungen eingetragen, solange das entsprechende Gesuch gemäß den geltenden Bestimmungen gültig ist oder von Amts wegen bestätigt wird.“
(3) In Artikel 44/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „31. Dezember 2020“ durch die Wörter „31. Dezember 2023“ ersetzt.