(1) Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Direktorinnen und Direktoren der Schulen der Berufsbildung im Besitz des von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Laureatsdiploms haben den Rechtstitel, mit der Führung einer Grund-, Mittel- oder Oberschule betraut zu werden. Die Führungskräfte der Grund-, Mittel- und Oberschulen haben den Rechtstitel, mit der Führung einer Schule der Berufsbildung betraut zu werden. In beiden Fällen ist ein vom jeweiligen Landesdirektor oder von der jeweiligen Landesdirektorin festgelegtes tutoring zu absolvieren.“