(1) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) des Ankaufs, des Leasings oder der Langzeitmiete von Elektrofahrzeugen, einschließlich der Steckdosenhybride,“
(2) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 50.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.