(1) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, erhält folgende Fassung:
„2. Absatz 1 wird auch auf die Enteignung oder Auferlegung von Dienstbarkeiten angewandt, die erforderlich sind für Vorhaben von anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Anstalten oder von Privatpersonen oder Leasinggesellschaften als Finanzierungsgesellschaften des Betreibers, sofern diese Vorhaben als gemeinnützig erklärt oder von Sondergesetzen als im öffentlichen Interesse liegende Vorhaben anerkannt sind.“
(2) Die Überschrift des Artikels 7 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, erhält folgende Fassung: „Enteignungs- oder Belastungsdekret“.
(3) Artikel 7 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„1. Nach erfolgter Festlegung der Entschädigungen verfügt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung innerhalb von 15 Tagen mit Dekret, welches als endgültige Maßnahme gilt, die Enteignung oder die Auferlegung von Dienstbarkeiten oder von dinglichen Rechten bezogen auf Liegenschaften.
2. Das Dekret wird den Eigentümern, den anderen betroffenen Personen und dem Betreiber der Enteignung, sofern es sich nicht um die Landesverwaltung selbst handelt, in der in Artikel 5 Absatz 9 vorgesehenen Form zugestellt.
3. Das Dekret wird auf Ansuchen der enteignenden Behörde oder der Leasinggesellschaft als Finanzierungsgesellschaft des Betreibers beim zuständigen Grundbuchsamt einverleibt.
4. Allfällige Klagen, mit denen Eigentum, Fruchtgenussrechte und Hypothekarrechte, direkte Besitzansprüche und Entschädigungsforderungen für Meliorierungsarbeiten geltend gemacht werden, sowie alle weiteren Klagen, die im Zusammenhang mit den zu enteignenden oder belastenden Liegenschaften eingebracht werden, unterbrechen weder den Ablauf des Verfahrens, noch verhindern sie dessen Wirkungen.“