(1) Artikel 12 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, muss der zuständigen Landesabteilung die Rechnungslegung der getätigten Ausgaben bis zu der in der Maßnahme zur Gewährung der Förderung festgelegten Frist und auf jeden Fall bis zum Ende des Jahres, das auf jenes der Maßnahme zur Gewährung der Förderung oder der Maßnahme zur Anlastung der Ausgabe folgt, falls letztere später ergangen ist, vorgelegt werden.“