(1) Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„d) wer gegen die in Durchführung von Artikel 41 Absatz 6 erlassenen Bestimmungen zum Kaminkehrdienst verstößt,“.