In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 34 (Gastgewerbliche Tätigkeit)  delibera sentenza

(1) Gastgewerbliche Tätigkeit ist in Mischgebieten und in Sondernutzungsgebieten, die für die Tourismusentwicklung (Tourismusentwicklungsgebiet) bestimmt sind, zulässig. Abgesehen von der Erweiterung bestehender Betriebe gemäß Artikel 35 ist außerhalb des Siedlungsgebietes die Errichtung neuer Baumasse zur Zweckbestimmung für gastgewerbliche Tätigkeit ausschließlich in Tourismusentwicklungsgebieten zulässig. Die Landesregierung kann zudem unter Anwendung des Verfahrens laut Artikel 53 Standorte von Sondernutzungsgebieten für die Errichtung von Speis- und Schankbetrieben zur Versorgung in Skigebieten genehmigen.

(2) Die Ausweisung von Tourismusentwicklungsgebieten ist nur in Gemeinden mit Tourismusentwicklungskonzept laut Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe g) zulässig. Spezifische Ausnahmen für Schank- und Speisebetriebe können von der Landesregierung festgelegt werden. Die Betriebsgebäude, samt Zubehörsflächen, in Tourismusentwicklungsgebieten bilden eine unteilbare Liegenschaft, unbefristet unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist vorab die Unbedenklichkeitserklärung des Direktors/der Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes einzuholen. Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Richtlinien für die Erteilung dieser Unbedenklichkeitserklärung fest. 68)

(3) In Gebieten, die von der Landesregierung als touristisch stark entwickelt oder touristisch entwickelt eingestuft sind, ist die Ausweisung von Tourismusentwicklungsgebieten außerhalb des Siedlungsgebietes nur auf Flächen zulässig, die bereits mit Baumasse der Zweckbestimmung Gastgewerbe bebaut sind bzw. daran angrenzend.

(4) Das Land legt nach Anhören des Rates der Gemeinden mit Verordnung, differenziert nach der Einstufung der Betriebe im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, die Richtlinien für die Standortwahl, die Dimensionierung der Gebäude, die Einschränkung des Bodenverbrauchs und die landschaftliche Einbindung fest sowie qualitative Leistungskriterien, insbesondere zur Anregung von touristischen Initiativen in den strukturschwachen Gebieten und zur Ansiedlung von Betrieben mit Anreizwirkung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des betroffenen Gebietes. Ebenso mit Verordnung werden die in Tourismusentwicklungsgebieten zulässigen Tätigkeiten festgelegt.

(5) Die Architektur und die Bebauung in den Tourismusgebieten zielen auf Stimmigkeit der Bauten mit dem Landschaftsbild und der Umgebung. Wird ein Tourismusgebiet im Gemeindeplan außerhalb des Siedlungsgebietes ausgewiesen oder wird die Baumassendichte von 3 m³/m² überschritten, ist die Gemeinde verpflichtet, vor der Ausweisung beim Landesbeirat für Baukultur und Landschaft eine Stellungnahme zum Bauprojekt einzuholen. Diese Stellungnahme ist in Bezug auf die Verteilung der Baumassen bindend.

(6) Zum Zwecke der Festlegung einer Obergrenze für touristische Nächtigungen in Südtirol wird eine Obergrenze an Gästebetten eingeführt, die auf Landes- und Gemeindeebene und für jeden Beherbergungsbetrieb auf der Grundlage der Erlaubnis beziehungsweise der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes erhoben und festgesetzt wird. Gleichzeitig wird ein dynamisches Zuweisungssystem von nicht mehr verwendeten Gästebetten eingeführt. Die Landesregierung legt nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach dem verpflichtend einzuholenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses, welches innerhalb 30 Tagen an die Landesregierung übermittelt werden muss da ansonsten der Vorschlag als angenommen gilt, die Modalitäten für die Erhebung der Bettenzahl, die Voraussetzungen und Richtlinien für die Zuweisung von Gästebetten an einzelne Betriebe sowie eine entsprechende Übergangsregelung fest. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung samt Übergangsregelung können weder eine Eingriffsgenehmigung noch eine Erlaubnis erteilt werden, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben. Mit Ausnahme der in der Übergangsregelung vorgesehenen Fälle kann ohne vorherige Zuweisung von Gästebetten durch die Gemeinde keine Erlaubnis, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge hat, ausgestellt werden. 69)

(7) Wer ab dem 1. Jänner 2023 mehr Gäste beherbergt als laut der festgelegten Obergrenze zulässig, unterliegt einer Geldbuße, die dem Hundertfachen der geschuldeten Gemeindeaufenthaltsabgabe für jede Nächtigung in Verletzung der festgelegten Obergrenze an Gästebetten entspricht. 70)

massimeBeschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1030 - Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung zur Abtrennung und Veräußerung von Teilen von Gastbetrieben im Sinne des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“, Anwendungsbe-reich des Beschlusses der Landesregierung Nr. 527/2021
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25 - Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten
68)
Art. 34 Absatz 2 wurde durch Art. 15 Absätze 3 und 18 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, so geändert.
69)
Art. 34 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
70)
Art. 34 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionI
ActionActionJ
ActionActionK
ActionActionL
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2015, Nr. 12
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2015, Nr. 28
ActionActiond) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionLANDSCHAFT
ActionActionRAUMORDNUNG
ActionActionNACHHALTIGKEIT DER RAUMENTWICKLUNG
ActionActionGEBIETSNUTZUNG
ActionActionArt. 22 (Urbanistische Gebiets- und Flächenwidmung)
ActionActionArt. 23 (Zweckbestimmung für Bauwerke)
ActionActionArt. 24 (Mischgebiet)
ActionActionArt. 25 (Miteigentumsgemeinschaft)
ActionActionArt. 26 (Historischer Ortskern)
ActionActionArt. 27 (Gewerbegebiet)    
ActionActionArt. 28 (Erwerb der Flächen in Gewerbegebieten  und Ansiedlung der Unternehmen)  
ActionActionArt. 29 (Sondernutzungsgebiet)
ActionActionArt. 30 (Gebiet urbanistischer Neugestaltung)
ActionActionArt. 31 (Flächen für Verkehr und Mobilität)
ActionActionArt. 32 (Gebiet für öffentliche Einrichtungen)
ActionActionArt. 33 (Einzelhandel)  
ActionActionArt. 34 (Gastgewerbliche Tätigkeit)
ActionActionArt. 35 (Erweiterung der gastgewerblichen Betriebe)      
ActionActionArt. 36 (Umwandlung bestehender Baumasse)
ActionActionArt. 37 (Landwirtschaftliche Tätigkeit)    
ActionActionWOHNUNGEN FÜR ANSÄSSIGE
ActionActionPLANUNGSINSTRUMENTE
ActionActionEINGRIFFSGENEHMIGUNGEN
ActionActionAUFSICHT, HAFTUNG UND SANKTIONEN
ActionActionVERWALTUNGSREKURSE
ActionActionÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionActionTätigkeiten und Maßnahmen, für die keine landschaftsrechtliche Genehmigung vorgeschrieben ist  
ActionActionTätigkeiten und Maßnahmen, für die eine landschaftsrechtliche Genehmigung des Landes vorgeschrieben ist
ActionActionFreie Baumaßnahmen
ActionActionMaßnahmen, für die eine Baugenehmigung vorgeschrieben ist
ActionActionMaßnahmen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist   
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 30
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 31
ActionActiong) Landesgesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 17
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2019, Nr. 36
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Jänner 2020, Nr. 8
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr. 15
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2021, Nr. 7
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 2021, Nr. 8
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2021, Nr. 27
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2023, Nr. 6
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2023, Nr. 9
ActionActions) Landesgesetz vom 1. Juni 2023, Nr. 9
ActionActionM
ActionActionN
ActionActionO
ActionActionP
ActionActionQ
ActionActionR
ActionActionS
ActionActionT
ActionActionU
ActionActionV
ActionActionW
ActionActionX
ActionActionY
ActionActionZ
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis