(1) Gastgewerbliche Tätigkeit ist in Mischgebieten und in Sondernutzungsgebieten, die für die Tourismusentwicklung (Tourismusentwicklungsgebiet) bestimmt sind, zulässig. Abgesehen von der Erweiterung bestehender Betriebe gemäß Artikel 35 ist außerhalb des Siedlungsgebietes die Errichtung neuer Baumasse zur Zweckbestimmung für gastgewerbliche Tätigkeit ausschließlich in Tourismusentwicklungsgebieten zulässig. Die Landesregierung kann zudem unter Anwendung des Verfahrens laut Artikel 53 Standorte von Sondernutzungsgebieten für die Errichtung von Speis- und Schankbetrieben zur Versorgung in Skigebieten genehmigen.
(2) Die Ausweisung von Tourismusentwicklungsgebieten ist nur in Gemeinden mit Tourismusentwicklungskonzept laut Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe g) zulässig. Spezifische Ausnahmen für Schank- und Speisebetriebe können von der Landesregierung festgelegt werden. Die Betriebsgebäude, samt Zubehörsflächen, in Tourismusentwicklungsgebieten bilden eine unteilbare Liegenschaft, unbefristet unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist vorab die Unbedenklichkeitserklärung des Direktors/der Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes einzuholen. Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Richtlinien für die Erteilung dieser Unbedenklichkeitserklärung fest. 68)
(3) In Gebieten, die von der Landesregierung als touristisch stark entwickelt oder touristisch entwickelt eingestuft sind, ist die Ausweisung von Tourismusentwicklungsgebieten außerhalb des Siedlungsgebietes nur auf Flächen zulässig, die bereits mit Baumasse der Zweckbestimmung Gastgewerbe bebaut sind bzw. daran angrenzend.
(4) Das Land legt nach Anhören des Rates der Gemeinden mit Verordnung, differenziert nach der Einstufung der Betriebe im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, die Richtlinien für die Standortwahl, die Dimensionierung der Gebäude, die Einschränkung des Bodenverbrauchs und die landschaftliche Einbindung fest sowie qualitative Leistungskriterien, insbesondere zur Anregung von touristischen Initiativen in den strukturschwachen Gebieten und zur Ansiedlung von Betrieben mit Anreizwirkung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des betroffenen Gebietes. Ebenso mit Verordnung werden die in Tourismusentwicklungsgebieten zulässigen Tätigkeiten festgelegt.
(5) Die Architektur und die Bebauung in den Tourismusgebieten zielen auf Stimmigkeit der Bauten mit dem Landschaftsbild und der Umgebung. Wird ein Tourismusgebiet im Gemeindeplan außerhalb des Siedlungsgebietes ausgewiesen oder wird die Baumassendichte von 3 m³/m² überschritten, ist die Gemeinde verpflichtet, vor der Ausweisung beim Landesbeirat für Baukultur und Landschaft eine Stellungnahme zum Bauprojekt einzuholen. Diese Stellungnahme ist in Bezug auf die Verteilung der Baumassen bindend.
(6) Zum Zwecke der Festlegung einer Obergrenze für touristische Nächtigungen in Südtirol wird eine Obergrenze an Gästebetten eingeführt, die auf Landes- und Gemeindeebene und für jeden Beherbergungsbetrieb auf der Grundlage der Erlaubnis beziehungsweise der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes erhoben und festgesetzt wird. Gleichzeitig wird ein dynamisches Zuweisungssystem von nicht mehr verwendeten Gästebetten eingeführt. Die Landesregierung legt nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach dem verpflichtend einzuholenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses, welches innerhalb 30 Tagen an die Landesregierung übermittelt werden muss da ansonsten der Vorschlag als angenommen gilt, die Modalitäten für die Erhebung der Bettenzahl, die Voraussetzungen und Richtlinien für die Zuweisung von Gästebetten an einzelne Betriebe sowie eine entsprechende Übergangsregelung fest. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung samt Übergangsregelung können weder eine Eingriffsgenehmigung noch eine Erlaubnis erteilt werden, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben. Mit Ausnahme der in der Übergangsregelung vorgesehenen Fälle kann ohne vorherige Zuweisung von Gästebetten durch die Gemeinde keine Erlaubnis, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge hat, ausgestellt werden. 69)
(7) Wer ab dem 1. Jänner 2023 mehr Gäste beherbergt als laut der festgelegten Obergrenze zulässig, unterliegt einer Geldbuße, die dem Hundertfachen der geschuldeten Gemeindeaufenthaltsabgabe für jede Nächtigung in Verletzung der festgelegten Obergrenze an Gästebetten entspricht. 70)