(1) Gebiete für öffentliche Einrichtungen sind für öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen sowie für die primären und sekundären Erschließungsanlagen laut Artikel 18 bestimmt. Um eine rationelle Nutzung dieser Flächen zu ermöglichen und im öffentlichen Interesse, kann der Gemeindeplan vorsehen, dass ein Teil der darauf realisierbaren Baumasse, und zwar im Ausmaß von höchstens 20 Prozent, für Einzelhandel, private Dienstleistungen oder gastgewerbliche Tätigkeiten vorbehalten werden. 62)
(2) Die Ausweisung von Gebieten für öffentliche Einrichtungen bewirkt die Auferlegung der Bindung in Hinblick auf die Enteignung, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt. Davon unbeschadet sind zudem die Verpflichtungen laut Artikel 57 Absatz 2.
(3) Das Land und die Gemeinden können Teile der Gebiete, die öffentlichen Einrichtungen vorbehalten sind, für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang abgrenzen und deren Verwirklichung und Verwaltung gemäß den geltenden Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe anvertrauen. 63)
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