(1) Damit zwischen Eigentümer/Eigentümerin und/oder Rechtsinhaber/Rechtsinhaberin eine gerechte Aufteilung der Vorteile und der Lasten, die mit der Umsetzung des Durchführungsplans verbunden sind, herbeigeführt werden kann, veranlasst der Bürgermeister/die Bürgermeisterin auf der Grundlage des Vorschlages, der dem Durchführungsplan im Sinne von Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe e) beigelegt ist, für Flächen, welche die Mischzone bilden, die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder die materielle Teilung der Flächen im Sinne und für die Rechtswirkungen der Artikel 79 und 80 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung.