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d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 24 (Mischgebiet)

(1) Das Mischgebiet ist vorwiegend zum Wohnen bestimmt sowie für andere Zweckbestimmungen, die mit dem Wohnen vereinbar sind und die von der Landesregierung festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) Im Mischgebiet müssen mindestens 60 Prozent der Baumasse und der Fläche zur Wohnnutzung bestimmt werden, außer die Baumasse wird für die Erweiterung eines an der betreffenden Stelle bereits bestehenden Betriebes verwendet. Gibt es keine Durchführungsplanung, muss dieses Verhältnis für jedes von der Maßnahme betroffene Baulos eingehalten werden. Mit jeder Neubaumaßnahme auf unverbauten Liegenschaften muss die auf dem Baulos vorhandene Baukapazität zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden. Das Baulos ist eine zusammenhängende Fläche, auf die sich die Eingriffsgenehmigung bezieht und die sich in der Verfügbarkeit des/der Antragstellenden befindet. Das Baulos kann auch aus mehreren Katasterparzellen zusammengesetzt sein. In den Gebieten, wofür laut diesem Gesetz oder laut Gemeindeplan die Erstellung eines Durchführungsplans vorgeschrieben ist, sind bis zur Genehmigung desselben ausschließlich die Baumaßnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) zulässig. 45)

(3)  Unbeschadet der Ausnahmeregelung zur Anrechnung von Flächen bei bereits rechtmäßig bestehenden Gebäuden gemäß Artikel 19 Absatz 3 sowie der Bestimmungen laut Artikel 20 muss die Gemeinde in jedem Fall sicherstellen, dass mindestens 60 Prozent der auf der neu ausgewiesenen Fläche vorgesehenen gesamten Baumasse des Mischgebietes dem geförderten Wohnbau, den öffentlichen und sozialen Wohnbau eingeschlossen, und/oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten werden. Mindestens 40 Prozent der auf der neu ausgewiesenen Fläche vorgesehenen gesamten Baumasse des Mischgebietes müssen in jedem Fall Personen vorbehalten werden, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erfüllen und/oder dem öffentlichen und sozialen Wohnbau vorbehalten werden. Die in den vorhergehenden Sätzen angeführten Pflichten entstehen nicht, wenn der festgelegte Gebietsbauindex bereits zu 80 Prozent ausgeschöpft ist und mindestens die Hälfte der bestehenden Baumasse die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) aufweist. Für die Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, und/oder für Wohnungen mit Preisbindung wird die Bindung laut Artikel 39 angemerkt. Für die Flächen des geförderten Wohnbaus wird die Bindung laut Artikel 39 gemeinsam mit der Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz auf der Grundlage des Zuweisungsbeschlusses im Grundbuch angemerkt. Die Verpflichtungen laut Artikel 38 beziehen sich auf jene Flächen, die nicht für den geförderten Wohnbau oder für Wohnungen mit Preisbindung vorgesehen sind. 46) 47)

(3-bis) Im Einvernehmen mit den Eigentümern/Eigentümerinnen kann im Durchführungsplan auch ein höherer Anteil der Fläche und Baumasse dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten werden als in Artikel 19 Absatz 3 vorgesehen. Sieht der Durchführungsplan die Enteignung jenes Flächenanteils vor, der über das von Artikel 19 Absatz 3 vorgesehene Ausmaß hinausgeht, entspricht die Enteignungsentschädigung für den darüberliegenden Flächenanteil dem Marktwert des Gutes. 48)

(3-ter) Umfasst ein Mischgebiet Grundstücke, die Eigentum der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft sind, so ist die entsprechende Fläche zur Gänze dem geförderten Wohnbau, Wohnungen mit Preisbindung und/oder sekundären Erschließungsanlagen vorzubehalten. Um eine rationelle Nutzung der Flächen zu ermöglichen, kann der Durchführungsplan bis zu 15 Prozent der Baumasse für Einzelhandel, Dienstleistungen oder gastgewerbliche Tätigkeiten vorsehen. 49)

(4) Für das Mischgebiet muss der Gemeindeplan einen Gebietsbauindex (Baudichte) von mindestens 1,50 m³ pro Quadratmeter vorsehen, es sei denn, die Erreichung dieses Indexes ist aus Gründen des Denkmal-, Landschafts- oder Ensembleschutzes nicht möglich. Die bestehenden Gebäude binden die Zubehörsflächen auf der Grundlage des bei Erlass der neuen Genehmigung von Baumaßnahmen geltenden Gebietsbauindexes unabhängig von der Teilung des ursprünglichen Bauloses oder der Veräußerung von Teilen desselben. Die innerhalb derselben Mischzone für den Wohnbau vorgesehenen Flächen müssen den gleichen Grundstücksbauindex gewährleisten, sofern vom Durchführungsplan nicht anders vorgesehen. Ist für das Gebiet oder Teile davon eine Durchführungsplanung vorgeschrieben, versteht sich der Gebietsbauindex als Verhältnis zwischen der im gesamten, von der Durchführungsplanung erfassten Gebiet zulässigen oberirdischen Baumasse und der Fläche desselben Gebiets. Wenn keine Durchführungsplanung vorgeschrieben ist, versteht sich der Gebietsbauindex als Grundstücksbauindex des vom Eingriff betroffenen Bauloses. Die Durchführungsplanung kann vorsehen, dass die vorgeschriebene Baumasse zum Zwecke des Mehrgenerationenwohnens in mehreren Etappen realisiert werden kann. 50)

(5) Die Gemeinden können festlegen, für welche Änderungen der Zweckbestimmung im Mischgebiet keine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist.

(6) Unbeschadet der in diesem Gesetz und im Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen zur Übertragung der für den geförderten Wohnbau bestimmten Flächen, können Liegenschaften im Mischgebiet, sofern sie für mehr als 20 Jahre ab der Ausweisung als Mischgebiet ungenutzt oder unbebaut bleiben, auch enteignet werden, um die Hortung von Bauland zu unterbinden. 51)

45)
Art. 24 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
46)
Art. 24 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
47)
Siehe auch Art. 32 Absatz 2 (Übergangsbestimmungen) des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
48)
Art. 24 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
49)
Art. 24 Absatz 3-ter wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
50)
Art. 24 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
51)
Siehe auch Art. 32 Absatz 1 (Übergangsbestimmungen) des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
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