(1) Der Einzelhandel ist in Mischgebieten und in Gewerbegebieten in dem von diesem Artikel festgelegten Rahmen zulässig. Zur Sicherung der Nahversorgung kann Einzelhandel in dem von der Gemeindeplanung vorgegebenen Rahmen auch auf öffentlichen Flächen zugelassen werden.
(2) Einzelhandel in Form von Einkaufszentren, wie sie von der geltenden Handelsordnung definiert sind, ist in Mischgebieten zulässig, wenn der jeweilige Standort durch einen genehmigten Durchführungsplan geregelt ist, dem eine strategische Umweltprüfung (SUP) vorausgehen muss.
(3) In Gewerbegebieten können dort hergestellte Produkte und damit unmittelbar verbundenes Zubehör verkauft werden.
(4) Weiters können in den Gewerbegebieten sperrige Waren verkauft werden. Sperrige Waren sind Waren, die wegen ihres Umfangs und ihrer Beschaffenheit, wegen der Schwierigkeit ihres Zu- und Abtransports und wegen allfälliger Verkehrseinschränkungen in Wohngebieten nicht bedarfsgerecht und bedarfsdeckend angeboten werden können. Es handelt sich dabei um folgende Waren:
- Fahrzeuge, einschließlich Baumaschinen,
- Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft,
- Baumaterialien,
- Werkzeugmaschinen,
- Brennstoffe,
- Möbel,
- Getränke in Großhandelspackungen.
(5) Zubehörartikel zu den Waren laut Absatz 4 können in den Gewerbegebieten unter der Bedingung verkauft werden, dass die Verkaufsfläche vorrangig diesen Waren vorbehalten bleibt. Die Zubehörartikel bestimmt die Landesregierung.
(6) Für die Zwecke laut den Absätzen 3, 4 und 5 legt die Landesregierung weitere Richtlinien fest und setzt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest. Die Landesregierung legt ebenfalls Richtlinien für Werksverkäufe fest.
(7) In den Gewerbegebieten ist außerdem der Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Produkten in produzierenden landwirtschaftlichen Genossenschaften bzw. in den Räumlichkeiten der von diesen kontrollierten Gesellschaften erlaubt. Diese Produkte werden von der Landesregierung festgelegt.
(8) Für die Ausübung des Einzelhandels, auch in Form von Einkaufszentren, in Gewerbegebieten, von anderen Waren als jenen, die in den Absätzen 3, 4, 5 und 7 angeführt sind, werden im Gemeindeplan für Raum und Landschaft eigene Flächen gemäß dem Verfahren laut Artikel 53 Absätze 11, 12, 13 und 14 ausgewiesen, sofern innerhalb der historischen Ortskerne, der Wohngebiete und der Gebiete urbanistischer Neugestaltung der von den diesbezüglichen Auswirkungen betroffenen Gemeinde oder Gemeinden keine Flächen in einem angemessenen Ausmaß zur Verfügung stehen.
(9) Wurden die Flächen laut Absatz 8 zu reduzierten Preisen zugewiesen oder wurden für den Ankauf, auch durch Leasing, Beihilfen gewährt, so muss vor der definitiven Ausweisung im Gemeindeplan für Raum und Landschaft der zuweisenden Körperschaft ein Betrag gezahlt werden, welcher der Differenz zwischen dem Marktwert zum Zeitpunkt der Ausweisung und dem an die zuweisende Körperschaft gezahlten Abtretungspreis entspricht, bzw. muss der Körperschaft, welche die Beihilfen gewährt hat, die Beihilfe zurückgezahlt werden. Die entsprechenden Beträge werden in Anlehnung an die vom Zentralinstitut für Statistik festgestellte Änderung des Lebenshaltungskostenindex aufgewertet.
(10) Im Fall der für den Einzelhandel bestimmten Flächen in Gewerbegebieten beläuft sich der an den Baukosten bemessene Anteil der Abgabe auf zehn Prozent der Baukosten.
(11) Die Bestimmungen laut den Abätzen 8, 9 und 10 finden auf Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten, die andere als die in den Absätzen 3, 4, 5 und 7 angeführten Waren verkaufen und vor dem 12. November 2014 ihre Tätigkeit rechtmäßig aufgenommen haben, keine Anwendung, es sei denn, sie beabsichtigen, ihre Tätigkeit zu verlegen, zu erweitern oder mit anderen Tätigkeiten zusammenzulegen.