(1) Innerhalb des Siedlungsgebietes ist die Umwandlung bestehender Baumasse in Baumasse für andere Zweckbestimmungen nach Löschung der etwaigen Bindungen für touristische Zwecke zulässig, soweit mit den geltenden Planungsinstrumenten vereinbar. Im Fall baulicher Eingriffe laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c) und d) kann in Mischgebieten die bestehende Baumasse mit Zweckbestimmung Wohnen, Dienstleistung oder Einzelhandel laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) im Rahmen der genannten Zweckbestimmungen umgewandelt werden. Die von der Umwandlung betroffene Baumasse unterliegt der Regelung laut Artikel 38. Innerhalb eines Gebäudes müssen mindestens 60 Prozent der Baumasse zur Wohnnutzung bestimmt bleiben. 74)
(2) In der Eingriffsgenehmigung ist vorzusehen, dass jener Teil der bei der Genehmigungserteilung bereits bestehenden Baumasse, der nicht gemäß Absatz 1 umgewandelt werden kann, abgebrochen wird. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat oder der Gemeindeausschuss in den Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern nach Einholen einer Stellungnahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft die vollständige oder teilweise Umwandlung der Baumasse erlauben. In diesem Fall ist für die Abweichung von den Planungsinstrumenten eine Ausgleichszahlung zu leisten, welche gemäß Artikel 19 festgelegt wird. Die Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn es sich um Gebäude mit Denkmalschutzbindung handelt und laut Gutachten des Landesdenkmalamtes der Abbruch der Baumasse über dem Grundstücksbauindex nicht möglich ist. 75)
(3) Außerhalb des Siedlungsgebiets darf Baumasse, die zur Zweckbestimmung für gastgewerbliche Tätigkeit bestimmt ist, keiner anderen Zweckbestimmung zugeführt werden; dies gilt auch im Falle eines Abbruchs und späteren Wiederaufbaus.
(4) Beherbergungsbetriebe außerhalb des Siedlungsgebietes, die zum Stichtag 7. August 2013 höchstens 25 Betten hatten, können in Wohnungen für Ansässige umgewandelt und, unbeschadet der entsprechenden Bindung, in Abweichung zu den Vorschriften laut Artikel 39 für die Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen sowie Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden. 76)