(1) Flächen für Verkehr und Mobilität umfassen Plätze, Straßen, Fußwege und Radwege, ober- und unterirdische Parkplätze und die Flächen für die Einrichtungen der öffentlichen Verkehrsdienste.
(2) Die wesentlichen Merkmale der für diese Infrastrukturen erforderlichen Flächen sind im Gemeindeplan für Raum und Landschaft festgelegt, während die technischen Details und die genauen Abgrenzungen in den Einreich- oder Ausführungsprojekten und in den entsprechenden Teilungsplänen festgelegt werden.