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d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 37 (Landwirtschaftliche Tätigkeit)     delibera sentenza

(1) Als landwirtschaftliche Tätigkeit gilt die Tätigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmers laut Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches und des direktbearbeitenden Landwirts, auch in zusammengeschlossener Form, in zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder in Form von Unternehmernetzwerken im Sinne des Gesetzes vom 9. April 2009, Nr. 33, mit Ausnahme des gewerblichen Tierhandels. Im Sinne dieses Gesetzes gilt die gewerbliche Haltung von Nutztieren als landwirtschaftliche Tätigkeit, sofern die Bestimmungen im Bereich des Gewässerschutzes eingehalten werden.

(2) Innerhalb und außerhalb des Siedlungsgebietes können Wirtschaftsgebäude in der Größe errichtet werden, die für eine rationelle Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist. Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 4 sind die Wirtschaftsgebäude untrennbarer Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes. Für die Dimensionierung der Wirtschaftsgebäude sind die Art der effektiv betriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeit und, mit Ausnahme der Imkerei, auch das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen maßgebend. Diese Flächen können auch in einer unmittelbar an das Landesgebiet angrenzenden Gemeinde liegen. Die Flächen müssen auf jeden Fall für eine rationelle Bewirtschaftung des Betriebes geeignet sein. Es können auch gepachtete Grundstücke mit einer Mindestvertragsdauer von 5 Jahren berücksichtigt werden, die vom Betriebsinhaber/von der Betriebsinhaberin ständig bewirtschaftet werden. Die bewirtschafteten Flächen dürfen 10 Jahre lang nicht zur Bedarfsberechnung für ein anderes Wirtschaftsgebäude herangezogen werden. 77)

(2/bis) Sofern vom Landschaftsplan ausdrücklich bestimmt, ist die Errichtung von Bienenständen, Lehrbienenständen, Holzhütten und Holzlagern mit Flugdächern zulässig. Die Landesregierung erlässt die entsprechenden Richtlinien und legt das höchstzulässige Ausmaß der Baulichkeiten fest. 78)

(3) Wird der landwirtschaftliche Betrieb vom Eigentümer/von der Eigentümerin eines geschlossenen Hofes geführt, so darf in den Wirtschaftsgebäuden an der Hofstelle Zu- und Nebenerwerb ausgeübt werden. Sofern das Wirtschaftsgebäude hierfür nicht ausreicht, darf es um höchstens 130 m² Bruttogeschossfläche erweitert werden.

(4) Unbeschadet der für die Neubildung eines geschlossenen Hofes vorgeschriebenen Mindestausmaße der landwirtschaftlichen Nutzflächen und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan darf der landwirtschaftliche Unternehmer/die landwirtschaftliche Unternehmerin oder ein selbstbearbeitender Landwirt/eine selbstbearbeitende Landwirtin, in dessen/deren Eigentum sich der geschlossene Hof im Sinne des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, befindet, an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten. Die Errichtung eines neuen Wohngebäudes im Fall der Neubildung eines geschlossenen Hofes gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, ist nur dann in einer anderen Gemeinde zulässig als in jener, in der die Mehrheit der landwirtschaftlichen Nutzflächen, die für die Schließung einbezogen wurden, liegt, wenn die für die genannte Gemeinde zuständige örtliche Höfekommission eine positive Stellungnahme in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sowie auf die Wohnqualität abgibt. Die Baumasse an der Hofstelle darf nicht vom geschlossenen Hof abgetrennt werden; von diesem Verbot kann in begründeten Fällen abgesehen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Baumasse an der Hofstelle mit Zweckbestimmung Wohnen, die über 1.500 m³ hinausgeht. Der geschlossene Hof darf für die Dauer von 20 Jahren ab Erklärung der Bezugsfertigkeit nicht aufgelöst werden und die entsprechende Bindung ist im Grundbuch anzumerken. Zur Erlangung der Genehmigung zur Errichtung von Baumasse mit Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) im Rahmen von 1.500 m³ an der Hofstelle muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung laut vorhergehendem Satz anmerken zu lassen. Baurechte laut Gemeindeplanung innerhalb des Siedlungsgebietes bleiben unberührt. Die Baumasse an der Hofstelle innerhalb des Siedlungsgebietes bis 1.500 m³ sowie die Baumasse außerhalb des Siedlungsgebietes unterliegt nicht den Bestimmungen laut Artikel 38. Bestehende Bauverbote gelten nach Ablauf von 20 Jahren ab der Anmerkung im Grundbuch als erloschen. 79)

(4/bis) Die Beherbergung von Gästen an der Hofstelle von geschlossenen Höfen oder anderen Hofstellen von landwirtschaftlichen Betrieben ist ausschließlich im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, zulässig, sofern der betroffene Betrieb für die Ausübung der Tätigkeit die auf Landesebene vorgesehenen Mindestvoraussetzungen erfüllt und in das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, eingetragen ist. Davon ausgenommen sind Beherbergungen, die am 1.1.2020 bereits rechtmäßig bestanden haben. 80)

(5) Die Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes oder von Wirtschaftsgebäuden aus dem Mischgebiet ist zulässig, wenn dies aus objektiven betrieblichen Erfordernissen notwendig ist, die nicht durch Modernisierung oder Erweiterung vor Ort, auch in Abweichung von der Gemeindeplanung, erfüllt werden können. Für die Aussiedlung ist die verbindliche Stellungnahme einer Kommission einzuholen, die aus je einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilungen und dem zuständigen Bürgermeister/der zuständigen Bürgermeisterin besteht. Die Stellungnahme wird darüber abgegeben, ob objektive betriebliche Erfordernisse bestehen und ob der neue Standort geeignet ist. Die bestehende Baumasse muss für Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 bestimmt werden und kann vom geschlossenen Hof abgetrennt werden. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 33 kann die Gemeinde mit dem Interessenten/der Interessentin eine Raumordnungsvereinbarung betreffend die Umnutzung der Erdgeschosszone am ursprünglichen Standort abschließen. Die Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes ist nur zulässig, wenn sie in den zehn Jahren vor der Antragstellung vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder dessen/deren mitarbeitenden Familienmitgliedern ununterbrochen bewirtschaftet wurde. Die Entscheidung der Kommission hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Vor Erlass der Baugenehmigung muss der Antragsteller/die Antragstellerin erklären, dass sich die objektiven Erfordernisse der Betriebsführung seit der Entscheidung der Kommission nicht geändert haben. Im Fall der Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes in eine angrenzende Gemeinde erteilt die für den Herkunftsstandort zuständige Kommission das bindende Gutachten über das Vorliegen der objektiven betrieblichen Erfordernisse, während die Kommission der angrenzenden Gemeinde die Eignung des neuen Standortes mit bindendem Gutachten bewertet. 81)

(5/bis) Die Verlegung der Hofstelle eines geschlossenen Hofes, der sich im Landwirtschaftsgebiet befindet, an einen anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet in derselben Gemeinde ist außer in den von Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen Fällen nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Kommission aus Gründen des Denkmalschutzes, des Landschafts- und Ensembleschutzes, aus betriebstechnischen und raumplanerischen Überlegungen oder aufgrund von Gefahrensituationen zulässig. Die alte Hofstelle des geschlossenen Hofes muss in jedem Falle abgebrochen werden. 82)

(6) Den Mitgliedern der Kommission gemäß Absatz 5 steht keine Vergütung zu.

(7) Am Sitz von Gärtnereibetrieben ist die Errichtung von Dienstwohnungen im Ausmaß von maximal 160 m² im Siedlungsgebiet, für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Raum und Landschaft bereits bestehende Betriebe, sowie maximal 110 m² außerhalb des Siedlungsgebietes gestattet. Die Notwendigkeit, eine Wohnung zu errichten, muss darauf beruhen, dass für die Ausübung der obigen Produktionstätigkeiten die ständige Anwesenheit einer Person erforderlich ist. Der Betrieb muss am Standort über eine nutzbare Fläche von wenigstens 5.000 m² verfügen, wovon wenigstens 1.000 m² Gewächshäuser sein müssen. Wenigstens die Hälfte der vorbezeichneten Flächen müssen im Eigentum des Betriebes sein. Die Dienstwohnung ist untrennbarer Bestandteil des Gärtnereibetriebes. Zur Erlangung einer Genehmigung für die Errichtung der Dienstwohnung muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung laut dem vorhergehenden Satz anmerken zu lassen. Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin muss in dem von der Berufsordnung vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sein und seit wenigstens drei Jahren als Gärtner/Gärtnerin gearbeitet haben. 83)

(8) Außerhalb und innerhalb des Siedlungsgebietes sind der Bau neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen zur Einbringung, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und zum Schutz und zur Verbesserung der Produktion von Seiten der landwirtschaftlichen Genossenschaften in Sondernutzungsgebieten zulässig.

(9) Die Landesregierung legt Richtlinien fest, nach denen Genossenschaften in Sondernutzungsgebieten Nebentätigkeiten, einschließlich des Einzelhandels, betreiben dürfen.

(10) In bestehenden Wirtschaftsgebäuden darf der landwirtschaftliche Unternehmer/die landwirtschaftliche Unternehmerin ausschließlich für die zeitweilige Unterkunft von Saisonarbeitern/Saisonarbeiterinnen Räumlichkeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß bereitstellen. Die ursprüngliche Zweckbestimmung als Wirtschaftsgebäude bleibt dadurch unberührt. Die Landesregierung legt nach Anhörung des Rates der Gemeinden die Mindeststandards für die Räumlichkeiten fest. 84)

massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 693 - Genehmigung der Richtlinien für die Errichtung von Holzlagerplätzen, Holzlagerplätzen mit Flugdächern und Holzhütten
massimeBeschluss vom 9. März 2021, Nr. 225 - Richtlinien für die Errichtung von Bienenständen und Lehrbienenständen
massimeBeschluss vom 3. September 2019, Nr. 751 - Mindeststandards für Räumlichkeiten zur zeitweiligen Unterkunft von landwirtschaftlichen Saisonarbeitern und Saisonarbeiterinnen
77)
Art. 37 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
78)
Art. 37 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 2  des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.  Der italienische Text wurde geändert durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
79)
Art. 37 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, später durch Art. 11 Absätze 3 und 4 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und schließlich durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, so geändert
80)
Art. 37 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
81)
Art. 37 Absatz 5 wurde zuerst geändert durch Art. 12 Absatz 3 und 4 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
82)
Art. 37 Absatz 5-bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 5 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
83)
Art. 37 Absatz 7 wurde zuerst ersetzt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
84)
Art. 37 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 6 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
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