B 1) Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien „Naturdenkmäler", „geschützte Biotope", „Ansitze, Gärten und Parkanlagen“ sowie „Naturparke“, ausgenommen Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und unversiegelten Forst- und Güterwegen; 233)
B 2) Eingriffe, die geschützte Lebensräume im Sinne von Artikel 4 und Artikel 7 des Naturschutzgesetzes ( LG 6/2010) betreffen;
B 3) Neubau und bauliche Umgestaltung von Straßen mit mehr als einer Fahrspur sofern versiegelt und von Almerschließungswegen; 234)
B 4) der Bau von Eisenbahnen;
B 5) die Errichtung und Erweiterung von Flughäfen;
B 6) Elektrofreileitungen über 5000 Volt und Haupttelefonfreileitungen, Anlagen zur Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie Anlagen des Fernmeldewesens;
B 7) neue Wasserableitungen oder Änderungen bestehender Wasserableitungen mit Erhöhung der Ableitungsmengen von mehr als 5 l/sek;
B 8) Bau von Energieerzeugungsanlagen entsprechend der Durchführungsverordnung im Sinne von Artikel 29 Absatz 3;
B 9) Bau von oberirdischen Wasserbehälter und Speicherbecken mit einem Fassungsvermögen von über 500 m³;
B 10) Wasserbauten der zweiten und dritten Kategorie laut Einheitstext vom 25. Juli 1904, Nr. 523, in geltender Fassung;
B 11) der Bergbau, der Abbau von Steinen und Erden und die Materialentnahme welche die Bedingungen gemäß Anhang A Absatz 19 Buchstabe m) überschreiten;
B 12) jegliche Ablagerung von Aushubmaterial im alpinen Grün, bestockte Wiese und Weide und von mehr als 10.000 m³ im landwirtschaftlichem Grün;
B 13)
- die Umwandlung von Weiden in Wiesen oder landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit Ausnahme der Eingriffe laut Anhang A 19 Buchstabe h);
- Almmeliorierungen, Entwässerungen und Flurbereinigungsprojekte;
- alle Eingriffe auf Flächen die als Alpines Grün und bestockte Wiese und Weide gewidmet sind;
- die Rodung und Beseitigung von Hecken und Flurgehölzen; in intensiv genutzten Kulturflächen und Wiesen, auch wenn sie nicht forstlich-hydrogeologisch vinkuliert sind, ist die Befugnis zur Erteilung der Landschaftsermächtigungen den örtlich zuständigen Forstinspektoraten übertragen, die allfällige Ersatzpflanzungen vorschreiben können;
B 14) Aufstiegsanlagen, Skipisten und technische Beschneiungsanlagen für Flächen von mehr als 2 ha;
B 15) Anlagen und Trassen für Sport- und Freizeittätigkeiten im alpinen Grün, bestockte Wiese und Weide und im Wald; Langlaufloipen und überörtliche Radwege sofern diese nicht im Gemeindeplan vorgesehen sind;
B 16) fest installierte Kunstwerke und Denkmäler;
B 17) Eingriffe, für welche in der landschaftlichen Unterschutzstellung die Überprüfung durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz vorgesehen ist. 235)